Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 146/2007
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9C_146/2007

Urteil vom 20. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Wey.

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7,
4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Spalenberg 20, 4051 Basel.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 14. August 2006
verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des 1955 geborenen, unter
psychischen Problemen leidenden (etwa depressive Zustände, sekundäre
Alkoholabhängigkeit) E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung
mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2007
gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als
Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss
Art. 93 BGG anfechtbar ist. Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Abs. 1 lit. a
dieser Bestimmung (nicht wieder gutzumachender Nachteil) ist nur erfüllt,
wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den
Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in
der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So
verhält es sich hier aber nicht, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
nur wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung angewiesen hat, ergänzende
Abklärungen zu treffen, ohne materielle Vorgaben zu machen. Ob dieser oder
der Eintretensgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen
Verfahrensaufwandes) gegeben sei - was bejahendenfalls bei beschwerdeweise
einzig kritisierten Sachverhaltswürdigungen im Hinblick auf die Kognition
(E. 1) regelmässig zu Abweisungen führte, womit der damit bezweckte Nutzen
doch nicht einträte -, ist eher zu verneinen, kann aber für dermalen offen
bleiben, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist (E. 4).

3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage,
insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts des Psychiaters
Dr. med. H.________ vom 6. September 2006, mit einlässlicher und
nachvollziehbarer Begründung erkannt, es seien weitere Abklärungen
hinsichtlich Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Zu dieser
Auffassung gelangte sie namentlich, weil zwischen den Beurteilungen des
Dr. med. H.________ und dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. W.________ vom
22. Juni 2004 eine erhebliche Diskrepanz bestand: Während Dr. med. H.________
in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit annahm, diese bestehe "seit
mindestens 1990", ging Dr. med. W.________ von einem erheblich späteren
Zeitpunkt, dem 1. April 2004, aus. Unterschiedlich sind weiter die
Einschätzungen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitsumfangs in einer
angepassten Tätigkeit. Gemäss Dr. med. H.________ besteht eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht
selbstständige Arbeit, sondern Tätigkeit im Team, ohne Überforderung durch
zeitlichen Druck, Kontrolle der Abläufe durch Versicherten), nach
Dr. med. W.________ eine solche von 70 bis 80 % (bei fest umschriebenem
Arbeitsrahmen ohne zeitlich allzu grossen Druck). Entgegen den Einwänden der
Beschwerdeführerin durfte sich die Vorinstanz aufgrund der neuen Hinweise im
Bericht des Dr. med. H.________ zu weiteren sachverhaltlichen Abklärungen
veranlasst sehen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen. Denn sowohl der
Hinweis auf die Entlassung aus der Armee zufolge psychischer Probleme im Jahr
1990 als auch derjenige auf die mehreren stationären Aufenthalte zwecks
Behandlung seiner Alkoholkrankheit seit 1998 wecken erhebliche Zweifel an der
Darstellung des Dr. med. W.________, wonach eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit erst seit 1. April 2004 bestehe, zumal nicht einsichtig
wird, auf welcher Basis der Psychiater diesen Zeitpunkt als massgebend
erachtet. Im Übrigen sind die auf (antizipierter) Beweiswürdigung beruhenden
Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts keinesfalls offensichtlich
unrichtig, sodass das Bundesgericht daran gebunden und die Rüge, die
Vorinstanz sei "zu einem nicht nachvollziehbaren Beweisergebnis gelangt",
unbehelflich ist.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie, soweit zulässig,
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet
(Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt
wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 20. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: