Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 17/2007
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9C_17/2007

Urteil vom 25. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret,
Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Januar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. November 2004 und Einspracheentscheid vom 29. März 2006
sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1942 geborenen B.________ auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 55 % ab 1. September 2001 eine halbe
Invalidenrente zu.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2007 teilweise gut und erhöhte (u.a.)
die halbe Rente unter Zugrundelegung einer 64%igen Invalidität mit Wirkung ab
1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente.
Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids im Rentenpunkt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser
wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet;
Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung
nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81
hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen
OG).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in
der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar
2004 geltenden Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002:
Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1
S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig ist letztinstanzlich einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die
medizinischen Akten (namentlich das Gutachten des Psychiaters Dr. X.________
vom 5. April 2004 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2004 sowie
den Arztbericht des Orthopädischen Chirurgen Dr. L.________ vom 8. September
2003) zu Recht von einer um 60 % verminderten Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin in einer ihren psychischen und somatischen Beschwerden
angepassten Erwerbstätigkeit ausgegangen ist. Bei ihren Einwendungen gegen
die entsprechende vorinstanzliche Schlussfolgerung verkennt indessen die
Beschwerde führende IV-Stelle, dass die im angefochtenen Entscheid aufgrund
einer Beweiswürdigung getroffene Feststellung über die verbliebene
funktionelle Leistungsfähigkeit einzig Fragen tatsächlicher Natur (und solche
der Angemessenheit) beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist
(E. 1 hievor), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der streitigen
Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
keine Rede sein kann. Es muss demnach mit der vom kantonalen Gericht
angeordneten Heraufsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 sein
Bewenden haben.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerde führenden IV-Stelle als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin sind keine Parteikosten zu ersetzen, weil ihr durch das
bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Basel-Stadt auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: