Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 151/2007
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9C_151/2007

Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. März 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die Beschwerde von W.________ gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007,
in den Beschluss des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, womit das sinngemäss
gestellte Gesuch von W.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
wurde,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Mai 2007, mit welcher W.________
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juni
2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,
in die Eingabe von W.________ vom 6. Juni 2007, mit der er an der Beschwerde
festhält und erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Beschluss vom 25. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
dass das am 26. April 2007 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltlichen
Rechtspflege bereits mit Beschluss vom 25. Mai 2007 abgewiesen wurde, weshalb
darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist,
dass gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde ohnehin nicht
eingetreten werden könnte, da sie offensichtlich weder einen Antrag noch eine
hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG),
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: