Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 16/2007
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Urteil vom 1. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

P. ________, Kastanienweg 3, 9402 Mörschwil,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 16. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Auf Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. August 2004 hin prüfte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen den
AHV-rechtlichen Status des P.________ hinsichtlich der vom Kantonalen Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die Durchführung von ALV-rechtlichen
Präventivmassnahmen bezogenen Entgelte. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2006
verpflichtete die Kasse P.________ zur Zahlung von Beiträgen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1998 und 1999 von je
Fr. 33'430.20. Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die
Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Juli 2006 ab.

B.
Die hiegegen mit der Begründung erhobene Beschwerde, seine Tätigkeit für das
KIGA sei als unselbstständig zu qualifizieren, wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Januar 2007 ab.

C.
P.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt den Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und er sei
als unselbstständig Erwerbstätiger zu qualifizieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung zu Art. 5/9 AHVG
ergangenen Grundsätze zur Abgrenzung der selbstständigen von der
unselbstständigen beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.
Das kantonale Gericht hat sodann gestützt auf die Akten und in
Übereinstimmung mit ihnen die einzelnen Tatsachen festgestellt, aus denen es
auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit geschlossen hat. Die nur knapp der
gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) genügenden
Beschwerdevorbringen lassen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
weder als offensichtlich unrichtig noch als rechtsfehlerhaft erscheinen
(Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das
Bundesgericht daran gebunden bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch kann die
vorinstanzliche Schlussfolgerung auf selbstständige Erwerbstätigkeit nicht
als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, zumal das kantonale Gericht
durchaus auch diejenigen Gesichtspunkte - abwägend - berücksichtigt hat,
welche für das Vorliegen eines Arbeitnehmerverhältnisses sprechen. Weder die
Vorgaben des Kantons hinsichtlich Infrastruktur und Durchführungsort noch die
Durchführung der Präventivmassnahmen durch den Beschwerdeführer während
längerer Zeit noch der Umstand, dass die Beiträge doppelt so hoch waren wie
vom (seinerzeitigen) BIGA vorgegeben, führen zur Verneinung eines
wirtschaftlichen Risikos, das sich zumindest insofern verwirklicht hat, als
der Beschwerdeführer nach Kündigung des Vertrages arbeitslos war. Die
wirtschaftliche Abhängigkeit und ausschliessliche Tätigkeit für den Kanton
St. Gallen mit der Pflicht zu monatlicher Berichterstattung über jeden
Teilnehmer ist durchaus vereinbar mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit,
wie sie für die Durchführung ALV-rechtlicher Präventivmassnahmen durch
Private im Auftrag eines Kantons weit verbreitet sind.

3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den
kantonalen Gerichtsentscheid und  unter Verzicht auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: