Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 208/2007
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9C_208/2007

Urteil vom 7. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Wey.

C. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,
Vadianstrasse 44,      9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
C. ________, geboren 1957, ist gelernter Elektromonteur, liess sich zum
technischen Kaufmann und Kundendienstleiter ausbilden und war zuletzt als
District Manager bei der Firma X.________ tätig. Er leidet seit Jahren an
einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und seit Februar 2001 an Kopf- und
Nackenschmerzen sowie einer Hypästhesie der linken Körperhälfte. Er war
deshalb vom 2. bis 6. April 2001 im Kantonsspital T.________ und vom
26. Februar bis 19. März 2002 in der Klinik K.________ hospitalisiert. Auf
Ende Oktober 2002 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Am 13. August 2002 meldete sich C.________ zum Leistungsbezug (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau traf medizinische und erwerbliche Abklärungen
und ordnete eine gutachtliche Beurteilung in der Klinik H.________ an, welche
vom 28. Juni bis 2. Juli 2004 stattfand. In dem von der psychosomatischen
Abteilung dieser Klinik erstatteten Gutachten vom 28. Juni 2004 wurde die
Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte bei einem
rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom links, einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, einer depressiven Reaktion sowie einer Hypersomnie gestellt.
Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % für eine mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Steigerung auf 75 bis 80 % geschätzt.
Eine von der IV-Stelle angeordnete berufliche Abklärung in der BEFAS wurde
vom Versicherten am 23. März 2005 vorzeitig abgebrochen. Mit Verfügung vom
26. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Begehren um
berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Mit einer weiteren Verfügung vom
27. Juli 2005 wies sie das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente mit
der Begründung ab, dass dem Versicherten die Ausübung einer körperlich
mittelschweren Arbeit, wie beispielsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
District Manager, zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei, weshalb der
Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage. Mit Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2005 hielt sie an der Abweisung des Rentenbegehrens fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Januar 2007 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde beim Bundesgericht erheben mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des
Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2005 sei die Sache zur Festsetzung des
Invaliditätsgrades und zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen,
insbesondere einer ganzen Rente ab 1. Februar 2003, an die Verwaltung
zurückzuweisen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau lässt sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau und das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2 Hinsichtlich der im Rahmen von Art. 105 BGG massgebenden Abgrenzung
zwischen Tat- und Rechtsfragen gilt in Bezug auf den vorliegenden Fall
Folgendes: Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung
und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie
die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche
künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die
Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines
Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich
ist. Soweit sich der Arzt zu dem in Anbetracht der festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen
Leistungsvermögen oder zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen
ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es
sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von
(medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in der
gesetzlichen Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit von Art. 16 ATSG
enthaltenen Aspekt der zumutbaren Arbeit. Soweit jedoch die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung
gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen,
die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer
pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E 3.2 S. 397 ff. mit
Hinweisen).

3.
3.1 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr
besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände,
welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte
Person alsdann nicht mehr über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund
steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren,
so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch
aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in
die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine
zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit
Hinweis).

3.2 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer
besteht. Im Gutachten der Klinik H.________ wird lediglich eine zusätzliche
depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert; zudem werden Hinweise auf
das Vorliegen psychischer Störungen, insbesondere der von Dr. med. L.________
im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) als Verdachtsdiagnose erwähnten dissoziativen Störung (ICD-10 F44)
verneint. Sodann hat auch der behandelnde Psychiater                    Dr.
med. A.________ keine spezifische Diagnose gestellt und in dem vom
Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Bericht vom 27. August
2005 festgestellt, dass sich die Behandlung auf verhaltenstherapeutische
Massnahmen zur Schmerzverarbeitung und eine unterstützende antidepressive
Therapie beschränkt. Es liegt demnach kein selbstständiges, vom psychogenen
Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden vor, welches als psychische Komorbidität zu
berücksichtigen wäre (Urteile I 176/06 vom 26. Februar 2007, I 767/03 vom
9. August 2004 und I 683/03 vom 12. März 2004; vgl. auch Meyer-Blaser, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 81 Anm. 135). Der Vorinstanz ist auch
darin beizupflichten, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
nicht ausgewiesen ist, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
einen grossen Teil seines Freundes- und Bekanntenkreises verloren hat.
Dagegen besteht eine somatische Begleiterkrankung in Form eines chronischen
rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms. Zudem liegt ein mehrjähriger
chronifizierter Krankheitsverlauf mit weitgehend unveränderter Symptomatik
vor und hat die über längere Zeit durchgeführte Schmerzbehandlung zu keiner
wesentlichen Besserung geführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der
Beschwerdeführer an der erforderlichen kooperativen Haltung hat fehlen
lassen, liegen nicht vor. Insgesamt sprechen die Umstände dafür, dass der
somatoformen Schmerzstörung im vorliegenden Fall Krankheitswert im Sinne der
Rechtsprechung beizumessen ist. Davon geht im Grunde auch die Vorinstanz aus,
wenn sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der
Klinik H.________ stützt. Die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit im
psychosomatischen Gutachten differenzieren nicht zwischen somatischen und
psychischen Beeinträchtigungen und umfassen somit beide Aspekte des
Gesundheitsschadens.

3.3 Für das chronisch rezidivierende Lumbovertebralsyndrom konnten trotz
zahlreicher auch stationärer Untersuchungen keine hinreichenden organischen
Ursachen gefunden werden. Nachdem schon die Rehaklinik M.________
(Krankengeschichte vom 25. April 2001) und das Kantonsspital T.________
(Bericht vom 17. April 2001) aus rheumatologischer und neurologischer Sicht
keine erheblichen Befunde festgestellt und auf unspezifische Rückenschmerzen
geschlossen hatten, gelangten auch die Ärzte der Klinik K.________ zum
Schluss, dass ein Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie vorliege und sich die
bestehende Schmerzproblematik nicht durch ein radikuläres Reizsyndrom
erklären lasse. In Betracht gezogen wurde ein musculo-skelettales
Überlastungssyndrom bei Haltungsinsuffizienz und Übergewicht (Bericht vom
19. März 2002). Zur Abklärung einer allfälligen Facettenproblematik wurde der
Versicherte an den Schmerzspezialisten        Dr. med. Y.________ überwiesen.
Dieser berichtete am 1. März 2004, Infiltrationen in den Schmerzbereichen und
eine Opiattherapie mittels Medikamentenpumpe hätten keine wesentliche
Besserung gebracht. Die Opiattherapie sei zu optimieren und gegebenenfalls
mit Medikamenten gegen den neuropathischen Schmerz zu ergänzen. Mit dem
Patienten sollten aber auch psychotherapeutische Verfahren zum Erlernen von
Copingstrategien und zum Verarbeiten seiner Situation durchgeführt werden. In
einer Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
7. September 2005 hält Dr. med. Y.________ fest, die zahlreichen
Untersuchungen und Abklärungen hätten nie eine zufrieden stellende Ursache
für die Beschwerden ergeben und es seien auch keine geeigneten Therapien für
eine dauerhafte Schmerzfreiheit gefunden worden. Seiner Auffassung nach
könnte es sich um Schmerzen handeln, die im Zentralnervensystem entstehen und
auf chemische Einflüsse während einer früheren Erwerbstätigkeit zurückgeführt
werden könnten. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Möglichkeit,
welche kaum mehr näher abgeklärt werden kann. Im Übrigen bestätigen die
vorhandenen Arztberichte die Annahme, dass ein im Wesentlichen psychisches
bzw. psychosomatisches Beschwerdebild vorliegt. Verwaltung und Vorinstanz
haben daher grundsätzlich zu Recht auf das Gutachten der Klinik H.________
vom 28. Juni 2004 abgestellt. Zu einer ergänzenden neurologischen und
rheumatologischen oder einer polydisziplinären Begutachtung besteht kein
Anlass (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 E. 4b).

4.
Streitig ist der Rentenanspruch ab 1. Februar 2003. Massgebend ist daher die
Arbeitsfähigkeit wie sie in der Zeit ab 1. Februar 2002 (Beginn der
einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bis zu dem für die
gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom
14. Dezember 2005 (BGE 130 V 445 E. 1.2   S. 446 mit Hinweisen) bestanden
hat.

4.1 Im Gutachten der Klinik H.________ wird festgestellt, der Versicherte sei
für eine mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung aktuell zu
50 % arbeitsfähig mit der Möglichkeit einer Steigerung durch schrittweise
Arbeitsaufnahme auf 70 bis 80 %. Ergänzend wird ausgeführt, dem Versicherten
sei seit ca. April 2002 und aktuell eine der bisherigen Arbeit entsprechende
Tätigkeit (überwiegend Bürotätigkeit oder im Management) mit der Möglichkeit,
wechselnde Positionen einzunehmen und allenfalls über Mittag eine längere
Pause einzuschalten, im Rahmen von 50 % (4½ Stunden täglich)
medizinisch-theoretisch zumutbar. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen
(konsequente medikamentöse Behandlung der Depression, psychotherapeutische
Unterstützung bei der Tagesstruktur und im Umgang mit Schmerzen,
Trainingsmassnahmen zur Verlängerung der Belastungsdauer) sei eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit auf medizinisch-theoretisch 75 bis 80 % möglich, ohne
dass ein genauer Zeitpunkt genannt werden könne. Die Behandlung sollte
ambulant durch einen Therapeuten oder eine Therapeutin mit Erfahrung in der
Behandlung von chronischen Schmerzen oder initial stationär an einer
psychosomatisch orientierten Klinik erfolgen.

4.2 Die Vorinstanz gelangt aufgrund des Gutachtens zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 75 % zumutbar
wäre. Diese Annahme findet weder im Gutachten noch in den andern
Arztberichten eine hinreichende Stütze. Im psychosomatischen Gutachten wird
die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit aktuell 50 %
angegeben und es wird in Bezug auf die mögliche Steigerung auf 70 bis 80 %
ausdrücklich keine zeitliche Angabe gemacht. Sie ist laut Gutachten von
weiteren therapeutischen Massnahmen abhängig, welche im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids noch nicht abgeschlossen waren. Soweit das kantonale
Gericht mit der Verwaltung gestützt auf das Gutachten der Klinik H.________
von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgeht, beruht der angefochtene
Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts.

4.3 Anderseits kann auch der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung,
wonach in der fraglichen Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat,
nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit zumindest teilweise arbeitsfähig ist, nehmen auch die meisten
anderen Ärzte an. Im Bericht an die Invalidenversicherung vom 20. August 2002
gab der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, die
Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen
von schweren Lasten mit "zurzeit ca. 50 %" an. In Berichten vom 15. Juli 2003
und 13. August 2003 erachtete er (während der Behandlung mit der
Medikamentenpumpe) eine Bürotätigkeit von 1 bis 2 Stunden täglich als
möglich. In ähnlichem Sinn sprach sich die Klinik K.________ (Dr.
med. Y.________) im Bericht vom 1. März 2004 aus. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass mit der Opiattherapie zwar eine gewisse
Schmerzreduktion erreicht werden konnte, damit jedoch Nebenwirkungen
verbunden waren, welche sich ihrerseits auf die Leistungsfähigkeit
auswirkten. Auch wenn die ärztlichen Beurteilungen nicht durchwegs
übereinstimmen und im Zusammenhang mit stationären Abklärungen und
Behandlungen kürzere Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestanden
haben, rechtfertigt es sich, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
Gutachten der Klinik H.________ abzustellen. Dieses erfüllt die nach der
Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden
Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) und vermag
in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es stützt sich u.a. auf eine
konkrete Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Im vorinstanzlichen
Verfahren hat der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit
dieser Abklärung bestritten. Die von ihm nachträglich veranlasste Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Klinik K.________ hat
indessen ebenfalls zum Ergebnis geführt, dass ihm angepasste leichte Arbeiten
zu 50 % zumutbar sind. Es besteht daher kein Anlass, von der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im psychosomatischen Gutachten abzugehen oder die Sache zu
ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit
zurückzuweisen.

5.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der
fraglichen Zeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Es wird
Sache der IV-Stelle sein, auf dieser Grundlage die Invaliditätsbemessung nach
der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen und über den
Leistungsanspruch neu zu befinden.

6.
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, weshalb die Kosten des Verfahrens
verhältnismässig zu verlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2007 und der
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 aufgehoben und wird die Sache an
die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer
und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 7. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey