Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 184/2007
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9C_184/2007

Urteil vom 22. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.

F. ________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Februar 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von F.________ am 19. Apri 2007 erhobene Beschwerde gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar
2007 betreffend Invalidenrente,
in Erwägung
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und der
Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 19. April 2007 den inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG
unzutreffend sein sollen oder die Verneinung eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art.
95. lit. a BGG),
dass die am 10. Mai 2007 nachgereichte Eingabe zu keinem anderen Ergebnis zu
führen vermag,
im Verfahren nach Art. 108 BGG
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: