Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 160/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Urteil vom 5. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Ausgleichskasse Promea, 8952 Schlieren,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
Beschwerdegegner.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________ (geb. 1933) schuldet der Ausgleichskasse Promea als ehemaliges
Organ einer konkursiten Firma auf Grund des rechtskräftigen
Einspracheentscheides vom 24. Mai 2005 Schadenersatz in der Höhe von Fr.
34'156.05 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge. Mit Verfügung
vom 7. Oktober 2005 ordnete die Ausgleichskasse die Verrechnung der
Schadenersatzforderung mit der laufenden Altersrente in Höhe von Fr. 2116.-
im Umfang von Fr. 800.- pro Monat bis zur vollständigen Tilgung der Schuld
an. Auf Einsprache hin setzte sie mit Entscheid vom 24. November 2005 den zu
verrechnenden Betrag auf monatlich Fr. 400.- mit Wirkung ab Dezember 2005
herab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2007 gut mit der Feststellung, dass
die Schadenersatzforderung nicht mit der Altersrente zu verrechnen ist.

C.
Die Ausgleichskasse Promea führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei der Einspracheentscheid vom 24. November 2005 wiederherzustellen.
Eventuell sei der zu verrechnende Betrag vom Bundesgericht festzusetzen.

M.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007
N 24 zu Art. 97).

2.
2.1 Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs.
2 ATSG). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze wie Art. 20 Abs. 2
AHVG eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen
und Forderungen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf des
Versicherten nicht beeinträchtigen (so ausdrücklich: Art. 11 Abs. 2 MVG). Für
die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln
anzuwenden (BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252).

2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Einkommen so weit gepfändet werden, als
es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine
Familie nicht unbedingt notwendig ist.

3.
3.1 Das kantonale Gericht ermittelte das Existenzminimum des Beschwerdegegners
gestützt auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien im Unterschied zur
Ausgleichskasse aufgrund einer Einzelrechnung. Als Einkünfte berücksichtigte
es die AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2116.- und die Ergänzungsleistungen von
Fr. 921.-, was ein monatliches Einkommen von Fr. 3037.- ergibt. Abweichend
von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse rechnete es das Einkommen von
Fr. 2866.- der T.________ nicht an mit der Begründung, zwar seien der
Beschwerdegegner und T.________ einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus
eingegangen und lebten im selben Haus, doch begründe eine Wohngemeinschaft
noch keine Vermutung für eine eheähnliche Gemeinschaft. Vom monatlichen
Einkommen von Fr. 3037.- zog es daher einen Grundbetrag von Fr. 1100.-, einen
hälftigen Mietzins von Fr. 1250.-, Heizungskosten von anteilmässig Fr. 225.-,
Krankenkassenprämien von Fr. 448.50 und Zahnarztkosten von Fr. 52.75, somit
insgesamt monatlich Fr. 3076.- ab. Es kam zum Schluss, die notwendigen
Ausgaben würden damit die Einkünfte des Beschwerdegegners übersteigen. Unter
diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, die ausstehende
Schadenersatzforderung mit den AHV-Rentenzahlungen zu verrechnen.

3.2 Die auf diese Weise vorgenommene Berechnung des kantonalen Gerichts
beanstandet die Beschwerdeführerin in Bezug auf drei Positionen. Der
Grundbetrag des im Konkubinat lebenden Schuldners werde in der Regel auf die
Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages von Fr. 1550.- festgesetzt, was einen
Betrag von Fr. 775.- ergebe. Selbst wenn das Vorliegen eines Konkubinats
verneint werde, sei die Hausgemeinschaft durch eine Reduktion des
Grundbetrages von Fr. 1100.- zu berücksichtigen (Hinweis auf BGE 132 III 483
E. 4.3 S. 485). Hinsichtlich der Heizungskosten habe das kantonale Gericht
vermutlich übersehen, dass es die ganzen ausgewiesenen Heizungskosten von Fr.
225.- angerechnet habe. Richtigerweise sei der auf den Beschwerdegegner
entfallende halbe Betrag von Fr. 112.50 zu berücksichtigen. Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Ziff. II.3. der
Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die
Berücksichtigung auch der Prämien für die nicht obligatorische
Krankenversicherung. Da das kantonale Gericht keine besonderen Gründe erwogen
habe und solche auch nicht ersichtlich seien, könne lediglich die Prämie für
die obligatorische Grundversicherung von Fr. 258.90 angerechnet werden.

3.3
3.3.1 Nach der Rechtsprechung darf beim Konkubinatsverhältnis der Beitrag,
der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes
berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die
Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der
Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat (BGE 128 III 159
E. 3b; 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl. auch BGE 132 III 483 E. 4.2 S. 485).
Hingegen ist das Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind,
unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu
behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 106 III 11 E. 3c und d S.
16 f.).
Die Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich (ZR 100 [2001] Nr. 46
S. 153 ff.) stützen sich - wie diejenigen anderer Kantone - in Ziffer II.1.
auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
Schweiz vom 24. November 2000 (BlSchK 2001 S. 14 ff.). Diese setzen in Ziffer
I.3. den monatlichen Grundbetrag "für ein Ehepaar oder zwei andere eine
dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen" auf Fr. 1'550.--
fest. Nach der Praxis hierzu wird bei beidseitig verdienenden, kinderlosen
Konkubinatspaaren dem Schuldner im Minimum der hälftige Grundbetrag belassen
(BGE 130 III 765 E. 2.3 S. 767 mit Hinweisen).

3.3.2  Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass
der Beschwerdegegner und T.________ einen Mietvertrag über ein
Einfamilienhaus eingegangen sind und im selben Haus leben. Es hat weiter
erwogen, eine Wohngemeinschaft begründe jedoch noch keine Vermutung für eine
eheähnliche Gemeinschaft. Aus dem Mietvertrag könne die Beschwerdeführerin
somit nicht ableiten, es liege ein Konkubinat vor. In der Folge gewährte es
dem Beschwerdegegner den Grundbetrag von Fr. 1100.-.
Einzige Einkünfte des Beschwerdegegners sind die AHV-Altersrente und die
Ergänzungsleistungen. T.________ ihrerseits ist am 22. August 2005 ebenfalls
bis aufs Existenzminimum gepfändet worden und bezieht Sozialhilfe. Im von ihr
eingeleiteten Beschwerdeverfahren setzte das Obergericht des Kantons Zürich
als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 30. Juni 2006 ihren
Grundbetrag von Fr. 750.- auf Fr. 1000.- herauf mit der Begründung, sie lebe
mit dem Beschwerdegegner zusammen. Ob es sich um ein Konkubinatsverhältnis
oder um eine blosse Wohnpartnerschaft oder um eine Zweckgemeinschaft handle,
wie T.________ geltend mache, könne offen bleiben. Nach der Praxis sei im
Falle eines beidseitig verdienenden kinderlosen Konkubinatspaares dem
Schuldner mindestens der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei
andere in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende erwachsene Personen
(Fr. 1550.-) zu belassen. Hier, wo der Partner keinen Lohn im eigentlichen
Sinn, sondern allein AHV- und Ergänzungsleistungen beziehe, erscheine es als
den Umständen nicht angemessen, der Schuldnerin lediglich das Minimum des
hälftigen Konkubinatsbetrages zuzugestehen. Angesichts des Alters des
Wohnpartners und der Tatsache, dass dessen Einkünfte im Vergleich zu
denjenigen der Schuldnerin gering seien, sei dieser weiterhin ein Grundbetrag
von Fr. 1000.- im Monat zu belassen. Auf Beschwerde hin hob die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 7.
November 2006 (7B.116/2006) den Entscheid des Obergerichts insofern auf, als
es die vom Obergericht der Beschwerdeführerin zugestandene Erhöhung des
Grundbetrages auf Fr. 1000.- nicht erst mit Wirkung ab 1. April 2006, sondern
bereits für den Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs gewährte.

3.3.3  Diese Überlegungen treffen sinngemäss auch auf den vorliegenden Fall
zu. T.________, mit welcher der Beschwerdegegner eine Wohngemeinschaft bildet
und die mit ihm für den gleichen Schadenersatzbetrag solidarisch haftet, ist
ihrerseits bis aufs Existenzminimum gepfändet. Aus diesem Grund kann nicht
auf die Verhältnisse eines erwerbstätigen Konkubinatspaares abgestellt
werden. Es kann daher offen bleiben, ob zwischen dem Beschwerdegegner und
T.________ ein Konkubinatsverhältnis besteht.
Das kantonale Gericht hat demzufolge zwar das Existenzminimum des
Beschwerdegegners zu Recht auf Grund einer Einzelrechnung ermittelt. Es hat
aber übersehen, dass bei Wohngemeinschaften gewisse vom Grundbetrag in Höhe
von Fr. 1100.- zu deckende Auslagen möglicherweise von der im gleichen
Haushalt lebenden Person mitgetragen werden, was mit einer Reduktion zu
berücksichtigen ist. So sieht das erwähnte  Kreisschreiben des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001 in Ziff. II/1.1 für einen alleinstehenden
Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale)
Herabsetzung des Grundbetrages um Fr. 100.- (auf Fr. 1000.-) vor. Wie viel
vom Grundbetrag allenfalls abzuziehen ist, hat in Anwendung des nach Art. 93
Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betreibungsamt bzw. die kantonale
Aufsichtsbehörde zu beurteilen (BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 486). Indem das
kantonale Gericht dem Beschwerdegegner den ganzen Grundbetrag von Fr. 1100.-
angerechnet und keinerlei Überlegungen zur Berücksichtigung der
Wohngemeinschaft für eine allfällige Reduktion des Grundbetrages gemacht hat,
hat es sowohl den Sachverhalt unvollständig festgestellt wie auch Bundesrecht
verletzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist dem
Beschwerdegegner wie seiner Wohnpartnerin ein Grundbetrag von Fr. 1000.-
zuzugestehen (vgl. auch BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 485 f.), wie dies die
Beschwerde führende Ausgleichskasse im Eventualstandpunkt beantragt. Dies
rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, dass es nicht darauf ankommen
kann, ob ein Sozialversicherungsträger die Forderung auf
betreibungsrechtlichem Wege einfordern muss oder sich mittels Verrechnung mit
einer Sozialversicherungsleistung ganz oder teilweise schadlos halten kann.

3.4
3.4.1 Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdegegner ohne nähere Begründung
einen monatlichen Betrag von Fr. 448.50 unter dem Titel Prämien Krankenkasse
für die obligatorische Krankenversicherung und für die Zusatzversicherung
zugestanden. Hiegegen wendet die Ausgleichskasse ein, nach Ziff. II.3. der
betreibungsrechtlichen Richtlinien sowie des Anhangs 4 der bundesamtlichen
Wegleitung könne der Prämienaufwand für nicht obligatorische Versicherungen
nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. Nachdem vorliegend keine
besonderen Gründe ersichtlich seien und vom kantonalen Gericht auch nicht
erwogen würden, habe dieses in Überschreitung seines Ermessens Bundesrecht
verletzt.

3.4.2  Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nachdem die Ausgleichskasse
selbst in ihrem Einspracheentscheid Krankenkassenprämien in Höhe von Fr.
448.50 in die Existenzminimumberechnung einbezogen hat, bestand für das
kantonale Gericht kein Anlass, hiezu nähere Ausführungen zu machen. Im
vorliegenden Fall handelt es sich ohnehin um einen begründeten Fall im Sinne
von Ziff. III.2 des obergerichtlichen Kreisschreibens und von Ziff. II.3. der
Richtlinien. Der Beschwerdegegner war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
72 Jahre alt und schon lange zusatzversichert. Angesichts seines Alters wäre
es ihm nicht mehr möglich, nach Auflösung der Zusatzversicherung später
wieder eine solche abzuschliessen. Eine Bundesrechtsverletzung ist bei diesen
Gegebenheiten zu verneinen.

3.5  Schliesslich beanstandet die Ausgleichskasse auch noch die Höhe der vom
kantonalen Gericht berücksichtigten Heizungskosten von Fr. 225.-. In diesem
Zusammenhang verweist die Ausgleichskasse zu Recht auf ihre Berechnung im
Einspracheentscheid vom 24. November 2005, worin sie für den Beschwerdegegner
und T.________ eine Gesamtrechnung vorgenommen hat. Entsprechend hätte das
kantonale Gericht die dort berücksichtigten und auf Grund der Akten
ausgewiesenen Gesamtheizungskosten von total Fr. 2699.45 für ein Jahr für den
Beschwerdegegner lediglich zur Hälfte als Ausgaben anrechnen dürfen.

4.
Zusammenfassend berechnet sich das Existenzminimum des Beschwerdegegners wie
folgt: Fr. 1000.- Grundbetrag, Fr. 1250.- Mietzins, Fr. 112.50
Heizungskosten, Fr. 448.50 Prämien Krankenkasse und Fr. 52.75 Zahnarztkosten,
woraus ein Existenzminimum von Fr. 2863.75 resultiert. Das Einkommen beträgt
Fr. 3037.-. Der verrechenbare Betrag beträgt somit abgerundet Fr. 173.-.

5.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das
Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu
erheben.

Die Ausgleichskasse obsiegt nur zur Hälfte. Entsprechend hat sie die Hälfte
der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- zu tragen. Angesichts der
offensichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdegegners wird davon abgesehen,
ihm die andere Hälfte der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007 aufgehoben
und der Einspracheentscheid vom 24. November 2005 dahingehend abgeändert,
dass der Verrechnungsbetrag auf monatlich Fr. 173.- festgesetzt wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Ausgleichskasse Promea auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Differenzbetrag von
Fr. 2700.- wird rückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: