Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 149/2007
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9C_149/2007

Urteil vom 4. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Spital X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, Cité Bellevue 6, 1707 Freiburg,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Freiburg vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend: KPT) erhob am 14. Mai 2004 beim
Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Freiburg
Klage gegen das Kantonsspital X.________. Am 4. September 2006 forderte der
Präsident des Schiedsgerichts die Parteien auf, ihre Vertreter im
Schiedsgericht zu benennen. Die KPT schlug lic. iur. W.________, Leiter der
Abteilung Services beim Verband Y.________ vor, das Kantonsspital X.________
Prof. Dr. P.________, Rechtsanwalt.
Der Präsident des Schiedsgerichts setzte den Parteien am 13. Oktober 2006
Frist zur Nennung von Ablehnungsgründen. Mit Eingabe vom 10. November 2006
lehnte das Spital den von der KPT vorgeschlagenen Schiedsrichter lic. iur.
W.________ als befangen ab. Die KPT reichte innert Frist kein
Ablehnungsgesuch gegen den vom Spital vorgeschlagenen Schiedsrichter
Rechtsanwalt P.________ ein, äusserte sich aber mit Schreiben vom 18.
Dezember 2006 zum Ausstandsbegehren gegen lic. iur. W.________ und führte
aus, wenn das Gericht von einer vollkommenen Unparteilichkeit eines
Schiedsrichters ausgehe, erfülle auch Rechtsanwalt P.________ dieses
Kriterium nicht. Auf Nachfrage des Präsidenten des Schiedsgerichts hin
präzisierte die KPT, dass sie den Ausstand von Rechtsanwalt P.________
beantrage, sofern das Gericht die Ablehnung von lic. iur. W.________
bestätigen sollte.
Mit Entscheid vom 5. März 2007 hiess der Präsident des Schiedsgerichts die
Ausstandsbegehren gut und verweigerte die Ernennung von lic. iur. W.________
und Rechtsanwalt P.________ zu Schiedsrichtern. Die Parteien wurden
aufgefordert, innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung neue
Schiedsrichter vorzuschlagen.

B.
Das Spital X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, die von ihm benannte Person als
Schiedsrichter zu bezeichnen.
Die KPT schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid
über ein Ausstandsbegehren, sodass die Beschwerde an das Bundesgericht
zulässig ist (Art. 92 BGG). Dies gilt nicht nur dann, wenn ein
Ausstandsgesuch abgewiesen, sondern auch dann, wenn es gutgeheissen wurde
(Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St.
Gallen 2006, N 5 zu Art. 92; vgl. zu Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG [in der bis
31. Dezember 2006 geltenden Fassung] Urteile vom 3. Dezember 1993, K 63/93,
E. 1b und 29. Juli 2004, K 29/04, E. 1.2).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid über das Ausstandsbegehren hätte
nicht vom Präsidenten des Schiedsgerichts allein gefällt werden dürfen.

2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des freiburgischen Ausführungsgesetzes vom 24.
November 1995 zum KVG (KVGG) besteht das kantonale Schiedsgericht aus dem vom
Verwaltungsgericht bezeichneten Präsidenten, zwei von den Parteien von Fall
zu Fall bezeichneten Schiedsrichtern und dem vom Präsidenten bezeichneten
Gerichtsschreiber. Nach Abs. 3 entscheidet der Präsident bei Streitigkeiten
über die Person eines oder beider Schiedsrichter. Der angefochtene Entscheid
entspricht unbestritten dieser gesetzlichen Regelung.

2.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, diese Bestimmung widerspreche
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 89 Abs. 4 KVG.

2.2.1 Nach Art. 89 Abs. 4 KVG bezeichnet jeder Kanton ein Schiedsgericht. Es
setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und
aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen
Leistungserbringer in gleicher Zahl. Diese Bestimmung über die
Zusammensetzung des Schiedsgerichts stellt eine bundesrechtliche
Minimalvorschrift dar, an welche die Kantone gebunden sind (Art. 49 Abs. 1
BV). Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben ist die nähere Ausgestaltung
der schiedsgerichtlichen Organisation und des Verfahrens grundsätzlich Sache
der Kantone (Art. 3 BV).

2.2.2 Die in Art. 89 Abs. 4 KVG vorgeschriebene paritätische Besetzung mit
Vorsitz einer neutralen Person ist gleichsam Wesensmerkmal des
Schiedsgerichts (vgl. auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. A., S.
813 Rz 1203; ferner Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit.
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S.
120 f.). Sie muss für alle materiellrechtlichen Entscheide mit Einschluss von
Nichteintretensentscheiden mangels sachlicher Zuständigkeit erfüllt sein;
einzelrichterliche Befugnisse sind denkbar in Bezug auf rein formelle
Entscheide wie etwa Prozesserledigungen zufolge Rückzug oder Vergleich (nicht
publ. E. 3.3.2 des Urteils BGE 132 V 303; nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE
132 V 352; SVR 1999 KV Nr. 13 S. 29 E. 2b [Urteil vom 9. Dezember 1997,
K 87/97]).

2.2.3 In Bezug auf Entscheide über den Ausstand von Schiedsrichtern besteht
eine besondere Lage: Mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters wäre
es nicht vereinbar, wenn jemand selber über ein gegen ihn gerichtetes
Ausstandsbegehren entscheidet, ausser wenn das Begehren von vornherein
unzulässig oder missbräuchlich ist (Urteil vom 21. Juli 2002, K 56/02, E.
4c). Werden gegen beide von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter
Ablehnungsgesuche gestellt, so gibt es ausser dem Präsidenten noch gar keine
Schiedsrichter, die über das Begehren entscheiden könnten. Wird nur einer der
bezeichneten Schiedsrichter abgelehnt und entscheidet das Gericht in seiner
Besetzung mit dem Vorsitzenden und dem anderen - nicht abgelehnten -
Schiedsrichter über das Gesuch, so ergeht dieser Entscheid ebenfalls nicht
paritätisch. Eine mögliche Lösung bestünde allenfalls darin, dass beide
Parteien einen Schiedsrichter bezeichnen würden für einen Spruchkörper, der
nur über die Frage des Ausstands der ursprünglich bezeichneten Schiedsrichter
entscheiden würde; dies wäre jedoch unverhältnismässig aufwändig und würde
zudem nicht zu einer Lösung führen, wenn auch diese Schiedsrichter wiederum
abgelehnt würden. Für den Entscheid über den Ausstand von Schiedsrichtern ist
deshalb die einzelrichterliche Zuständigkeit die wohl vernünftigste und
jedenfalls eine zulässige Lösung. Auch in anderen Kantonen entscheidet der
Präsident des Schiedsgerichts einzelrichterlich über den Ausstand von
Schiedsrichtern, was in der bisherigen Rechtsprechung nicht beanstandet
wurde.

2.2.4 Ist der einzelrichterliche Entscheid im Einklang mit dem kantonalen
Gesetz und mit Art. 89 Abs. 4 KVG, so verstösst er auch nicht gegen die
Garantie des gesetzmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.

3.
3.1 Der Ausstand von kantonalen Gerichtsmitgliedern richtet sich grundsätzlich
nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf
Bundesrechtswidrigkeit, namentlich auf Willkür hin, überprüft wird (Art. 95
lit. a BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar BGG, Bern 2007, N 21 f. zu
Art. 95). Das kantonale Recht muss die bundesrechtlichen Mindestansprüche
beachten, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden.

3.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 21 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sowie auf Art. 30 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die beiden letztgenannten Bestimmungen gewähren
einen Anspruch darauf, dass die Sache nicht von einem parteiischen Richter
beurteilt wird. Vorliegend macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, ein
mitwirkender Richter sei parteiisch. Er bringt im Gegenteil vor, der
fragliche Richter sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht
parteiisch. Er kann sich dabei von vornherein nicht auf Art. 30 Abs. 1 BV
oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Teilgehalt des Anspruchs auf einen
unparteiischen Richter berufen.

3.3 Die beiden Bestimmungen geben auch einen Anspruch auf den gesetzlichen
Richter. Dies umfasst ebenfalls den Anspruch, dass diejenigen Richter
mitentscheiden, die auf gesetzlichem Weg gewählt bzw. ernannt worden sind
(RKUV 2005 Nr. KV 318 S. 73 E. 3 [Urteil vom 22. Dezember 2004, K 97/04];
Urteil vom 17. Januar 2006, 2A.575/2005, E. 2.1). Indem das Gesetz (Art. 26
Abs. 1 lit. b KVGG) den Parteien das Recht gibt, Schiedsrichter zu
bezeichnen, verletzt ein Entscheid, der zu Unrecht einen so bezeichneten
Schiedsrichter ablehnt, zugleich den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.
Dabei ist aber die Auslegung des kantonalen Rechts ebenfalls nur auf Willkür
hin zu überprüfen; frei zu prüfen ist, ob die willkürfreie Auslegung des
kantonalen Gesetzes mit dem Bundesrecht vereinbar ist (BGE 129 V 335 E. 1.3.2
S. 338).

4.
4.1 Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Art. 21 VRG stützt, kann er
nach dem Gesagten vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden.
Eine willkürliche Auslegung dieser Bestimmung liegt nicht vor.

4.2 Zu beachten ist aber auch Art. 89 Abs. 4 KVG. Der Gesetzgeber wollte mit
dieser Bestimmung den darin angeführten interessierten Kreisen die
Möglichkeit einräumen, Leute ihres Vertrauens in die Schiedsgerichte zu
entsenden, um die notwendige Sachkunde zu vermitteln und die
branchenspezifischen Gesichtspunkte zur Kenntnis zu bringen, sodass die für
oder gegen die Parteien sprechenden Umstände voll zur Geltung kommen und
sorgfältig gewürdigt werden können. Nach der Rechtsprechung gilt zwar der
Anspruch auf einen unparteiischen Richter auch für die neben dem Vorsitzenden
tätigen Schiedsrichter. Diese können jedoch auf Grund ihrer Verbundenheit mit
den interessierten Kreisen erfahrungsgemäss kaum als ganz unabhängig
erscheinen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die von den Parteien
ernannten Vertreter auf Grund ihrer Beziehungen zur Partei sich vornehmlich
dafür einsetzen werden, dass in einem Prozess Forderungen und Bedürfnissen
ihrer Seite Rechnung getragen wird. Ebenso werden sie sich wohl bemühen, die
Umstände zur Geltung zu bringen, die für die im Streite stehende Partei
sprechen. Solche Schiedsrichter sind daher kaum in gleicher Weise unabhängig
wie der Richter eines anderen staatlichen, nicht paritätisch
zusammengesetzten Gerichts. Das trifft indessen für die Gegenseite ebenfalls
zu. Dies ist als Ausfluss des vom Gesetzgeber gewollten Konzepts von Art. 89
Abs. 4 KVG hinzunehmen, welches im Schiedsgericht ein Gegenüber von zwei
Interessenkreisen vorsieht; die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts wird
insofern nicht nur durch die individuelle Unparteilichkeit der
Schiedsrichter, sondern durch die paritätische Besetzung gewährleistet. An
die Unparteilichkeit der von den Parteien ernannten Schiedsrichter können
daher nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an andere
Richter (BGE 124 V 22 E. 5a S. 27; Kiener, a.a.O., S. 117 ff.). Allerdings
besteht die paritätische Mitwirkung nicht in einer einseitigen
Interessenwahrnehmung für eine Prozesspartei. Der Schiedsrichter darf sich
nicht als Parteianwalt im Richterkleid verstehen und einseitig nur die
Interessen der ihm beruflich nahestehenden Partei wahrnehmen. Eine
Befangenheit und damit eine Ausstandspflicht ist deshalb immer dann zu
bejahen, wenn der Schiedsrichter bei einer der im Prozess auftretenden
Parteien Funktionen innehat. Ein solcher Schiedsrichter steht für die
Gegenpartei aus begreiflichen Gründen im Verdacht, am Obsiegen dieser Partei
ein unmittelbares Interesse zu haben. Dies gilt für Organe und in gleicher
Weise für jeden Funktionär und Mitarbeiter (RKUV 1997 Nr. KV 14 S. 309 E. 5b
[Urteil vom 31. Juli 1997, K 49/97] mit Hinweisen auf BGE 114 V 292 und BGE
115 V 257). Gemäss der Rechtsprechung (s. Überblick im Urteil vom 29. Juli
2004, K 29/04, E. 2.3) wird die Ausstandspflicht regelmässig auch bejaht bei
Personen, die leitende Mitglieder eines Versicherungsverbands oder einer
Organisation von Leistungserbringern sind. Doch sind Vertreter eines
Kassenverbandes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Verneint wurde die
Ausstandspflicht auch bei Personen, die früher in einer solchen Stellung
tätig waren. Sodann vermag die Tatsache allein, dass jemand Präsident des
Verwaltungsrates einer im gleichen Kanton gelegenen Privatklinik ist, nicht
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen (BGE 124 V 22 E. 5 S. 25).

5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid wird der Ausstand von Rechtsanwalt P.________
damit begründet, dieser sei zwar nicht in einem Pflicht- oder
Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Parteien und sei nicht formell mit der
konkreten Streitsache befasst. Er sei aber Präsident des Verwaltungsrates
eines Privatspitals und werde in dieser Eigenschaft aus nachvollziehbaren
Gründen ohne weiteres die Auffassung des beklagten Spitals vertreten. Das
habe er auch in wissenschaftlichen Publikationen zum Ausdruck gebracht, in
denen er sich eindeutig und verbindlich mit der vorliegend im Streit
stehenden Problematik auseinandergesetzt habe. Es sei demnach nicht von der
Hand zu weisen, dass er aus nachvollziehbaren Gründen die Interessen der
Spitäler wahrnehmen werde. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, das
Privatspital, dessen Verwaltungsratspräsident Rechtsanwalt P.________ sei,
habe keine Intensivstation, sodass er an der hier zu entscheidenden Frage
kein Interesse habe. Auch die erwähnten Publikationen würden sich zu der hier
streitigen Frage nicht äussern.

5.2 In den genannten Publikationen hat sich Rechtsanwalt P.________ in
genereller Weise dahingehend geäussert, dass echte medizinische
Mehrleistungen nicht dem Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG unterstehen, sondern
vom Spital zusätzlich verrechnet werden könnten und vom Patienten bzw. einer
Zusatzversicherung zu bezahlen seien. Auch auf der allgemeinen Abteilung
seien solche zusätzlich zu finanzierende Mehrleistungen möglich. Im
vorliegenden Verfahren geht es nicht um die (grundsätzlich von der
Rechtsprechung bereits bejahte, vgl. BGE 130 I 306 E. 2 S. 310) allgemeine
Frage, ob zusätzlich zu den tarifgeschützten Grundversicherungsleistungen
medizinische Mehrleistungen möglich und separat verrechenbar seien, sondern
um die Frage, ob der Aufenthalt in der Intensivstation eine solche
Mehrleistung darstellen und demzufolge dafür ein Tarif für Privatpatienten
verrechnet werden kann (vgl. das in dieser Sache früher ergangene Urteil BGE
132 V 352 E. 2.2 S. 353). Zu dieser Frage äussern sich die genannten
Publikationen nicht. Der blosse Umstand, dass ein Richter ausserhalb seines
Amtes, abstrakt, ohne Bezug zum konkreten Verfahren, eine politische oder
wissenschaftliche Meinung geäussert hat, begründet für sich allein noch keine
Befangenheit (BGE 118 Ia 282 E. 5e, 105 Ia 157 E. 6a; Urteil vom 11. Oktober
2005, I 269/05, E. 1; Kiener, a.a.O., S. 185 ff., 193 ff.).
5.3 Nach der Darstellung des Beschwerdeführers, die von der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird, verfügt das Spital, dessen
Verwaltungsratspräsident Rechtsanwalt P.________ ist, nicht über eine
Intensivabteilung, sodass dieser am Ausgang des hier zur Diskussion stehenden
Streits kein unmittelbares Interesse hat. Nicht von der Hand zu weisen ist,
dass Rechtsanwalt P.________ als Organ eines Spitals ein generelles Interesse
daran haben kann, dass der Umfang zulässiger Mehrleistungen möglichst weit
gefasst wird. Im Lichte der Erwägungen in BGE 124 V 22 E. 5 S. 26 f. genügt
dies aber nicht, um objektiv Misstrauen hinsichtlich der Unvoreingenommenheit
eines Schiedsrichters zu begründen. Bei einem Mitglied eines ordentlichen
Gerichts könnte diese Situation zwar als Ausstandsgrund betrachtet werden
(vgl. BGE 124 I 121 E. 3c S. 125; Urteil vom 23. September 2002, U 249/00, E.
2b), umso mehr, als Rechtsanwalt P.________ gerichtsnotorisch auch als Anwalt
oft Spitäler vertritt . Indessen kann - wie in E. 4.2 dargelegt - an die
Unparteilichkeit der von den Parteien ernannten Schiedsrichter nicht der
gleiche Massstab angelegt werden; andernfalls könnte die vom Gesetzgeber
gewollte besondere Funktion des Schiedsgerichts nicht sinnvoll wahrgenommen
werden. Indem der angefochtene Entscheid implizit von einem Massstab ausgeht,
wie er bei Mitgliedern ordentlicher staatlicher Gerichte angebracht wäre,
vereitelt er die bundesrechtlich gewollte Ausgestaltung des Schiedsgerichts
nach Art. 89 Abs. 4 KVG und ist daher bundesrechtswidrig.

6.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG) und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Schiedsgerichts in der
Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Freiburg vom 5. März 2007
aufgehoben, soweit darin die Ernennung von Rechtsanwalt P.________ als
Schiedsrichter verweigert wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons
Freiburg wird über die Kosten des kantonalen Verfahrens entsprechend dem
Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 4. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: