Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 15/2007
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9C_15/2007

Urteil vom 25. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 3. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborenen E.________ wurde bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit
Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen (Verfügung vom 17. Mai 1996, bestätigt am 9. Dezember 1999 und
4. Februar 2002). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom
6. Januar 2006 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Rente auf,
nachdem sie in Anwendung der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad
von 35 % ermittelt hatte. Dabei war sie davon ausgegangen, dass im mit 80 %
gewichteten Haushaltbereich eine Einschränkung von 44 % und im mit 20 %
gewichteten Erwerbsbereich keine Beeinträchtigung bestehe.

B.
Die von E.________ hiergegen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der
(halben) Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und
wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurück (Entscheid vom 3. Januar 2007). Zur Begründung führte es an,
dass der Sachverhalt medizinisch nicht genügend abgeklärt und eine
polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Des Weitern sei anzunehmen, dass
die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nunmehr eine volle
Erwerbstätigkeit ausüben würde, weshalb die IV-Stelle nicht mehr die
gemischte Methode anwenden dürfe.

C.
Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei insofern aufzuheben, als er die Versicherte als
Vollerwerbstätige einstufe. Die Sache sei in der Frage der Qualifikation an
die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen
vornehme.

E. ________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2006 ergangen ist,
richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der kantonale Rückweisungsentscheid wird insoweit nicht angefochten, als die
Vorinstanz die IV-Stelle angewiesen hat, weitere medizinische Abklärungen
vorzunehmen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung der
Vorinstanz, wonach die Verwaltung bei der aufgrund der medizinischen
Abklärungen neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht die gemischte
Methode anzuwenden habe, da die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall
Vollerwerbstätige zu betrachten sei.

3.
3.1 Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht betrachtete in
konstanter Praxis Rückweisungsentscheide von Vorinstanzen als Endverfügungen
(BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; in BGE 133 V 89 nicht publ. E. 2 [veröffentlicht
in SVR 2007 AlV Nr. 3 S. 7], in BGE 127 V 18 nicht publ. E. 1 [veröffentlicht
in AHI 2001 S. 126]; BGE 113 V 159). Dies galt jedenfalls dann, wenn mit dem
Rückweisungsentscheid eine Grundsatzfrage entschieden und die Sache zur
näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde; solche Entscheide
wurden in Bezug auf die Beantwortung dieser Grundsatzfrage als
instanzabschliessende Teilentscheide betrachtet (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153,
120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521 E. 2, B 49/00 ).

Dies war auch die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13, 130 II 321 E. 1
S. 324, 129 II 286 E. 4.2 S. 291, 120 Ib 97 E. 1b S. 99, 118 Ib 196 E. 1b S.
198, 117 Ib 325 E. 1b S. 327; SZS 1999 S. 318 E. 2b, 2A.224/1997; Pra 1998
Nr. 70 S. 435 E. 1b, 2A.185/1997). Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
wurde von einem instanzabschliessenden Teilentscheid ausgegangen, wenn der
Rückweisungsentscheid der unteren Behörde keinen Spielraum beliess (BGE 129 I
313 E. 3.2 S. 317; Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007, E. 2.2). Begründet
wurde diese Praxis mit Überlegungen der Verfahrensökonomie, indem es nicht
gerechtfertigt wäre, zusätzliche Arbeiten zu veranlassen, welche mit der
Entscheidung der Grundsatzfrage gegebenenfalls unnötig würden (BGE 118 Ib 196
E. 1b S. 199). Enthielt der Rückweisungsentscheid demgegenüber materiell
keine verbindlichen Vorgaben und präjudizierte er damit den neu zu treffenden
Entscheid nicht, handelte es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen
Zwischenentscheid (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99).

3.2 In Anwendung dieser unter der Herrschaft des OG ergangenen Rechtsprechung
wäre das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht auf die Beschwerde
ohne weiteres eingetreten.

4.
Zu prüfen ist, wie die Eintretensfrage aufgrund des hier anwendbaren BGG zu
beantworten ist.

4.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90-93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4331; Christoph Auer, Das Konzept
der Rechtspflegereform, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007,
S. 1 ff., 34; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, N 4 zu Art. 90).

4.1.1 Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit (BBl 2001 4331 f.; Heinz
Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in:
Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege -
Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., 121
f.; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 5 zu Art. 90; Hans Peter Walter,
Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die
Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 113 ff., 131).

4.1.2 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids (BBl 2001 4332;
Aemisegger, a.a.O., S. 124). Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend
befunden (BBl 2001 4332 f.). Es handelt sich dabei nicht um verschiedene
materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene
Rechtsbegehren; die Botschaft nennt als Beispiel eine Klage, mit der
einerseits die Beseitigung einer bestehenden oder das Verbot einer künftigen
Störung, andererseits Schadenersatz und Genugtuung verlangt wird (BBl 2001
4332; vgl. auch Walter, a.a.O., S. 132 f.; Ulrich Meyer, Der Einfluss des BGG
auf die Sozialrechtspflege, in: SZS 3/2007 S. 222 ff., 232 unten f.).
4.1.3 Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren
nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können
formell- oder materiellrechtlicher Natur sein (BBl 2001 4333). Formeller
Natur sind die in Art. 92 BGG genannten, zwingend selbstständig
anzufechtenden Entscheide über Zuständigkeit und Ausstand, aber auch weitere
prozessuale Anordnungen. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen
Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der
verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide
betrachtet wurden (vorne E. 3.1; z.B. die Grundsatzfrage der Haftung oder das
Vorliegen einer Invalidität bejahende Entscheide), gelten nach der Systematik
des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide
(BBl 2001 4334; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 7 zu Art. 91; Peter
Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Tarkan Göksu,
Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 45; Walter,
a.a.O., S. 134; anderer Meinung: Aemisegger, a.a.O., S. 123; Regina Kiener,
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007,
S. 219 ff., 229 f.). Solche Entscheide sind unter den alternativen
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar. Namentlich
mit der Voraussetzung gemäss lit. b ("wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde") kann
dem prozessökonomischen Anliegen Rechnung getragen werden, welches bisher mit
der Qualifikation von Entscheiden über materielle Teilfragen als
Teilendentscheide verfolgt wurde (vorne E. 3.1).
4.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit
nach der Regelung des BGG kein Endentscheid (Michel Daum/Ursula Marti, Die
öffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde, in: plädoyer 3/2006 S. 34 ff., 35;
Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen
2006, N 2 zu Art. 90; Meyer, a.a.O., S. 232). Auch Rückweisungsentscheide,
mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um
Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen
beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die
(nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden können (Karlen, a.a.O., S. 36; Göksu,
a.a.O., S. 41 f.).
4.3 Soweit die Vorinstanz die Sache zur medizinischen Abklärung an die
Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, liegt nach dem Gesagten ein
Zwischenentscheid vor. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den zweiten
- hier einzig streitigen - Aspekt, die Beurteilung des Status der
Beschwerdegegnerin: Streitgegenstand bildet die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin weiterhin eine Rente erhält (in diesem Sinne weiterhin
gültig BGE 125 V 413 und seitherige ständige Rechtsprechung). Die Festlegung
des Status (als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige) hat zwar einen Einfluss auf
diese Frage, beantwortet sie aber nicht abschliessend. Es liegt auch kein
Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor, denn es wird nicht über
ein unabhängig zu beurteilendes Teilbegehren befunden, sondern ein
materiellrechtlicher Teilaspekt des Begehrens beantwortet. Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid.

5.
5.1 Der angefochtene Entscheid betrifft nicht im Sinne von Art. 92 BGG die
Zuständigkeit oder den Ausstand und ist somit nur unter den Voraussetzungen
des Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar. Voraussetzung für die
selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Auf den hier
angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem eine Teilfrage beantwortet
wird, trifft dies zu. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der
angefochtene Entscheid einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die
zweite Voraussetzung (lit. b) ist klarerweise nicht erfüllt: Aufgrund des
unangefochten gebliebenen Teils des vorinstanzlichen Entscheids sind in jedem
Fall medizinische Abklärungen durchzuführen, von deren Ausgang das Ergebnis
des Verfahrens selbst dann abhängt, wenn die Statusfrage im Sinne der
Beschwerdeführerin entschieden wird; ein sofortiger Endentscheid kann somit
durch das Bundesgericht von vornherein nicht herbeigeführt werden.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder zu
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

5.2.1 Massgebend dafür ist, ob der Nachteil auch mit einem für den
Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann
(Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., N 4 zu Art. 93). Unter der Herrschaft des OG
wurde das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anders ausgelegt als im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde: Bei dieser war ein rechtlicher Nachteil
verlangt, bei jener genügte ein faktischer (vgl. Hinweise bei Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 93). Auch bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte es jedoch nicht, wenn es dem
Beschwerdeführer bloss darum ging, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100; Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 93). Diese Praxis rechtfertigt sich
vorab dadurch, dass die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheids
ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens
führt und ihre Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des
Rechtsschutzes darstellen würde.

5.2.2 Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer
(dieses Kriterium nach dem Gesagten nicht erfüllenden [E. 5.2.1])
Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche
Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren
Instanz wesentlich eingeschränkt, wurde dies nach der bisherigen
Rechtsprechung als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet (BGE
129 I 313 E. 3.2 S. 317; vgl. vorne E. 3.1), womit im Ergebnis das gleiche
Resultat erzielt wurde, wie wenn der Entscheid als selbstständig anfechtbarer
Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil qualifiziert
worden wäre. Sodann stellte es nach ständiger Praxis des Bundesgerichts im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil dar, wenn eine Gemeinde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen
wurde, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen; begründet
wurde dies damit, dass der Gemeinde nicht zuzumuten sei, einer von ihr als
falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um alsdann ihren eigenen
Entscheid anzufechten (BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 318, 128 I 3 E. 1b S. 7).

5.2.3 Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Ansicht der Beschwerdeführerin
rechtswidrigen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz entschieden, der
Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin sei nicht in Anwendung der gemischten
Methode zu bemessen. Dieser Zwischenentscheid bindet die Beschwerdeführerin
bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die Vorinstanz, die
den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194), nicht aber
das Bundesgericht: Er wird zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid
anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht könnte somit
grundsätzlich später die nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffende
vorinstanzliche Rechtsanwendung korrigieren, auch wenn der Zwischenentscheid
nicht selbstständig angefochten werden kann.

5.2.4 Dabei geht es jedoch um eine vergleichbare Konstellation wie im Falle
des Rückweisungsentscheids an eine Gemeinde (vorne E. 5.2.2): Die
Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid gezwungen, eine
ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Die IV-Stelle hat
zwar nicht wie die Gemeinde eine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie
(Art. 50 BV), aber sie hat - mit der Gemeinde insofern vergleichbar - ein
rechtlich anerkanntes Interesse (vgl. Art. 201 AHVV) daran, nicht einen von
ihr als rechtswidrig erachteten Gerichtsentscheid umsetzen und gestützt
darauf in rechtswidriger Weise Leistungen ausrichten zu müssen. Dabei geht es
nicht bloss um die Frage, ob es der Verwaltung zuzumuten wäre, ihren eigenen,
gestützt auf den Rückweisungsentscheid zu erlassenden, von ihr als
rechtswidrig erachteten Entscheid anzufechten. Vielmehr wäre die Verwaltung
zu einer solchen Anfechtung mangels formeller Beschwer gar nicht befugt. Die
versicherte Person ihrerseits hätte in der Regel keinen Anlass, den neu zu
erlassenden Entscheid anzufechten, wenn er zu ihrem Vorteil ist, so dass im
Ergebnis der allenfalls rechtswidrige Entscheid keiner bundesgerichtlichen
Überprüfung unterzogen werden könnte. Theoretisch besteht zwar für das
zuständige Bundesamt die Möglichkeit, den aufgrund des Rückweisungsentscheids
zu erlassenden rechtswidrigen Entscheid der Verwaltung anzufechten (Art. 89
Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 201 AHVV). Indessen
beschränken sich die Bundesämter aus einleuchtenden praktischen Gründen
darauf, die kantonal letztinstanzlichen Entscheide zu überprüfen und
allenfalls anzufechten, was ihnen aufgrund von Art. 111 Abs. 2 BGG möglich
ist, auch wenn sie am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen haben (vgl.
dazu Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 10-13 zu Art. 111). Wäre die
kantonale Verwaltung nicht befugt, bereits den (behaupteterweise)
bundesrechtswidrigen Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts
anzufechten, könnte somit der darauf beruhende rechtswidrige Endentscheid
praktisch nicht angefochten und das falsche Ergebnis nicht mehr korrigiert
werden. In dieser Konstellation führt der Rückweisungsentscheid deshalb zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat festgelegt, dass die Beschwerdegegnerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre, weshalb nicht die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung finde. Die auf eine
Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen
Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht
verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil
I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3
S. 399). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre
Folgerung, die versicherte Person wäre im Gesundheitsfall zu 100%
erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat
(Urteil I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399). Sodann liegt eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende
Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen
Feststellungen von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist.

6.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin habe
Kinder, die nicht mehr betreuungsbedürftig seien, und befinde sich mit 53
Jahren in einem Alter, in welchem eine Erwerbstätigkeit üblich sei; sie
verfüge über eine kaufmännische Ausbildung und sei bis zur Geburt ihres
ersten Kindes erwerbstätig gewesen. Aufgrund der gewandelten Anschauungen und
Wertvorstellungen sei für Frauen, die keine familiären Betreuungspflichten
mehr zu tragen hätten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Regel und
nicht die Ausnahme, insbesondere wenn der Ehemann nur ein durchschnittliches
Einkommen erziele. Es könne angenommen werden, dass der Haushalt durch die
Beschwerdegegnerin, ihren Ehemann und die im Haus lebenden erwachsenen Kinder
gemeinsam in der Freizeit besorgt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass in
der heutigen Zeit die Haushaltführung generell weniger Zeit benötige und der
diesbezügliche Aufwand eher gering gehalten werden könne.
Diese Erwägungen beruhen teilweise auf allgemeiner Lebenserfahrung und
teilweise auf einer Würdigung der konkreten Umstände. Die faktischen
Grundlagen, auf denen sie beruhen, sind unvollständig und widersprechen den
eigenen Angaben der Versicherten, welche in ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz ausgeführt hat, im Gesundheitsfall "mindestens 70%" erwerbstätig
zu sein, und in der Replik eine Erwerbstätigkeit von "mindestens 70%, jedoch
vorzugsweise 80%" angegeben hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die
Aussagen der versicherten Person könnten als Indiz mitberücksichtigt werden,
ohne dass jedoch entscheidend darauf abzustellen sei. In tatsächlicher
Hinsicht erscheine eine volle Erwerbstätigkeit objektiv als plausible
Validenkarriere. Damit werde die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode
anwenden dürfen. Denn diese bestehe rechtlich einzig zum Schutz jener
Versicherten, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht
zugemutet werden könne; die Vorinstanz zitiert in diesem Zusammenhang Art. 8
Abs. 3 ATSG.

6.3 Mit diesen zuletzt wiedergegebenen Ausführungen geht die Vorinstanz von
einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität und einem unrichtigen
Verständnis der gemischten Methode aus. Die gemischte Methode ergibt sich aus
Art. 28 Abs. 2ter IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung von Art. 8
Abs. 3 ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene bestehende
Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21. Februar 2001 über
die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001
3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394, nicht publ. E. 3.2.3 von BGE 131
V 51 [veröffentlicht in SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23]). Entscheidend ist danach
nicht, ob der versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle
Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h.
ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem
Vollpensum erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und
E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125
V 146 E. 5c/bb S. 157). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dient die
gemischte Methode nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine
Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann,
sondern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des
Invaliditätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn der
versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine volle
Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben
würde.

6.4 Diese Umstände sowie die Ausführungen der Versicherten in der
Beschwerdeantwort, wonach bei Ausserachtlassung der Frage der Zumutbarkeit
nicht von einem Vollzeitpensum, sondern von einem solchen von 70-80 %
auszugehen sei, zeigen, dass die vorinstanzliche Annahme einer vollen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung
beruht. Denn selbst nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin wäre nur dann
von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen, wenn man vom
- wie dargelegt - unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausginge, es sei
entscheidend, welcher Grad an Erwerbstätigkeit zumutbar sei.

6.5 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde begründet. Die IV-Stelle, an
welche die Sache gemäss dem angefochtenen Entscheid zurückzuweisen ist, wird
unter Würdigung der konkreten Umstände zu beurteilen haben, in welchem
Ausmass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, und gestützt darauf sowie auf die noch vorzunehmenden
medizinischen Abklärungen den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln haben.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende
Beschwerdeführerin ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen angewiesen wurde, bei der
Invaliditätsbemessung nicht die gemischte Methode anzuwenden, und die
IV-Stelle wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen zu verfahren.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der IV-Stelle des Kantons
St. Gallen zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: