Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 212/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_212/2007

Urteil vom 8. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Schulstrasse 23, 4132 Muttenz,

gegen

Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Aeschenplatz 6, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Maurice Courvoisier,
Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
11. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
S.________ (geboren 1950) ist seit 1974 mit P.________ (geboren 8. Februar
1945) verheiratet. Nach der im Jahr 2000 erfolgten Trennung leitete sie am 7.
Dezember 2005 die Scheidungsklage ein und beantragte unter anderem die hälftige
Teilung des Pensionskassenguthabens ihres Ehemannes. Dieser hatte bis Ende
Januar 2002 bei der Firma J.________ AG gearbeitet. Seine Austrittsleistung
liess er auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG in
Basel überweisen.

Am 22. März 2005 ersuchte P.________ die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG,
sein Freizügigkeitskonto zu saldieren und ihm sein Guthaben auszubezahlen.
Daraufhin gelangte die Rechtsvertreterin seiner Ehefrau mit Schreiben vom 12.
April 2005 an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit dem Begehren, dem
Auszahlungsgesuch nicht zu entsprechen, da die Ehefrau damit nicht
einverstanden sei und ihr Ehemann das Pensionsalter noch nicht erreicht habe.
Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG stellte sich in der Antwort vom 14. April
2005 auf den Standpunkt, der Ehemann beantrage die Auszahlung des
Altersguthabens; da keine Barauszahlung einer Austrittsleistung vorliege,
entfalle auch das Zustimmungserfordernis der Ehegattin. Im Antwortschreiben vom
18. April 2005 hielt die Rechtsvertreterin der Ehegattin daran fest, dass der
Ehemann noch nicht pensioniert sei und deshalb das Freizügigkeitskonto im
heutigen Zeitpunkt nicht aufgelöst werden könne. Am 19. April 2005 erwirkte sie
eine superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Liestal, worin die
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG angewiesen wurde, dem Ehemann das
Altersguthaben auf dem Freizügigkeitskonto nicht auszubezahlen, bzw. das
entsprechende Konto mit einer Sperre zu belegen. Gleichentags teilte die
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG dem Bezirksgericht Liestal mit, dass das
Freizügigkeitskonto per 5. April 2005 wegen Erreichen des Terminalters
aufgehoben und das Guthaben von Fr. 434'077.10 (davon Fr. 137'143.90
BVG-Leistungen) dem Ehemann auf ein ungebundenes Konto überwiesen worden sei.

B.
Am 17. Februar 2006 liess S.________ gegen die Freizügigkeitsstiftung der UBS
AG Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einreichen mit dem Antrag,
es sei festzustellen, dass die Barauszahlung des Pensionskassenguthabens an
ihren Ehemann zu Unrecht erfolgt sei. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Klage ab unter Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
festzustellen, dass die Auszahlung der Altersleistung an ihren Ehemann ohne
ihre schriftliche Zustimmung Bundesrecht verletze. Ferner sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG lässt Abweisung der Beschwerde
beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst sich den
Argumenten der Vorinstanz an.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 BVG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005) kann der
Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die
Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und 13a BVG)
massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die
Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die
Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-,
Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Abs. 4 lit. a). Ist der
Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die
Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn
der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm
verweigert, so kann er das Gericht anrufen (Art. 37 Abs. 5 BVG).

2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425)
mit der Marginalie "Auszahlung der Altersleistungen" dürfen Altersleistungen
von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor
und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1
BVG ausbezahlt werden.

3.
3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bis Ende Januar 2002 als
Unselbstständigerwerbender angestellt und im Rahmen der beruflichen Vorsorge
versichert. Anschliessend war er arbeitslos. Am 8. Februar 2005 hat er sein 60.
Altersjahr zurückgelegt und ab diesem Zeitpunkt die für eine Auszahlung des
Altersguthabens erforderliche Alterslimite erreicht. Am 5. April 2005 überwies
ihm die Beschwerdegegnerin das Altersguthaben. Wie das kantonale Gericht
zutreffend festgehalten hat, handelt es sich dabei um eine Auszahlung von
Altersleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV und Ziff. 8 des Reglements,
nicht jedoch um eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG. Die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat im Urteil vom 21.
April 2005 (7B. 22/2005) entschieden, Art. 16 FZV betreffe die Auszahlung der
Altersleistungen und setze - anders als Art. 5 FZG (in Verbindung mit Art. 14
FZV) für die dort geregelten Barauszahlungen - nach dem Wortlaut keine
Zustimmung des Ehegatten voraus. Im Weiteren liege nach der Lehre keine
gesetzliche Lücke vor, wenn die Zustimmung des Ehegatten gemäss Art. 5 Abs. 2
FZG nur für die Barauszahlungsbegehren nach Art. 5 Abs. 1 FZG, nicht aber für
die Auszahlung von Altersleistungen in Form von Kapital anstelle Rente nötig
sei (Hinweis auf Suzette Sandoz, Prévoyance professionelle et consentement du
conjoint à propos de l'ATF 125 V 165, in SJ 2000 II S. 456, 462 und 464). Das
Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid vom 21. April 2005 die Frage offen
gelassen, wie sich die Rechtslage aufgrund des mit der 1. BVG-Revision neu
geschaffenen Art. 37 Abs. 5 BVG verhält.

3.2 Das kantonale Gericht hat das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten für
die Auszahlung von Altersleistungen nach Art. 16 FZV verneint. Art. 16 FZV sehe
als einzige Voraussetzung der Auszahlung das Erreichen der Mindestaltersgrenze
vor. Art. 5 Abs. 2 FZG sei nicht anwendbar, weil er sich dem Wortlaut nach nur
auf Barauszahlungen von Freizügigkeitsleistungen, nicht aber auf
Altersleistungen beziehe. Eine direkte Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 5 BVG
komme nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Vorsorgefall, sondern um
Leistungen im Sinne des FZG handle. Eine vom Gericht zu schliessende
Gesetzeslücke liege nicht vor.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zustimmung des Ehegatten im
Rahmen von Art. 16 FZV analog zu Art. 37 Abs. 5 BVG unverzichtbar. Mit der
Einführung dieser Bestimmung im BVG anlässlich der ersten Gesetzesrevision vom
3. Oktober 2003 sei ein unumstösslicher Grundsatz in der beruflichen Vorsorge
geschaffen worden, wonach die schriftliche Zustimmung des Ehegatten für alle
Kapitalauszahlungen von Vorsorgeleistungen erforderlich sei. Da Art. 16 FZV bei
der Gesetzesrevision unverändert geblieben sei, liege eine vom Gericht zu
schliessende Gesetzeslücke vor, zumal die Verordnungsbestimmung dem Gesetz
nicht widersprechen dürfe. Schliesslich habe die Vorinstanz willkürlich
entschieden, weil es den für alle Kapitalauszahlungen geltenden allgemeinen
Grundsatz der beruflichen Vorsorge missachtet habe.

4.
4.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 132 III 470 E.
5.1 S. 478; 130 V 229 E. 2.3 S. 233; vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f).

4.2 Dem am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) war das Erfordernis der
schriftlichen Zustimmung des Ehegatten zunächst fremd. Weder bei
reglementarisch vorgesehener Möglichkeit der Kapitalabfindung anstelle einer
Alters- oder Invalidenrente (Art. 37 Abs. 3 BVG), bei Kapitalbezug zum Erwerb
von Wohneigentum oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen (Art. 37 Abs. 4
BVG) noch bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (Art. 30 BVG) war die
Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 wurde im
Zusammenhang mit dem Vorbezug und Verpfändung für Wohneigentum (Art. 30c Abs. 5
BVG; Art. 331d Abs. 5 OR) und für die Barauszahlung der Austrittsleistung bei
verheirateten Anspruchsberechtigten die schriftliche Zustimmung des Ehegatten
(Art. 5 Abs. 2 FZG) erstmals im Rahmen der beruflichen Vorsorge im Gesetz
verankert. Dieses Zustimmungserfordernis wurde der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1
OR), dem Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR) und dem Mietrecht (Art.
266m OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 576; BGE 130 V 103 E. 2.2 S. 107; vgl.
nunmehr auch Art. 169 ZGB). Anlässlich der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003
wurde das schriftliche Zustimmungserfordernis auch für die teilweise oder volle
Kapitalabfindung anstelle einer Alters- oder Invalidenrente eingeführt (vgl.
bundesrätliche Botschaft vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2694), allerdings unter
Ausklammerung der Kapitalabfindung gemäss Art. 37 Abs. 3 BVG. Hingegen
unterblieb eine Aufnahme des Art. 37 Abs. 5 BVG in den Katalog von Art. 49 Abs.
2 BVG und von Art. 89bis Abs. 6 ZGB für den Bereich der weitergehenden
Vorsorge. Im Bereich anerkannter Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG ist
eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder bei eingetragener Partnerschaft
gemäss Art. 3 BVV3 (SR 831.461.3) lediglich in den Fällen nach den Absätzen 2
lit. c und d sowie 3 erforderlich, nicht hingegen bei Ausrichtung der
Altersleistungen nach Abs. 1 (dazu auch die Mitteilungen des BSV über die
Berufliche Vorsorge Nr. 95 vom 22. November 2006 Rz. 562).

4.3 Die aufgeführte schrittweise Einführung des schriftlichen
Zustimmungserfordernisses durch den Gesetz- und Verordnungsgeber zeigt
deutlich, dass es sich nicht um eine vom Gericht zu füllende Lücke im Gesetz
handelt. Der Gesetzgeber hat anlässlich der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003
kein allgemeines Erfordernis der schriftlichen Zustimmung eingeführt. Er
unterstellte nicht nur im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge
nicht sämtliche Kapitalabfindungen dem Zustimmungserfordernis, sondern er sah
davon namentlich in Bezug auf die Alters- und Invalidenleistungen für den
Bereich der weitergehenden Vorsorge (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG und Art. 89bis
Abs. 6 ZGB) und des FZG ab (vgl. Art. 5 Abs. 2 FZG, Art. 16 FZV). Art. 37 Abs.
5 BVG selbst macht im Bereich der obligatorischen Vorsorge für die
Kapitalabfindungen nach Art. 37 Abs. 3 BVG eine Ausnahme vom
Zustimmungserfordernis im Unterschied zu Art. 5 Abs. 2 FZG, der auch für
geringfügige Austrittsleistungen (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) die Zustimmung des
Ehegatten verlangt (vgl. hiezu auch Alain Siegfried/Suat Sert, Das Erfordernis
der Zustimmung zur Auszahlung von Vorsorgeleistungen aus der beruflichen
Vorsorge und der Säule 3a, HAVE 1/2008 S. 11 f). Im Bereich der weitergehenden
Vorsorge gilt der Grundsatz der Autonomie der Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge (Art. 49 Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Während zunächst im
Leistungsbereich keine Vorschriften des BVG für die weitergehende Vorsorge
Gültigkeit hatten, sind seit der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 die
Mindestbestimmungen über die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art.
20a), die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a), die
Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2 - 4) und über die Verjährung
von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41) von den
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu beachten (Art. 49 Abs. 2 BVG und Art.
89bis Abs. 6 ZGB). Das schriftliche Zustimmungserfordernis nach Art. 37 Abs. 5
BVG wurde in den Katalog nicht aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um ein
gesetzgeberisches Versehen. Dies macht schon Art. 37 Abs. 5 BVG deutlich, der
die Kapitalauszahlung bei Geringfügigkeit der Rentenleistung nach Art. 37 Abs.
3 BVG nicht dem Zustimmungserfordernis unterstellt. In den Materialien finden
sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber das Zustimmungserfordernis
übersehen hat, sondern er hat es durch qualifiziertes Schweigen nicht auf
sämtliche möglichen Tatbestände der Kapitalauszahlungen ausgedehnt. Er hat auch
im Zuge der 1. BVG-Revision das für die Freizügigkeitskonti massgebende FZG,
namentlich Art. 5 FZG nicht geändert noch in Art. 37 BVG den Geltungsbereich
analog zu Art. 30a BVG auf die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne
von Art. 1 FZG erstreckt. So verzichtet beispielsweise das vom Bundesrat am 27.
Oktober 2004 genehmigte, auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene Reglement
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über die Führung der Freizügigkeitskonten
vom 17. August 2004 in Art. 4 Abs. 6 für die Auszahlung der Altersleistungen
ebenfalls auf die Zustimmungsbedingung. Im Schrifttum wird denn auch die
Auffassung vertreten, die schriftliche Zustimmung für die Auszahlung der
Altersleistungen sei nur für den Bereich des Obligatoriums gesetzlich
vorgesehen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge bedürfe es einer
reglementarischen Grundlage (Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006 Rz. 12 zu § 7;
Siegfried/Sert, a.a.O., S. 12).

4.4 Da der Gesetz- und Verordnungsgeber - wie dargelegt (E. 4.3) - anlässlich
der 1. BVG-Revision namentlich im Bereich des FZG und der FZV keine Änderungen
vorgenommen hat, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für eine
Zustimmungsbedingung. Beim Freizügigkeitskonto des Ehemannes der
Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um Leistungen, die unter das BVG
fallen, da er mit dem Verlust der Arbeitsstelle per Ende Januar 2002 aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG ausgeschieden ist. Ziff. 8 des
Reglements der Beschwerdegegnerin enthält das Zustimmungserfordernis ebenfalls
nicht. Kommt hinzu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Reglement
der Beschwerdegegnerin seine Altersleistungen - wie dies bei
Freizügigkeitskonti normiert ist (Art. 16 Abs. 1 FZV) - lediglich in
Kapitalform beziehen kann und damit hinsichtlich der Form der Leistungen gar
kein Wahlrecht hatte. Sein Wahlrecht bezog sich lediglich auf den Zeitpunkt der
Beanspruchung der Altersleistungen. Zwar mag die gesetzliche Regelung als
unbefriedigend empfunden werden. Die Ausdehnung des Zustimmungserfordernisses
auf sämtliche Fälle der in Kapitalform ausgerichteten Leistungen der
beruflichen Vorsorge ist indessen nur de lege ferenda möglich (vgl. auch
Siegfried/Sert, a.a.O., S. 18). Die Auszahlung der Altersleistung durch die
Beschwerdegegnerin ist demzufolge weder gesetzes- noch verordnungswidrig. Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist bundesrechtskonform.

5.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind indessen, weil die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung) erfüllt (Art. 64 Abs.
1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit
Hinweisen), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird jedoch
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in
der Lage ist.

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokatin Dr. Helena Hess, Muttenz, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin bestellt und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer