Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 150/2007
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9C_150/2007

Urteil vom 23. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

R. ________, 1954, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. März 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 16. August
2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1954
geborenen R.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2007 ab.

R. ________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage,
insbesondere gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten des Medizinischen
Zentrums X.________ vom 4. August 2005, mit einlässlicher und
nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer diagnostizierten Leiden (im Wesentlichen generalisiertes Schmerzsyndrom
cervikocranialer, -brachialer, thorako- und lumbospondylogener Natur bei
Somatisierungsstörung mit depressiven Begleitsymptomen) in einer angepassten
leichten Tätigkeit wie der angestammten als Parfumpackerin voll arbeitsfähig
ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Beschwerde insbesondere unter
Hinweis auf die Berichte des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 9. Februar
2006, des Neurologen Dr. med. H.________ vom 16. November 2005 sowie des
Chirurgen Dr. med. O.________ vom 17. Dezember 2005. Indessen ändern deren
Angaben (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
[ICD-10 F 33.2] auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit [ICD-10
F 60.6], chronifiziertes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie) im Lichte der
Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung
aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE
132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) nichts an der Auffassung des
kantonalen Gerichts. Wenn der Neurologe der Beschwerdeführerin als
Linkshänderin den Beruf als Packerin nicht zumutet, überzeugt dies in
Anbetracht der jahrelangen Ausübung dieser Tätigkeit nicht und belegt keine
generelle funktionelle Leistungsunfähigkeit. Der Chirurge gibt lediglich die
eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder ("Bedingt durch diese
Beschwerden fühle sich Frau R.________ nicht in der Lage, einer beruflichen
Tätigkeit nachzugehen"). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen
der obgenannten Ärzte die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel
zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn
offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenentscheidung einer
100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte Tätigkeiten jedenfalls
nicht (E. 2). Verfügt die Beschwerdeführerin somit infolge verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz über eine entsprechende zumutbare
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG), ist ein Rentenanspruch aufgrund eines
Prozentvergleichs (BGE 104 V 135 E. 2b S. 136) ohne weiteres auszuschliessen.
Daran vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
Insbesondere präjudiziert die Zusprechung einer deutschen
Erwerbsunfähigkeitsrente die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung
nicht (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: