Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 153/2007
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9C_153/2007

Urteil vom 15. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Stiftung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex
Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 20./24. Juni 2004 ersuchte die Stiftung X.________ das Bundesamt für
Sozialversicherung (nunmehr Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]) um
Gewährung von Betriebsbeiträgen aus Mitteln der Invalidenversicherung für das
Rehabilitationszentrum Y.________ und das Institut Z.________ für das Jahr
2003. Mit Verfügung vom 7. März 2006 beschied das Bundesamt dieses Gesuch
abschlägig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass in Änderung
der bisherigen Praxis ab 2003 nur noch Personen mit einer zusprechenden
Verfügung der Invalidenversicherung für eine Rente oder
Eingliederungsmassnahme in die Berechnung der Betriebsbeiträge aufgenommen
würden, während ein Arztzeugnis keine ausreichende Bescheinigung mehr
darstelle. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrages für das
Jahr 2003, wonach mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage auf Personen mit
einer durch eine IV-Verfügung ausgewiesenen Behinderung entfallen müssen, sei
nicht erfüllt.

B.
Die von der Stiftung X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. März 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Stiftung
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die
Betriebskosten für die Therapiezentren Y.________ und X.________
zuzusprechen.
Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Der angefochtene
Entscheid ist in Anwendung öffentlichen Rechts ergangen, weshalb die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen
steht (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 BGG).
Zu prüfen ist, ob ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG gegeben ist. Der
Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten greift
nach Art. 83 lit. k BGG bei Entscheiden betreffend Subventionen, auf die kein
Anspruch besteht. Bei Baubeiträgen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 IVG handelt es
sich begrifflich um Subventionen, und zwar um Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen
(SuG; SR 616.1) und nicht um Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG (BGE
130 V 177 E. 5.2 S. 181). Bereits in BGE 122 V 189 E. 4a S. 198 hatte das
Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Vorschriften des SuG
auch für die Gewährung von Baubeiträgen im Rahmen der Gesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung Geltung haben. In SVR 1997 IV Nr. 107
E. 2b S. 331 sodann befand das Gericht, die Gesetzgebung über Finanzhilfen
und Abgeltungen finde auch im Bereich der Invalidenversicherung und hier
insbesondere bei der Gewährung von Beiträgen an Wohnheime Anwendung; die
Beiträge der Invalidenversicherung an Wohnheime gemäss Art. 73 Abs. 2 IVG
unterstünden dem Subventionsgesetz. Der Ausschlussgrund des Art. 83 lit. k
BGG ist nach der bisherigen Rechtsprechung zum in Art. 129 Abs. 1 lit. c OG
normiert gewesenen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher
Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, zu verneinen.
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG statuiert nach bisheriger Rechtsprechung, die
ständig weitergeführt wurde (z.B. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 192/98 vom 4. Oktober 2000), und auf die
zurückzukommen kein Anlass besteht, Rechtsansprüche auf Beiträge (BGE 118 V
16 E. 3b S. 19; vgl. auch Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG,
N 77-79 zu Art. 83). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4
S. 140).

3.
3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung des BSV vom 7. März 2006,
womit der beschwerdeführenden Stiftung für das Rechnungsjahr 2003 für die
Einrichtungen X.________ und Y.________ die Gewährung von Betriebsbeiträgen
verweigert wurde, was das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. März
2007 bestätigt hat.

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447).

4.
4.1 Laut Art. 73 Abs. 1 IVG gewährt die Versicherung Beiträge an die
Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen
privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang
Eingliederungsmassnahmen durchführen (Satz 1). Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
(in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) kann die Versicherung
Beiträge gewähren an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von
Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und
an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Gemäss Art. 75
Abs. 1 IVG (in der Fassung bis Ende 2003) setzt der Bundesrat die Höhe der
Beiträge gemäss den Artikeln 73 und 74 fest (Satz 1); er kann deren Gewährung
von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden
(Satz 2).

4.2 Nach Art. 106 Abs. 2 IVV werden den Wohnheimen Betriebsbeiträge gewährt,
welche die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV erfüllen, soweit
ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten
entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung
sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden.
Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV verlangt, dass solche Wohnheime überwiegend der
Unterbringung von Invaliden dienen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 IVV werden
Betriebsbeiträge gewährt an öffentliche oder gemeinnützige private Wohnheime,
die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen und die hinsichtlich
Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und
deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle
Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern (Art. 100 Abs. 1 lit. b Satz
1 IVV), soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche
Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der
Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand
gedeckt werden können. Art. 107 IVV regelt das Verfügungsverfahren. Die
Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung
ausgerichtet (Abs. 1). Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt innert sechs
Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen (Abs. 2 Satz 1). Das
Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und legt die anrechenbaren Kosten sowie
die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen
geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden (Abs. 3).

4.3 Laut IV-Rundschreiben Nr. 170 vom 20. März 2001 betreffend "Beiträge an
Suchtinstitutionen - Invaliditätsnachweis" hat das BSV den Suchtinstitutionen
mit Schreiben vom November 2000 erneut dargelegt, unter welchen
Voraussetzungen die IV Betriebsbeiträge ausrichten kann. Es hat dort
ausgeführt, dass die IV nur Beiträge an die Aufenthaltstage behinderter
Menschen im Sinne des IVG bezahlen kann und der Nachweis der Behinderung im
Sinne des IVG mittels Arztzeugnissen sich nicht bewährt habe. Weil die IV nur
Beiträge an den Aufenthalt behinderter Personen im Sinne des IVG ausrichten
dürfe (Art. 73 IVG), sei sie auf einen Invaliditätsnachweis angewiesen.
Nachdem sich der Weg über Arztzeugnisse als ungangbar erwiesen habe, sehe das
BSV nur noch jenen über eine reguläre Abklärung durch die IV-Stellen. Es habe
daher die Suchtinstitutionen angehalten, ihre Betreuten zur Anmeldung bei der
IV-Stelle zu veranlassen. Damit werde einerseits ein allfälliger Anspruch auf
individuelle Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Renten etc.) geprüft.
Anderseits sei, falls ein Anspruch bejaht werde, gleichzeitig der
Invaliditätsnachweis als Basis für Betriebsbeiträge erbracht, wie dies auch
gegenüber allen übrigen Behinderteninstitutionen mit anderen Zielgruppen
(z.B. geistig Behinderte) gehandhabt werde. Es obliege somit den IV-Stellen,
gestützt auf die Anmeldung der Versicherten den Anspruch auf IV-Leistungen zu
prüfen und basierend auf dem Abklärungsergebnis zusprechend oder abweisend zu
verfügen. Auf das im Schreiben erwähnte Erfordernis, den Invaliditätsgrad in
jedem Fall zu prüfen und festzusetzen, könne verzichtet werden.

Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an
Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 2002, werden
Betriebsbeiträge nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 106 IVV an
Institutionen gewährt, die überwiegend Behinderte aufnehmen, wobei
überwiegend heisst, dass mehr als 50 % der Plätze durch Behinderte belegt
sind (Ziff. 1 Abs. 1). Nach Ziff. 4 gelten als Behinderte u.a. Personen unter
dem AHV-Alter mit körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheitsschäden, die berufstätig sind, in Ausbildung stehen (soweit bei
letzteren nicht ein Anrecht auf eine Leistung für die berufliche Ausbildung
besteht, die kostendeckend ist) oder in einer Werkstätte beschäftigt werden
und auf die Hilfe anderer Menschen und besondere Einrichtungen angewiesen
sind. Nach Ziff. 6.1 ist das Beitragsgesuch auf entsprechendem Formular mit
den nötigen Beilagen dem BSV innert 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres
einzureichen (Ziff. 6.2 Abs. 1).

Im vorliegend noch nicht anwendbaren Kreisschreiben über die Gewährung von
Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für
Behinderte (Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH), gültig ab 1. Januar 2004, wird in
Ziff. 1 Abs. 2 ausgeführt: "Anspruch auf Betriebsbeiträge haben Institutionen
innerhalb der Landesgrenzen, die überwiegend Behinderte im Sinne von Art. 8
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) betreuen. Ueberwiegend heisst, dass mehr als 50 % aller Plätze durch
Behinderte belegt sind...". Ziff. 3 Abs.1 legt fest: "Der Behindertenbegriff
ist in Art. 8 ATSG geregelt. Als Behinderte gelten Personen vor dem Erreichen
des AHV-Alters, die infolge Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall an einem
bleibenden oder längere Zeit dauernden körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheitsschaden leiden und auf die Hilfe anderer Menschen
und/oder besondere Einrichtungen angewiesen sind." Abs. 4 ordnet: "Auf
Verlangen des BSV müssen die Institutionen bei Einreichung des jährlichen
Beitragsgesuches einen Nachweis über die Anspruchsberechtigung für die als
behindert gemeldeten Personen erbringen."

Im gleichnamigen Kreisschreiben, gültig ab 1. Januar 2007, gibt es in diesen
beiden Ziffern keine inhaltlichen Änderungen.

5.
5.1 Die Stiftung rügt vorab als Rechtsverletzung, dass nur Fälle mit
zusprechenden IV-Verfügungen Anspruch auf Beitragsleistungen auslösen.

5.1.1 Diese Rüge ist nicht stichhaltig, wenn die neue Praxis des BSV
rechtlich begründet ist. Das Rundschreiben des BSV vom November 2000 u.a. an
die Suchtinstitutionen, die IV-Beiträge geltend machen, sowie das
IV-Rundschreiben Nr. 170 vom 20. März 2001 stellen als für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindliche Auslegungshilfen zwar nicht
objektives Recht dar und sind auch keine genügende Grundlage, um zusätzliche
materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht
enthalten sind (BGE 129 V 67 E. 1.1.1 S. 68, 118 V 26 E. 4b S. 32). Stellen
sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar, besteht
für das Gericht jedoch kein Grund, davon abzuweichen.

5.1.2 Die Beiträge nach Art. 73 und 74 IVG an Institutionen und
Organisationen dienen der Förderung der Invalidenhilfe (Überschrift zum
Zweiten Teil des IVG: Art. 73 - 75bis). Was nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG
unter Invaliden zu verstehen ist, sagt diese Norm nicht, ebensowenig Art. 106
Abs. 2 IVV (in den Fassungen bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004).

In BGE 118 V 16 E. 6d S. 24, einem Fall betreffend den bundesrechtlichen
Anspruch eines Wohnheims für AIDS-Kranke auf Beiträge, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht zum Einwand des BSV, die Bewohner des Wohnheimes
B.________ seien nicht invalid im Sinne eines Invalidenwohnheims nach Art. 73
Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV erwogen: Zur
Annahme einer Invalidität im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG bedürfe es
nicht einer rentenbegründenden Invalidität nach Art. 28 und 29 IVG.
Massgebend sei der Invaliditätsbegriff nach Art. 4 IVG, wonach als
Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden
als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte,
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt.
Es stehe ausser Frage, dass die Bewohner des Wohnheimes B.________ als Folge
ihrer Krankheit an einem Gesundheitsschaden leiden, der in aller Regel eine
Erwerbsunfähigkeit begründet. Für Versicherte, die beim Eintritt in das
Wohnheim B.________ während mindestens eines Jahres (vgl. dazu BGE 105 V 160
E. 2a in fine mit Hinweis) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich, also zu
wenigstens 25 % (vgl. BGE 105 V 160 E. 2a in fine mit Hinweis), eingeschränkt
sind, bestehe jedenfalls Anspruch auf Beiträge. Diesen gleichzustellen seien
jene Versicherten, bei denen im Zeitpunkt des Eintritts zwar noch nicht eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen hat, bei denen
aber die bestehende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Dass es
bei solchen Versicherten - aus welchen Gründen auch immer - (noch) nicht zur
einer Rentenzusprechung gekommen sei, habe hier keine Bedeutung, da Art. 100
Abs. 1 lit. b IVV in Übereinstimmung mit Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG von
Invaliden und nicht von Rentenbezügern spreche. Mit dieser Rechtsprechung in
Einklang steht, dass das BSV im Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH, gültig ab 1.
Januar 2004, Ziff. 3 Abs. 1, den Behindertenbegriff des Art. 8 ATSG anwendet,
welcher Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung
entspricht. Demnach ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die
Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich
eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Abs. 2).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das BSV in der Verfügung vom 7. März
2006 als Grundanspruchsvoraussetzung für Betriebsbeiträge bei den Behinderten
der Stiftung Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8
ATSG verlangt.

5.1.3 Eine andere Frage ist, wie im Rahmen der Beitragsgesuche der Nachweis
über die Anspruchsberechtigung für die als behindert gemeldeten Personen zu
erbringen ist. Nach alter Praxis, für welche für die Jahre 1998-2001 bis zur
Einführung des neuen Betriebsbeitrags-Berechnungsmodells FIDE/FISU (vom
Bundesamt für Gesundheit in Absprache mit BSV und Departement entwickelt) ein
Uebergangsmodell geschaffen wurde, dessen Geltungsdauer noch für 2002
verlängert wurde, konnte die Invalidität im Sinne des IVG mittels
Arztzeugnissen belegt werden. Gemäss Rundschreiben vom November 2000 hat sich
diese Nachweismethode jedoch nicht bewährt, weshalb die Institutionen
verpflichtet wurden, spätestens ab 1. Januar 2001 alle behinderten Personen
zu einer Anmeldung bei einer IV-Stelle anzuhalten.

Die Weisungen des BSV in den verschiedenen Verlautbarungen (Kreisschreiben,
Rundschreiben, IV-Mitteilungen usw.) beruhen auf der allgemeinen
Vollzugskompetenz des Bundesrates (Art. 86 Abs. 2 IVG) und des Eidg.
Departementes des Innern (Art. 117 Abs. 3 IVV). Art. 75 Abs. 1 IVG bestimmte
in der Fassung bis Ende 2003, dass der Bundesrat die Höhe der Beiträge gemäss
Art. 73 und 74 IVG festsetzt und deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen
abhängig machen kann. Art. 107 Abs. 3 IVV sah seit jeher vor, dass das BSV,
das die Beitragsgesuche prüft und über die anrechenbaren Kosten sowie die
Höhe der Beiträge verfügt, die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen
knüpfen und mit Auflagen verbinden kann.

Es versteht sich von selbst, dass das BSV, wie andere Subventionsbehörden,
die Ausrichtung der Betriebsbeiträge im Verfügungsverfahren - einer zentralen
Handlungsform für die Gewährung von Subventionen nebst dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag (Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen:
die Rechtsschutzmöglichkeiten Privater im Subventionsverfahren des Bundes
unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen des nationalen und
internationalen Subventions- und Beihilferechts, Diss. Basel 2006, S. 409) -
an gesetzliche Bedingungen knüpfen kann. Eine dieser Anspruchsvoraussetzungen
ist, dass das um Subventionen ersuchende Heim oder dessen Trägerschaft im
Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzliche Elemente der
Anspruchsberechtigung für Beiträge (z.B. die verordnungsmässig statuierte
Betreuung von überwiegend Behinderten im Sinne von Art. 8 ATSG, was gemäss
Verwaltungsweisungen eine mehr als 50%ige Auslastung aller Plätze durch
Behinderte bedeutet) belegt.

Um dies beurteilen zu können, muss die Subventionsbehörde im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes und der Mitwirkungspflicht von der gesuchstellenden
Institution einen Nachweis der "anrechenbaren Behinderten" verlangen. Lange
Zeit galt die Praxis, dass der Nachweis der beitragsrelevanten Invalidität
der Heimbewohner mittels Arztzeugnissen erbracht werden konnte. Das BSV
wertete die Bescheinigungen durch seinen ärztlichen Dienst oder durch einen
externen Gutachter aus. Die Auswertung war dann die Basis für die Berechnung
und Festsetzung des Betriebsbeitrages (siehe Verfügung vom 7.März 2006). Seit
2003 lässt das Bundesamt den früheren Nachweis mittels Arztzeugnissen wegen
schlechter Erfahrungen nicht mehr gelten, sondern verlangt zusprechende
Verfügungen für Renten und/oder Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3
lit. a-e IVG, wobei Personen mit beruflichen Massnahmen für den
Betriebsbeitrag nicht berücksichtigt werden. Da weder Gesetz noch Verordnung
Vorschriften über den Nachweis der anrechenbaren invaliden Heimbewohner
enthält, ist die Verwaltung nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit
staatlichen Handelns nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer
gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis verpflichtet, das
Beitragsbezugssystem im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen in einem
ordnungsgemässen Verfahren näher zu regeln. Dies dient der Wahrung des
Legalitätsprinzips und letztlich auch der Verwaltungsökonomie. Wenn sie dabei
nicht mehr auf blosse Arztzeugnisse abstellt, die im Einzelfall verschiedene
Wertungen und Deutungen zulassen und für sich allein keine verlässliche
Grundlage für die Zusprechung von Betriebsbeiträgen darstellen, ist dies
rechtlich nicht zu beanstanden. Der reguläre Weg über die IV-Stellen, welchen
ohnehin u.a. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit, die Bestimmung der
Eingliederungsmassnahmen und die Bemessung der Invalidität obliegt (Art. 57
Abs. 1 lit. b-d IVG), erweist sich als sachgerecht. Er entspricht auch den
Erfordernissen der Effizienz der Verwaltung. Es ist nicht einzusehen, wieso
die Subventionsbehörde selber jeden einzelnen Heimbewohner unter dem
Gesichtspunkt der Invalidität überprüfen muss, wenn hiefür vom Gesetz
vorgegebene interne Abklärungsverfahren einer spezialisierten Stelle zur
Verfügung stehen. Wie im bundesamtlichen IV-Rundschreiben Nr. 170 vom 20.
März 2001 ausgeführt, wird damit einerseits der Anspruch auf individuelle
Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Rente usw.) geprüft; anderseits ist,
falls ein Anspruch bejaht wird, gleichzeitig der Invaliditätsnachweis als
Basis für Betriebsbeiträge erbracht, wie dies auch gegenüber allen übrigen
Institutionen mit anderen Behinderten-Zielgruppen (z.B. geistig Behinderte)
gehandhabt werde. Wie das BSV und die Vorinstanz entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin richtig erkannt haben, steht dem das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 63/02 vom 24. März 2003 nicht
entgegen. Ebenso wenig sticht der Einwand, eine Institution sei aus
persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht zur IV-Anmeldung (Art. 66 IVV)
legitimiert. Die 2003 geltenden Verwaltungsweisungen halten sich im Rahmen
von Gesetz und Verordnung.

5.1.4 Neu findet sich in Art. 75 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss
4. IV-Revision, gültig ab 1. Januar 2004, ein Satz 3: "Das Bundesamt regelt
die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der
Anspruchsvoraussetzungen". In der Botschaft zur 4. IV-Revision (BBl 2001
3205) wird diese Ergänzung damit erläutert, dass die konkrete Art der
Ermittlung der Beiträge gemäss bisheriger Normierung von Art. 75 Abs. 1 Satz
1 und 2 in Verbindung mit Art. 99 ff. IVV, die Berechnungsart im Einzelnen
sowie die ganz konkreten Voraussetzungen für den Anspruch auf Beiträge (z.B.
Mindestanzahl von Plätzen einer Institution usw.) heute in den entsprechenden
Verwaltungsweisungen geregelt seien (z.B. KS über die Gewährung von
Betriebsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte). Nach Art. 48
Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR
172.010) sei eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter nur
zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemein verbindlicher
Bundesbeschluss dazu ermächtigt. Für den Erlass der erwähnten
Verwaltungsweisungen fehle im geltenden Recht "streng genommen" die
gesetzliche Grundlage. Mit der Neuformulierung von Absatz 1 werde nun eine
juristisch korrekte Delegationsnorm geschaffen. Damit erhalte das BSV vom
Gesetzgeber direkt die ausdrückliche Legitimation zur Regelung der Art der
Berechnung der Beiträge sowie der Details der Anspruchsvoraussetzungen in
Verwaltungsweisungen (S. 3294 f.).

Trotz des neuen Art. 75 Abs. 1 Satz 3 IVG lässt sich nicht sagen, dass die
für 2003 massgebenden Verwaltungsweisungen mangels besonderer gesetzlicher
Grundlage unbeachtlich wären; denn sie enthalten keine Einschränkungen der
materiellen Rechtslage. Der Gesetzgeber hat zwar erkannt, dass für diese
Verwaltungsweisungen eine direkte gesetzliche Delegation fehle. Es wurde
jedoch nur eine juristisch korrekte Delegationsnorm geschaffen. Deren
bisheriges Fehlen rechtfertigt nicht, die noch unter der alten Rechtslage
instradierte und die frühere Praxis in diesem Punkt als gesetzwidrig zu
qualifizieren und ihr im Einzelfall die Anwendung zu versagen.

5.1.5 Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung als
gesetzmässig erachtet. Die Beschwerdeführerin macht richtigerweise nicht
geltend, es müsse gestützt auf Treu und Glauben die Beitragsberechtigung für
das Jahr 2003 nach der früheren Praxis des BSV anerkannt werden, wären doch
die praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Berufung auf den Vertrauensschutz (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636) klarerweise
nicht erfüllt.

5.2 Eine weitere Rechtsverletzung erblickt die Stiftung in der späteren
Berücksichtigung von nachträglichen IV-Anerkennungen im Rahmen des
Beitragsgesuches über das Folgejahr mit Nachzahlungen. Diese Rüge hält nicht
stand. Wenn rückwirkend für das massgebende Berechnungs- und Beitragsjahr
individualrechtliche Ansprüche auf Invalidenrenten oder
Eingliederungsmassnahmen festgestellt werden, bildet dies für die kollektiven
Betriebsbeiträge einen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG; die
Verwaltung muss, weil eine neue erhebliche Tatsache vorliegt, den auf ein
Jahr entfallenden Institutionsbeitrag nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG in
Revision ziehen. Sie kann nicht geltend machen, allfällige künftige
IV-Leistungen seien schon im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt gewesen.
Das wäre rechtlich verfehlt, willkürlich und würde überdies gegen Treu und
Glauben verstossen. Was die überdies beanstandete fehlende Praktikabilität
anbelangt, ist es der Institution unbenommen, den Informationsfluss vom
ausgetretenen Heimbewohner auf geeignete Art und Weise sicherzustellen. Dies
spricht nicht gegen die Rechtmässigkeit der von der Verwaltung vorgenommenen
Praxisänderung.

5.3 Ferner wendet sich die Stiftung gegen die Revision im Falle von
rechtskräftig anerkannter Invalidität; verschiedene Klienten seien in den
Vorjahren mit rechtskräftigen Institutionsbeiträgen als invalid anerkannt
worden. Diese Argumentation geht fehl. Die Rechtskraft der früheren
Verfügungen über kollektive Leistungen (sog. Institutionsbeiträge) bezieht
sich nur auf diese und nicht auf die einzelnen Berechnungselemente. Gegen
eine Praxisänderung, derzufolge für die beitragsrelevante Invalidität nicht
mehr auf ärztliche Atteste, sondern auf individuelle IV-Verfügungen der
versicherten Personen abgestellt wird, kann sich die Stiftung nicht mit dem
Einwand der Rechtskraft der den früheren Institutionsbeiträgen
zugrundeliegenden Qualifizierung der Heimbewohner als invalid oder
nichtinvalid berufen, die eben gerade nicht mehr massgeblich sein soll.

5.4 Sodann rügt die Stiftung als offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche
Beweiswürdigung die Nichtberücksichtigung von 15 Fällen, in welchen
berufliche Massnahmen zugesprochen wurden, die aber gemäss BSV nicht in die
Berechnung des überwiegenden Anteils Invalider einbezogen würden. Die
Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, dass auch Personen mit einer
Massnahme als invalid zu betrachten seien, habe sich jedoch nicht mit den
einzelnen Fällen auseinandergesetzt.

Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheint es in der Tat
fraglich, ob der Ausschluss von Invaliden, welchen eine berufliche
Eingliederungsmassnahme zuerkannt wurde, von der Berechnung des Anteils
Invalider gesetz- und verordnungsmässig ist, da auch in diesen Fällen eine
(spezifische) Invalidität vorliegt und ausgewiesen ist. Wie es sich damit
verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn aus der
Verfügung des BSV vom 7. März 2006 geht hervor, dass die Voraussetzungen für
die Ausrichtung eines Beitrages für das Jahr 2003, wonach mindestens 50
Prozent der Aufenthaltstage auf Personen mit einer Behinderung entfallen
müssen, auch dann nicht erfüllt ist, wenn Versicherte mit beruflichen
Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt werden. Wie das BSV feststellte,
belief sich der Anteil Aufenthaltstage von Personen mit Renten und
Eingliederungsmassnahmen (einschliesslich berufliche Massnahmen) in der
Einrichtung Y.________ auf 13,17 % und in X.________ auf 34,98 %. Der Anteil
lag damit klar unter dem für die Ausrichtung von Beiträgen geforderten Ansatz
von 50 Prozent Aufenthaltstagen behinderter Personen.

5.5 Schliesslich beanstandet die Stiftung die fehlende Überprüfung der
eingereichten Arztzeugnisse als offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche
Beweiswürdigung.

Dieser Rüge ist mit der zulässigen Praxisänderung die Grundlage entzogen:
Eine Überprüfung der beim BSV für das Jahr 2003 eingereichten Arztzeugnisse
entfällt.

6.
Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin zur Tragung der
Verfahrenskosten verpflichtet (Art. 65 Abs. 3 lit. b, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der IV-Stelle
des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer