Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 169/2007
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9C_169/2007

Urteil vom 18. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

S. ________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric
Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
2. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene S.________, von Beruf Plattenleger, arbeitete zuletzt ab 1.
Mai 1999 bei der W.________ GmbH. Nachdem ihm ab 22. Mai 2001 ärztlicherseits
volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, kündigte die Arbeitgeberin
das Anstellungsverhältnis auf Ende Oktober 2001. Am 31. Oktober 2001 erliess
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine
Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Zement und
Chromverbindungen. Gemäss Mitteilung vom 2. Oktober 2002 veranlasste die
IV-Stelle Bern eine berufliche Abklärung des Versicherten ab 26. November
2002 bis 25. Februar 2003 in der Eingliederungsstätte X.________. Das Taggeld
ab 26. November 2002 wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 zugesprochen.
Laut Bericht der Eingliederungsstätte X.________ vom 5. Februar 2003 wurde
der Abklärungsaufenthalt am 27. Januar 2003 abgebrochen, weil die Ekzeme an
den Händen und weitere allergische Reaktionen keine Besserung erfahren
hätten. Die IV-Stelle holte die Akten der SUVA und weitere Arztberichte ein.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 lehnte sie den Anspruch auf eine
Invalidenrente ab, weil S.________ mit einer leidensangepassten Tätigkeit ein
Einkommen erzielen könnte, welches dem Lohn, den er als Plattenleger
verdiente, entspräche. Mangels Erwerbseinbusse bestehe kein Rentenanspruch.
An diesem Standpunkt hielt die IV-Stelle auf Einsprache des Versicherten hin
fest (Entscheid vom 5. Juli 2006).

B.
Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. März 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1.
Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sie die Sache zu
ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und
in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG) sowie die Grundsätze über die durch einen psychischen Gesundheitsschaden
bewirkte Invalidität (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S.
261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt
entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sowohl in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden
Fassung). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit
weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend
hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des
vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in
Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich
mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 70 %
invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (vgl. BGE 105 V 156 E. 2c/d S.
160; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23.
Oktober 2003).

3.
Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung zum Zeitpunkt, in
welchem die einjährige Wartezeit abgelaufen ist. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist insoweit nicht festgestellt worden, weshalb das Bundesgericht
ihn ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wie in der Beschwerde richtig
ausgeführt wird, war der Beschwerdeführer ab 22. Mai 2001 als Plattenleger
voll arbeitsunfähig, womit die Wartezeit eröffnet wurde. Sie endete am
21. Mai 2002. Ob der Versicherte während dieser Zeit durchschnittlich ohne
wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und am 21. Mai 2002
weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig war mit der Folge, dass er ab
1. Mai 2002 eine Invalidenrente beanspruchen könnte, hat die Vorinstanz nicht
geprüft. Dazu wäre sie jedoch gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art.
61 lit. c ATSG) gehalten gewesen. Statt dessen hat sie die gesundheitlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers bloss im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (5. Juli 2006) näher abgeklärt und sich dabei auf
Arztberichte von Ende 2004 sowie Anfang und Mitte 2005 berufen. Zur Situation
im Zeitraum zwischen Mai 2002 und 17. Juni 2004 (Bericht des Spitals
Y.________) fehlen im vorinstanzlichen Entscheid Feststellungen tatsächlicher
Art, insbesondere zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, welche die Ermittlung des
Invaliditätsgrades ab Mai 2002 ermöglichen würden. Der Sachverhalt wurde in
diesem Punkt unvollständig festgestellt, was nach Art. 97 Abs. 1 BGG als
Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gerügt und nach Art.
105 Abs. 2 BGG von Amtes wegen korrigiert werden kann (Ulrich Meyer, Der
Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, in: SZS 2007 S. 237). Die Sache
ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird betreffend die Periode
ab 21. Mai 2002 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) nähere Abklärungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in den zumutbarerweise in
Betracht fallenden Tätigkeiten treffen und hernach über den Rentenanspruch
neu befinden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der
Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach Ablauf der Wartezeit ab 26. November
2002 trotz Ekzemen und weiterer allergischer Reaktionen einen
Abklärungsaufenthalt in der Eingliederungsstätte X.________ absolviert hat,
wobei er an verschiedenen Arbeitsplätzen zum Einsatz gekommen ist, die
Abklärung indessen aus gesundheitlichen Gründen am 27. Januar 2003
abgebrochen werden musste.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 462/02 vom 26. Mai 2003 und I 401/01 vom 4. April
2002. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesen
Urteilen wurde dargelegt, dass das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu
den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität
beeinflussenden persönlichen Eigenschaften gehört. Indessen standen in beiden
Fällen Versicherte am Recht, die kurze Zeit oder sogar unmittelbar vor dem
Eintritt ins AHV-Rentenalter standen, wogegen der Beschwerdeführer (geb. am
16. Oktober 1945) zum Zeitpunkt des allfälligen Invalidenrentenbeginns im Mai
2002 erst 56 Jahre zählte.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2007 und der
Einspracheentscheid vom 5. Juli 2006 aufgehoben, und die Sache wird an die
IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 18. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: