Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 145/2007
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9C_145/2007

Urteil vom 5. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

C. ________, 1977, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau
vom 6. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf die im Administrativverfahren getroffenen (medizinischen)
Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren
der 1977 geborenen C.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2006 zufolge voller
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten und
fehlender Erwerbseinbusse ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom
18. September 2006.

B.
Mit Entscheid vom 6. März 2007 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente beantragen; eventuell sei der Fall zur weiteren medizinischen
und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein psychiatrisches
Obergutachten einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob
die Beschwerdeführerin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist
(Art. 28 Abs. 1 IVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die kantonale Rekurskommission hat in sorgfältiger, umfassender und
überzeugender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens
mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Dr. med.
S.________ (Gutachten vom 2. Dezember 2004), richtig erkannt, dass infolge
des diagnostizierten thorakolumbovertebralen Syndroms myofaszialer Genese und
bei sonstigem Fehlen weiterer die Arbeitsfähigkeit erheblich
beeinträchtigender medizinischer Befunde eine angepasste Erwerbstätigkeit in
rentenausschliessendem Umfang zumutbar ist (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 mit Hinweis S. 349).
Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern diese vorinstanzliche
Schlussfolgerung bei der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig
(Art. 105 Abs. 2 BGG) wäre oder bezüglich Zumutbarkeit einer
leidensangepassten Tätigkeit und daraus resultierender rentenausschliessender
Einkommenserzielung Bundesrecht verletzen würde (Art. 95 lit. a BGG). Dabei
dringt auch die Berufung auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________
vom 25. Juni 2003 und 2. Juli 2004, welche mit dem Gutachten des Dr. med.
S.________ mit integrierter EFL in Widerspruch stünden, im Lichte der
Rechtsprechung zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag
nicht durch (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile K. vom 5. Januar 2007,
I 701/05, E. 2; P. vom 2. August 2006, U 58/06, E. 2.2 in fine; G. vom
13. März 2006, I 676/05, E. 2.4).

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im Verfahren erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: