II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 20/2007
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9C_20/2007 Verfügung vom 22. Mai 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Maillard. B. ________, Beschwerdeführer, gegen Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin. Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2007. Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die von B.________ am 16. Februar 2007 erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2007 betreffend Krankenversicherung in Erwägung, dass das Bundesgericht ein Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 27. April 2007 abgewiesen und ihm zur Leistung des Kostenvorschusses am 3. Mai 2007 eine Nachfrist bis zum 13. Mai 2007 angesetzt hat, dass B.________ die Beschwerde am 8. Mai 2007 zurückgezogen hat, in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs 2 BGG verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 22. Mai 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: