Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 180/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_180/2007
Urteil vom 26. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse
3, Postfach 2219, 6002 Luzern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Februar
2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1961
geborenen M.________ auf eine Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2007 ab.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Verwaltung zu ergänzender psychiatrischer Begutachtung und
anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch; eventuell sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben
(ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung
richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf
Ende 2006 aufgehobenen OG).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136)
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1) angeführte
grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf eine einlässliche
Würdigung der Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz
seines primären Fibromyalgiesyndroms weiterhin in der Lage ist, während
sieben bis acht Stunden am Tag bei einer Leistungsverminderung von 25 % einer
körperlich leichten Tätigkeit (ohne Staubbelastung) nachzugehen und damit ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Jedenfalls kann von
einer rechtsfehlerhaften Feststellung des relevanten Sachverhalts durch die
Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede
sein. Für die beantragte ergänzende psychiatrische Begutachtung bleibt
demnach kein Raum. In der Beschwerde werden praktisch ausschliesslich
Einwendungen hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (auch der
antizipierten) erhoben, welche als Tatfrage der freien Überprüfung durch das
Bundesgericht entzogen ist. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird,
Dr. F._________, Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens im Rahmen der
MEDAS-Expertise vom 28. Oktober 2005, habe von dem am 5. Juni 2002 erlittenen
Arbeitsunfall keine Kenntnis gehabt, übersieht der Beschwerdeführer, dass das
kantonale Gericht im Zusammenhang mit der diesbezüglich vom neuen Hausarzt
Dr. B.________ am 10. Mai 2006 erstmals diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung in erster Linie auf die Angaben derjenigen Ärzte abstellte,
welche den Versicherten sowohl vor als auch nach diesem Unfallereignis
behandelten (nämlich der frühere Hausarzt Dr. M.________ und der Psychiater
und Psychotherapeut Dr. D.________).

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Aargauischer
Arbeitgeber, Aarau, zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: