Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 155/2007
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9C_155/2007

Urteil vom 10. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

U. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene U._______ führte einen Taxibetrieb, in welchem er selber
auch als Fahrer arbeitete. Am 2. Januar 2002 kam es während einer Taxifahrt
zu einer Kollision mit einem anderen Personenwagen. In der Folge klagte er
über Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich sowie lumbal. Der
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers liess durch eine
Management Care-Firma in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sowie dem
Rechtsvertreter des Versicherten die beruflichen
Wiedereingliederungsmöglichkeiten abklären. Im März 2003 meldete sich
U.________ bei der Invalidenversicherung und beantragte Wiedereinschulung in
die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente. Nach Abklärungen (u.a. Begutachtung
durch das Medizinische Zentrum X.________ [MZX]) verneinte die IV-Stelle des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. November 2005 den Anspruch auf eine
Invalidenrente, da aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten bestehe. Mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 bestätigte die Verwaltung die
Rentenablehnung.

B.
Die Beschwerde des U.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Februar 2007
ab.

C.
U.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. Februar 2007 sei aufzuheben und
es sei ihm ab 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Nach dieser kognitionsrechtlichen Ordnung betreffen Feststellungen der
Vorinstanz, allenfalls als Ergebnis der Beweiswürdigung, zum
Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und zur trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit betreffen
grundsätzlich Tatfragen und sind somit lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

2.
Das kantonale Gericht hat übereinstimmend mit dem Gutachten des MZX vom 17.
Oktober 2005, welchem volle Beweiskraft zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352),
festgestellt, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht
eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erleide somit keine gesundheitsbedingte
Einkommenseinbusse. Die Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs
erübrige sich daher. Der Invaliditätsgrad betrage jedenfalls 0 %.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten des MZX vom 17.
Oktober 2005 könne nicht abgestellt werden. Der Rheumatologe der
Abklärungsstelle habe die Schulterbeschwerden des Versicherten übersehen
resp. den Patienten insoweit nicht einmal richtig untersucht. Andernfalls
hätte er die Pathologie an der rechten Schulter gemäss Austrittsbericht der
Klinik D.________ vom 9. Mai 2002, bestätigt im Bericht der Rheumapoliklinik
des Spitals Y.________ vom 22. Juni 2006, diagnostizieren müssen.

Dabei handelt es sich vorab um ein unzulässiges neues Vorbringen (Art. 99
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99; BGE 120 V 481 E. 1d S. 485).
Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass im Bericht der
Rheumapoliklinik des Spitals Y.________ vom 22. Juni 2006 nicht die Diagnosen
im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 9. Mai 2002 bestätigt werden.
Die damals erhobenen Befunde betrafen die linke Schulter. Demgegenüber gaben
starke Schulterschmerzen rechts Anlass zu Abklärungen in der Rheumapoliklinik
des Spitals Y.________. Im Übrigen hat nicht nur der Rheumatologe, sondern
auch die Internistin des MZX bei der klinischen Untersuchung eine
uneingeschränkte Schulterbeweglichkeit festgestellt.

3.2 Im Weitern ist die Kritik an der psychiatrischen Begutachtung, soweit in
Bezug auf die angebliche Dauer von weniger als eine Stunde ohnehin neu und
daher unzulässig, nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung, dass
keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben
sei, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Schliesslich legt der
Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die - in den
Unterlagen des MZX nicht dokumentierte - Aussage des rheumatologischen
Gutachters des MZX, es seien keine neuropsychologischen Defizite erkennbar,
von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte.

3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Gutachter des MZX
begründeten nicht, weshalb er trotz Beschwerden zu 100 % arbeitsfähig sein
solle, zumal alle anderen Ärzte ihn teilweise für arbeitsunfähig erklärten.

Der Hinweis allein auf abweichende (fach-)ärztliche Beurteilungen genügt im
Rahmen der in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkten Kognition (E. 1) in der
Regel nicht, um den Beweiswert eines Gutachtens entscheidend zu mindern und
die darauf sich stützenden vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich
unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung erscheinen zu
lassen. Abgesehen davon haben nach zu Recht nicht bestrittener Feststellung
der Vorinstanz auch die Gutachter des MZX Befunde im Bereich der
Halswirbelsäule (minimale Funktionseinschränkung bezüglich Rotation und
einzelne myofasziale Druckpunkte) erhoben, diesen aber namentlich in Bezug
auf die angestammte Tätigkeit als Taxiunternehmer und -chauffeur keine die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Bedeutung beigemessen. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung offensichtlich unrichtig ist.

3.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht zu beanstanden, dass das kantonale
Gericht keinen konkreten Einkommensvergleich zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades vorgenommen hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 S. 133). Soweit
die Vorinstanz sich darüber hinaus im Sinne eines obiter dictum zum Validen-
und Invalideneinkommen geäussert hat, braucht auf die diesbezügliche Kritik
nicht näher eingegangen zu werden.

4.
Die Vorbringen in der Beschwerde zu den mangelhaften
Wiedereingliederungsbemühungen der IV-Stelle sind insofern begründet, als die
Abklärungspflicht der Verwaltung sich auf alle nach dem Sachverhalt und der
Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen erstreckt. Insoweit
trifft sie auch eine Verfügungspflicht (Urteil I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
1.3 mit Hinweisen). Im Weitern kann die Eingliederungsfrage grundsätzlich
auch im Rahmen eines Rentenstreites geprüft werden, vom
Sozialversicherungsgericht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für die
Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a
S. 36 mit Hinweisen; Urteil I 347/00 vom 20. August 2002). Dabei handelt es
sich jedoch nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis
(Urteil I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). Es ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern das kantonale Gericht
diesen Grundsätzen zuwider gehandelt hat, indem es den Vorwurf der
mangelhaften oder fehlenden Eingliederungsbemühungen durch die IV-Stelle als
nicht stichhaltig erachtet hat.

Die Beschwerde ist somit in allen Teilen unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: