Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 154/2007
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9C_154/2007

Urteil vom 21. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
16. März 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 30. März 2005 und Einspracheentscheid vom 11. November 2005
verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch der 1969 geborenen B.________
auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2007
insoweit gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung
zurückwies.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
In formeller Hinsicht kann im vorliegenden Fall noch offen bleiben, ob es
sich beim kantonalen Rückweisungsentscheid zwecks weiterer Abklärung des
medizinischen Sachverhalts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG handelt, und ob - bejahendenfalls - einer der beiden Eintretensgründe
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a (nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder b
(Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) BGG erfüllt ist, weil die
Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 4).

3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
namentlich gestützt auf die Berichte der Höhenklinik X._______ vom 7. März
2002 sowie des Internisten Dr. med. K.________ vom 4. August 2003 - erkannt,
dass die Beschwerdegegnerin insbesondere an einer Fibromyalgie und einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet. Des Weiteren
wurden im Wesentlichen eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver
Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22; vgl. Bericht des Dr. med. K.________ vom
4. August 2003), depressive Verstimmungen (vgl. Bericht des Prof. Dr. med.
S.________, Physikalische Medizin, vom 27. September 2004) sowie eine
chronifizierte Lumbalgie (vgl. Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom
22. April 2003) diagnostiziert. Die Fibromyalgie sowie die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung wirken grundsätzlich nicht invalidisierend (BGE
132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396). Die Beurteilung, ob die
Morbiditätskriterien erfüllt sind - etwa eine mitwirkende, psychisch
ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und
Dauer vorliegt - und damit (ausnahmsweise) eine willentliche
Schmerzüberwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
ist, erfordert nach Auffassung des kantonalen Gerichts eine polydisziplinäre
Begutachtung der Beschwerdegegnerin. Dieser Betrachtungsweise hält die
Verwaltung insbesondere entgegen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht
auf den Protokolleintrag eines (namentlich nicht genannten) Arztes ihres
Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2005 abgestellt, wonach "der
Versicherten eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit
zumutbar" sei. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, wobei es sich um eine Tatsachenfrage
handelt, deren vorinstanzliche Beantwortung das Bundesgericht bindet (E. 1),
zumal dem Verlaufsprotokoll des RAD der Beweiswert mit einleuchtender
Begründung und unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 abgesprochen wird. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks
Durchführung medizinischer Weiterungen ist im Übrigen bereits deshalb nicht
zu beanstanden, weil neben den psychogenen Schmerzsyndromen eine
Anpassungsstörung (mit Angst und depressiver Reaktion gemischt) sowie
depressive Verstimmungen diagnostiziert wurden, ohne dass den Arztberichten
abschliessend zu entnehmen ist, ob es sich dabei um rechtsprechungsgemässe
psychische Komorbiditäten handelt, die eine willentliche Überwindung der
festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Fibromyalgie
unzumutbar machen würden. Daran vermögen auch die aktuellsten Berichte des
Prof. Dr. med. S.________ vom 14. August 2006 sowie des Chirurgen
Dr. med. H.________ vom 27. November 2006 nichts zu ändern, zumal auch sie
den Sachverhalt nicht in erforderlichem Masse ergänzen.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 21. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. i.V.