Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 198/2007
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9C_198/2007

Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

K. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch rüT Rechtsberatung- und
Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rechtsberaterin und Dolmetscherin,
Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 14. März 2007.

In Erwägung,
dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht)
mit Urteil vom 22. Januar 2004 die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19.
Juli 2001 bestätigte, mit der das von K.________, geboren 1964, am 13. Juni
2000 gestellte Rentenbegehren abgewiesen wurde,
dass die IV-Stelle das von K.________ am 27. März 2004 erneuerte
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005) mangels rentenbegründender
Invalidität ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abwies,
dass K.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Zusprechung einer halben Invalidenrente,  eventualiter Rückweisung
zur ergänzenden Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 11. Juni 2007 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf
die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass K.________
nebst somatischen Beschwerden, die aber eine körperlich leichte Arbeit
unbestrittenermassen zulassen, zwar an einer somatoformen Schmerzstörung
leidet, diese indessen nach der Rechtsprechung als solche grundsätzlich keine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 E.
2.2.3 S. 354),
dass die Vorinstanz entgegen der Kritik des Beschwerdeführers die im
Gutachten des Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.
Juni 2004, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, nicht ignoriert, sondern
vielmehr zutreffend erwogen hat, dass die rechtsprechungsgemäss geforderten
Voraussetzungen, unter denen bei einer somatoformen Schmerzstörung
ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann
(siehe dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), nicht
erfüllt sind,
dass abgesehen davon, dass es im Sozialversicherungsrecht einen
Beweiswürdigungsgrundsatz "im Zweifel für die versicherte Person" ("in dubio
pro assicurato") nicht gibt (siehe BGE 129 V 477 mit Hinweisen; statt vieler:
Urteil D. vom 9. August 2006, I 391/06), hier keine Zweifel am
nichtinvalidisierenden Charakter der somatoformen Schmerzstörung des
Beschwerdeführers bestehen,
dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet
sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: