Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 174/2007
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9C_174/2007

Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

F. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste
Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Februar 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. Juni 2005 das Gesuch der 1948
geborenen F.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, woran sie
auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. November 2005 festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in teilweiser Gutheissung der
hiegegen eingereichten Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 den
Einspracheentscheid teilweise aufhob und der Versicherten rückwirkend ab 1.
August 2003 bis 31. März 2004 eine ganze Invalidenrente zusprach, wobei es
die IV-Stelle anwies, die entsprechenden Rentenbetreffnisse unter
Berücksichtigung des Anspruchs auf Verzugszins ab August 2005 auszuzahlen,
während es die Beschwerde im Übrigen abwies,
dass F.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen lässt mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen
Entscheides sei ihr über den 31. März 2004 hinaus eine angemessene
Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen
an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt  werden
kann (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz die Rechtslage unter Hinweis auf Gesetz und
Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt, wozu auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit
zählt, offensichtlich unrichtig festgestellt und rügt, den Gutachtern Dr.
med. H.________, Frau Dr. med. L.________ und dem Neuropsychologen Dr. phil.
D.________ hätten nicht die vollständigen Unterlagen, namentlich auch nicht
alle früheren Arztberichte, zur Verfügung gestanden, weshalb deren
Schlussfolgerungen nicht hinreichend belegt seien und darauf nicht abgestellt
werden könne,
dass die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin sei ab
Dezember 2003 wieder voll arbeitsfähig gewesen, auf eingehenden und
aussagekräftigen Stellungnahmen aus neurologischer,  neuropsychologischer,
psychiatrischer und neurochirurgischer Sicht beruht und den Gutachtern,
namentlich auch dem Psychiater Dr. med. H.________ für die massgebende
Expertise vom 22. Dezember 2003, die für ihre Einschätzung erheblichen
Unterlagen zur Verfügung standen, wogegen weder unter dem Gesichtswinkel der
bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer fachärztlichen
Expertise noch demjenigen einer korrekten Sachverhaltsfeststellung verlangt
werden kann, dass den begutachtenden Ärzten stets alle Akten sämtlicher
involvierten Versicherer und die gesamten medizinischen Vorakten vorliegen
müssen,
dass von einem im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder
in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein
kann und eine anderweitige (Bundes-)Rechtsverletzung weder behauptet wird
noch ersichtlich ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: