Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 170/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_170/2007

Urteil vom 19. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

M.________ Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
23. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf die im Administrativverfahren getroffenen (medizinischen,
erwerblichen und aufgabenbereichsspezifischen) Abklärungen lehnte die
IV-Stelle Schwyz das am 14. November 2005 eingereichte Leistungsbegehren der
1973 geborenen M.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 infolge eines
Invaliditätsgrades von 23 % bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 25 % und
einem Anteil Haushalt von 75 % ab.

B.
Mit Entscheid vom 23. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde aufgrund eines Invaliditätsgrades von
24,8 % ab.

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Zusprechung einer Invalidenrente.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob
die Beschwerdeführerin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist
(Art. 5 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung
mit Art. 27 IVV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger, umfassender und überzeugender
Würdigung der medizinischen Akten und anhand der im
Haushalt-Abklärungsbericht vom 26. Juli 2006 festgestellten Einschränkungen
im häuslichen Aufgabenbereich richtig erkannt, dass die Versicherte infolge
der relevanten Diagnose (Polyarthralgien, Iumbospondylogenes Schmerzsyndrom
und chronischer Asthmahusten) sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit bei einem Verhältnis von 75 % Tätigkeit als Hausfrau und 25
% Erwerbstätigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24,8 %
aufweist (Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit
Hinweisen S. 349; BGE 125 V 146 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151).

Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern diese vorinstanzliche
Schlussfolgerung bei der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig (Art.
105 Abs. 2 BGG) wäre oder bezüglich Zumutbarkeit sowohl einer
einkommenserzielenden als auch der Tätigkeit im Haushalt und daraus
resultierendem rentenausschliessendem Invaliditätsgrad Bundesrecht verletzen
würde (Art. 95 lit. a BGG). Dabei dringt auch die Berufung darauf, Verwaltung
und Vorinstanz hätten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
unberücksichtigt gelassen, nicht durch. Die entsprechenden Feststellungen der
Vorinstanz, auch bezüglich der Mitwirkungspflicht, sind ebenfalls nicht
offensichtlich unrichtig.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im vereinfachten Verfahren
erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: