Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 166/2007
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9C_166/2007

Urteil vom 26. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

G. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. November 2005 und Einspracheentscheid vom 12. April
2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1949
geborenen G.________ auf eine Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2007
ab.

G. ________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer "mindestens 60%igen IV-Rente"; eventuell sei "eine polydisziplinäre
medizinische Untersuchung anzuordnen".

Mit Zwischenbeschluss vom 14. Mai 2007 wies das Gericht das Gesuch von
G.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige
Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben
(ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung
richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf
Ende 2006 aufgehobenen OG).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis
31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1)
angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf
die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner diversen somatischen Beschwerden nicht mehr in der Lage ist, den
bisherigen Beruf als Bauarbeiter auszuüben, hingegen einer leidensangepassten
Tätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht, wechselbelastend, links
ausschliesslich auf Tischhöhe zu verrichten, ohne regelmässiges Tragen von
Lasten über 12 kg) weiterhin uneingeschränkt nachzugehen und damit ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Jedenfalls
kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechterheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein (auch
nicht im Hinblick auf die letztinstanzlich eingereichte Verfügung der SUVA
vom 2. Februar 2007, wonach der Unfallversicherer eine 18%ige Invalidenrente
ausrichtet). Für die beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen bleibt
demnach kein Raum. In der Beschwerde werden ausschliesslich blosse Tat- und
Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung
durch das Bundesgericht entzogen sind.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenbeschluss vom 14. Mai 2007
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.