II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1/2007
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{T 0/2} 9C_1/2007 Urteil vom 16. April 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Attinger. K. ________, Beschwerdeführer, gegen Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur. Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die von K.________ gegen das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erhobene Rechtsverzöge-rungs-/Rechtsverweigerungbeschwerde vom 8. Januar 2007, in den Beschluss des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, womit das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 14. März 2007, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. März 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, da K.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, zugestellt. Luzern, 16. April 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: