Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 161/2007
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9C_161/2007

Urteil vom 6. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

B. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63,
8006 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene B.________ arbeitete seit 1. Oktober 1998 in einem Pensum
von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________ und war
damit für die berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des
Kantons Zürich (BVK) versichert. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen bezog sie ab 1. April 2002 bei einem
Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Auf
Beschwerde hin stellte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die
im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. August 2006 fest, dass
die Versicherte ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente habe.

Die BVK sprach B.________ ab 1. April 2002 eine volle Berufsinvalidenrente
zu. Mit Schreiben vom 7. November 2005 teilte die Vorsorgeeinrichtung der
Versicherten mit, die Rente werde auf Ende 2005 aufgehoben. Eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit sei nicht geschuldet, weil sie noch hälftig arbeitsfähig
und nur entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 40 % versichert gewesen
sei.

B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte B.________ beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, die
BVK sei zu verpflichten, ihr die Rente im bisherigen Umfang über den
31. Dezember 2005 hinaus auszurichten. Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies
das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert die
Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen
aus der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG in der vorliegend
anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie die
statutarischen Bestimmungen der BVK über Berufs- und Erwerbsinvalidität
(§§ 19 und 21) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.
Das kantonale Gericht hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin,
die seit 1. April 2001 in ihrem Beruf als Krankenschwester voll
arbeitsunfähig ist, am 1. Januar 2006 über eine Resterwerbsfähigkeit von rund
50 % verfügte. In versicherungsrechtlicher Hinsicht fehlt es an der
Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der
Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsunfähigkeit, wie die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Rechtssprechung (Urteil B 47/97 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85)
richtig festgehalten hat. Als Teilzeitangestellte mit einem
Beschäftigungsgrad von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim
X.________, ab 1. Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin bei der BVK nur für
dieses Pensum versichert. Für den Anteil von 60 % der Arbeitszeit, welcher
nicht auf die Erwerbstätigkeit im Alters- und Pflegeheim, sondern auf die
Arbeit im Haushalt, entfiel, war die Beschwerdeführerin jedoch nicht für die
berufliche Vorsorge versichert. Nachdem sie weiterhin zu 50 % erwerbsfähig
ist, kann sie keine Invalidenrente beanspruchen, da sie für den bei der BVK
versicherten Anteil von 40 % eines vollen Arbeitspensums nach wie vor
erwerbsfähig ist. Das Invaliditätsrisiko hat sich somit nur für einen durch
die BVK nicht versicherten Anteil von 50 % verwirklicht.

3.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderem Ergebnis zu
führen. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Grad der Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Beruf und in anderen Tätigkeiten sind für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 97 BGG), sodass auf die entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, während die Beeinträchtigungen bei
der Haushaltsführung von der beruflichen Vorsorge nicht erfasst werden und
damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: