Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 175/2007
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9C_175/2007

Urteil vom 14. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

B. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Februar 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 2. September 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
1. November 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein weiteres
Rentengesuch der B.________ (geboren 1956) mangels rentenbegründender
Invalidität ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2007 ab.

B. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventuell sie die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht oder an
die IV-Stelle zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2007 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass
die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung leidet, die Voraussetzungen jedoch nicht gegeben
sind, um ausnahmsweise eine durch die somatoforme Schmerzstörung verursachte
Invalidität berücksichtigen zu können (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 130
V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.), und dass die IV-Stelle zu Recht festgehalten
habe, seit Dezember 2002 sei keine invaliditätsrelevante Verschlechterung
eingetreten. Diese Betrachtungsweise vermögen die weitestgehend
appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche zu grossen Teilen
der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen, nicht in Zweifel zu ziehen. Die
tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts ist
bundesrechtskonform. Der eventualiter anbegehrten Beweiserweiterungen bedarf
es nicht.

2.2 Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz habe keine
öffentliche Verhandlung durchgeführt und damit Art. 6 EMRK verletzt. Diese
Bestimmung setzt einen klaren und unmissverständlichen Antrag voraus, welchem
ein Begehren um eine persönliche Anhörung, Befragung, Parteiverhör und
dergleichen nicht genügt (BGE 125 V 37 E. 2 S. 38, 122 V 47). Der in der
kantonalen Beschwerde gestellte, nicht begründete Antrag auf Durchführung
einer "mündlichen Parteiverhandlung, eventualiter eines zweiten
Schriftenwechsels" bezieht sich auf eine Verhandlung gemäss § 59 des
zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, was im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung keinen unmissverständlichen Antrag auf eine öffentliche
Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK darstellt. Selbst unter der Annahme
eines unmissverständlichen Antrags ist der vorinstanzliche Verzicht auf eine
öffentliche Verhandlung nicht zu beanstanden, weil hier die Beurteilung des
umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern
angesichts der sich stellenden medizinischen Fragen in erster Linie von den
Akten abhängt (nicht publizierte E. 3.2.1 von BGE 132 V 127).

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) und ohne Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung oder eines
Schriftenwechsels erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender  Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer