Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 191/2007
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{T 0/2}
9C_191/2007

Urteil vom 8. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Maillard.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid,
Oberer Graben 42,
9000 St. Gallen.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 2. April 2007.

In Erwägung,
dass der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen am 2.
April 2007 die aufschiebende Wirkung der von T.________ gegen die Verfügung
der IV-Stelle St. Gallen vom 9. November 2006 erhobenen Beschwerde wieder
herstellte,
dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde erhebt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind,
gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gut zu
machender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit
der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur
insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der
angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne
Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wozu der
vom Abteilungspräsidenten betraute Richter als Einzelrichter zuständig ist
(Art. 108 Abs. 2 BGG),
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind,
da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind
(Art. 68 Abs. 2 BGG),

erkennt der Instruktionsrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: