Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 182/2007
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9C_182/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
8045 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,

gegen

1.J.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte,
Zweigstelle Bern, Schützenweg 10, 3014 Bern,

2.GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1943 geborene J.________ arbeitete ab 1. November 1999 als
Geschäftsführer des Restaurant X.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er
bei der BAV GastroSuisse berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 28. Juli 2001
löste die Arbeitgeberin, die V.________ AG, das Arbeitsverhältnis «im
gegenseitigen Einvernehmen auf Grund gesundheitlicher Gründe» auf Ende
September 2001 auf. Im Zeitraum Oktober 2001 bis März 2002 bezog J.________
Taggelder der Arbeitslosenversicherung unter Anrechnung des seit Dezember
2001 erzielten Zwischenverdienstes aus einer 50%-Tätigkeit. Mit Zeugnis vom
29. Januar 2002 attestierte Dr. med. K.________, Spezialarzt für Innere
Medizin FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 31. Januar 2002. Ab 7.
Februar 2002 bezog J.________ Krankentaggelder.

A.b Im November 2002 meldete sich J.________ wegen «Diabetes mit
Schwindelanfällen und Depressionen (bestehend seit Jahren, ausgeprägt Januar
2002)» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung
der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (u.a. Begutachtung durch
Dr. med. P.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [Expertise vom
10. Februar 2004]) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 26.
Juli 2004 rückwirkend ab 1. September 2002 eine ganze Rente zu. Dieser
Verwaltungsakt wurde auch der BAV GastroSuisse eröffnet.

A.c Nach Einsichtnahme in die IV-Akten und Einholung von Auskünften bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt verneinte die BAV
GastroSuisee (heute: GastroSocial Pensionskasse) mit Schreiben vom 27.
September und 28. Dezember 2004 eine Leistungspflicht. Ebenfalls lehnte die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 und 3.
Februar 2005 die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
ab.

B.
Am 22. September 2005 liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Klage einreichen gegen die GastroSocial Pensionskasse und die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1 oder
die Beklagte 2 sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2002 die
reglementarischen Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge
auszurichten.
Das Gericht zog nach Abschluss des Schriftenwechsels die IV-Akten bei und
traf weitere Beweismassnahmen. Sodann führte es eine Hauptverhandlung mit
Zeugenbefragung und Vortrag der Parteivertreter durch.

Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht
die Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse ab und hiess diejenige gegen
die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gut, indem es diese zur Erbringung der
reglementarischen Leistungen an den Kläger verpflichtete.

C.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid vom 21. März 2007 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
J.________ nicht während der Dauer der versicherten Arbeitslosigkeit
arbeitsunfähig geworden sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.

J. ________ beantragt die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der
Entscheid vom 21. März 2007 aufgehoben und die Klage gegen die GastroSocial
Pensionskasse gutgeheissen wird. Die GastroSocial Pensionskasse schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid über die Leistungspflicht der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (Beschwerdeführerin) oder der GastroSocial
Pensionskasse (Beschwerdegegnerin) für den vorsorgerechtlichen
Versicherungsfall Invalidität beim Beschwerdegegner (Art. 73 BVG und Art. 35
lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR], in
Kraft seit 1. Januar 2007; Urteile B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 2 und B
130/06 vom 27. April 2007 E. 2).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
Die IV-Stelle hatte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG auf den 28. September 2001 festgesetzt. In diesem Zeitpunkt war
der Beschwerdegegner unbestrittenermassen bei der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert. Diese focht die auch ihr
eröffnete Rentenverfügung vom 26. Juli 2004 nicht an (vgl. zur
Einspracheberechtigung und Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung
Urteile I 687/06 vom 24. April 2007 E. 2.2 und I 780/04 vom 3. Mai 2006 E.
4). Der von der IV-Stelle festgesetzte Beginn der einjährigen Wartezeit nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt, soweit nicht offensichtlich unrichtig (BGE
130 V 270 E. 3.1 S. 273), somit auch als Zeitpunkt des Eintritts des
berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsfalles, d.h. der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG, in der bis 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung, und Art. 26 Abs. 1 BVG; Urteil I 687/06 vom
24. April 2007 mit Hinweisen).

4.
4.1
4.1.1 Feststellungen der Vorinstanz zur gesundheitlich bedingten
Arbeitsunfähigkeit (Eintreten, Grad, Dauer, Prognose etc.) betreffen
Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, und sind
daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97 Abs. 1
BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.).
Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts des berufsvorsorgerechtlichen
Versicherungsfalles, d.h. der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat. Demgemäss ist auch Tatfrage, ob der von der
IV-Stelle festgesetzte Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
unrichtig ist. Frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BVG) ist
demgegenüber, ob eine allfällige Unrichtigkeit offensichtlich und demgemäss
die Bindungswirkung aufgehoben ist.

4.1.2 Die Frage, ob die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht
verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der
Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel,
welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur
beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
ATSG) zu berücksichtigen wären (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311).

4.1.3 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 2.2. S. 99 mit Hinweisen).
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob
sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine
gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt
zu prüfen (Urteil B 4/00 vom 26. Januar 2000 E. 4a/aa). Nach der
Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in
Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch
gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.
Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse
bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil B 75/01 vom 6. Februar 2003 E. 2.2). Es
sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die
dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten
entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die
Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in
Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer
zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch
entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle
Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. Dabei ist
gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten, da ansonsten die Gefahr
bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt hier ebenfalls,
dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen
sein muss (Urteile I 687/06 vom 24. April 2007 E. 5.1, B 13/01 vom 5. Februar
2003 E. 4.2 und B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 3a/bb).

4.2 Das kantonale Gericht hat festgestellt, es existierten keine
echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen, denen eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende
Oktober 2001 (Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma V.________ AG [Art. 10 Abs. 3 BVG])
entnommen werden könnte. Dr. med. K.________ habe erst ab 31. Januar 2002
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ebenfalls habe der Kläger
während der Dauer der Anstellung vom November 1999 bis September 2001
keinerlei Absenzen zu verzeichnen gehabt. Auf Grund der Aussagen des
Geschäftsführers der V.________ AG anlässlich der Hauptverhandlung sei es
zwar durchaus möglich, dass bereits während der Anstellung in dieser Firma
sich erste Zeichen der sich entwickelnden späteren Krankheit manifestiert
hätten. Dessen Ausführungen könne aber nicht entnommen werden, dass sich die
Symptome während dieser Zeit schon derart verdichtet hätten, dass daraus eine
relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung abgeleitet werden
könnte. Im Weitern sei in dem im IV-Verfahren eingeholten «Fragebogen
Arbeitgeber» nicht vermerkt worden, der Lohn habe nicht der Arbeitsleistung
entsprochen. Im Übrigen habe der Kläger am 1. Oktober 2001 gegenüber der
Arbeitslosenkasse angegeben, 100 % vermittlungsfähig zu sein. Unter diesen
Umständen könne die rückwirkende Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von mehr
als 70 % ab September 2001 im von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen
Administrativgutachten vom 10. Februar 2004 nicht nachvollzogen werden.
Aus diesen Tatsachenfeststellungen hat die Vorinstanz gefolgert, der
berufsvorsorgerechtliche Versicherungsfall Invalidität sei nicht vor Ablauf
der Nachdeckungsfrist Ende Oktober 2001 eingetreten und der von der IV-Stelle
auf spätestens Ende September 2001 festgelegte Beginn der Wartezeit nach Art.
29 Abs. 1 lit. b IVG sei offensichtlich falsch.

4.3
4.3.1 Die IV-Stelle legte den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG gestützt auf das Administrativgutachten des Dr. med. P.________ vom 10.
Februar 2004 in den Monat September 2001. Der Experte hatte eine
organisch-psychische Störung diagnostiziert. Als schädigende, nicht scharf
voneinander abgrenzbare Einflüsse nannte er neben traumatisch-mechanischen
Faktoren (Autounfall 1968) eine Alkoholabhängigkeit (wahrscheinlich seit Ende
der 1970er Jahre) sowie die schlechte Einstellung des Diabetes (1982-2002).
Dabei zählte er sowohl den Diabetes mellitus Typ II, als auch die
Polyneuropathie zu den Folgen des schädlichen alkoholischen
Substanzgebrauchs. Gemäss Dr. med. P.________ bestand ab September 2001 aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Dabei
stützte er sich zum einen auf die Aussagen des Exploranden, welcher angegeben
hatte, bedingt durch seine ungenügenden Leistungen als Folge seines
abnehmenden Kurzzeitgedächtnisses auf Ende September 2001 die Kündigung
erhalten zu haben. Zum anderen begründete der Gutachter den Beginn der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt damit, die Beschwerden
von Seiten der Neuropathie hätten aufgrund der Befunde ebenfalls schon damals
bestanden haben müssen. In der Expertise wurde der Bericht vom 14. Januar
2002 über die neurologische Untersuchung vom selben Tag erwähnt. Der
Neurologe Dr. med. M.________ hatte den Befund einer Polyneuropathie erhoben
und diagnostisch den Verdacht auf eine orthostatische Dysregulation im Rahmen
einer kardialen oder autonomen Störung im Kontext des Diabetes geäussert.
Bereits auf Grund des schlecht eingestellten Diabetes bestand gemäss Dr. med.
P.________ seit 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %.

4.3.2 Die fachärztliche Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % als
Geschäftsführer im Gastronomiebereich ab September 2001 stand in einem
gewissen Widerspruch zu den Angaben der damaligen Arbeitgeberin zu den
krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz. Die V.________ AG hatte
auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle angegeben, zwischen November 1999 und
September 2001 hätten keine Absenzen bestanden (Mitteilung vom 22. November
2002). Auch trifft zu, dass keine echtzeitlichen ärztlichen Bestätigungen
einer bis Ende Oktober 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
Umgekehrt bildet der Bericht des Dr. med. M.________ vom 14. Januar 2002 ein
gewichtiges Indiz für eine schon vorher bestandene gesundheitlich bedingte
Arbeitsunfähigkeit. Zu beachten ist sodann, dass bereits eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % im angestammten Beruf für die Eröffnung der
Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG genügt (AHI 1998 S. 124 E. 3c [I
411/96]; Urteil I 75/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.2).
4.3.3 In dem - vom Arbeitnehmer nicht unterzeichneten - Kündigungsschreiben
vom 28. Juli 2001 wurde u.a. festgehalten: «Die Kündigung erfolgt im
gegenseitigem Einvernehmen auf Grund gesundheitlichen Gründen.» Die Firma
machte somit ausdrücklich und einzig den Gesundheitszustand des Klägers und
heutigen Beschwerdegegners für die vorzeitige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses verantwortlich. Gemäss dem Protokoll von der Sitzung des
kantonalen Gerichts vom 21. März 2007 legte der Zeuge dar, für den Kläger sei
die Tätigkeit als Geschäftsführer des Restaurant X.________ eine psychische
Belastung gewesen. Das spezielle Publikum sowie die Öffnungszeiten (18.00 bis
06.00) hätten ihm psychisch zugesetzt. Der Kläger habe den Stress psychisch
nicht bewältigen können. Er sei gereizt gewesen und habe die Arbeit nicht
bewältigen können. Krank sei er aber nicht gewesen. Er habe sich in seinem
Wesen verändert. Man habe das Gefühl, er erbringe die Leistung nicht mehr.
Seines Wissens habe er keine krankheitsbedingten Absenzen gehabt. Es sei ein
langsamer Prozess gewesen. Nach zwei Jahren habe man das Arbeitsverhältnis
schliesslich «im gegenseitigen Einvernehmen» aufgelöst. Mit den im
Kündigungsschreiben vom 28. Juli 2001 erwähnten «gesundheitlichen Gründen»
sei gemeint, dass der Kläger den Stress psychisch nicht habe bewältigen
können.

Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner aus
gesundheitlichen Gründen in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des
Restaurant X.________ eingeschränkt war. Dabei kann entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die Äusserungen des
Geschäftsführers der Arbeitgeberin belegten eine lediglich situationsbedingte
(Nachtarbeit, Kundschaft aus dem Rotlichtmilieu) und insoweit
invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche psychische Belastung. Im
Übrigen räumt sie selber ein, dass ein Leistungsabfall beim Beschwerdegegner
aufgetreten war. Dass die Vertragsparteien sich gewissermassen im Sinne eines
«(Gentleman)Agreement» auf «gesundheitliche Gründe» als Erklärung für die
vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten, ist nicht
nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss ist bei Kündigungen aus gesundheitlichen
Gründen das Finden einer neuen Anstellung erschwert, namentlich bei Personen
im fortgeschrittenen Alter. Der Beschwerdegegner stand 2001 im 58.
Lebensjahr. Vielmehr stützen die Zeugenaussagen die Einschätzung im Gutachten
vom 10. Februar 2004, wonach spätestens im September 2001 (auch) eine
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdegegner nach Auffassung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin nicht
krank gewesen war. Vorab war die Kündigung bereits Ende Juli 2001
ausgesprochen worden. Es mussten somit schon vorher und zwar, was
berufsvorsorgerechtlich entscheidend ist, für den Arbeitgeber erkennbare
psychische Probleme bestanden haben, welche, wie dargelegt, zu einem
Leistungsabfall geführt hatten. Offenbar war die Situation am Arbeitsplatz
bereits von Beginn weg psychisch belastend. Spätestens im Juli 2001 war eine
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses länger als die zweimonatige
Kündigungsfrist von beiden Seiten nicht mehr als sinnvoll erachtet worden,
wobei im Kündigungsschreiben einzig gesundheitliche Gründe hiefür angeführt
wurden. Spätestens in diesem Zeitpunkt mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses hatte aber auch die gesundheitliche Beeinträchtigung
arbeitsrechtlich als in Erscheinung getreten zu gelten.

Zusammenfassend mögen allenfalls aufgrund der Akten bei Erlass der
Rentenverfügung durch die IV-Stelle gewisse Zweifel bestehen, ob die
Festlegung des Beginns der Wartezeit auf Ende September 2001 richtig war.
Hingegen kann weder aufgrund dieser Akten noch der ergänzend im
vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweismittel (Kündigungsschreiben vom
28. Juli 2001 und Zeugenaussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
kantonalen Gericht) gesagt werden, diese Festlegung sei offensichtlich
unrichtig. Die Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle war damit nicht
aufgehoben. Der anders lautende vorinstanzliche Entscheid verletzt
Bundesrecht. Dies bedeutet, dass die Klage gegen die Beschwerdegegnerin
gutzuheissen und diejenige gegen die Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin
sowie auch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2007 aufgehoben und die
Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse wird gutgeheissen, diejenige gegen
die Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der GastroSocial Pensionskasse
auferlegt.

3.
Die GastroSocial Pensionskasse hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit
Fr. 2500.- und den Beschwerdegegner mit Fr. 500.- für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Klageverfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler