Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 143/2007
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{T 0/2}
9C_143/2007

Urteil vom 1. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstraasse 21, 6005 Luzern,
A.________ AG,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Mühlebachstrasse
32, 8008 Zürich,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.
März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 29. September 2006 genehmigte das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) die Prämientarife 2007 der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung der CSS Kranken-Versicherung AG und der Arcosana AG
nur teilweise (im Anhang der Verfügungen nicht grau hinterlegte Teile) und
entzog allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Krankenkassen
erhoben dagegen am 1. November 2006 sowie gegen eine im Zusammenhang mit den
nicht genehmigten Tarifen erlassene Weisung des Bundesamtes für Gesundheit
vom 12. Dezember 2006 am 24. Januar 2007 Beschwerde.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und um Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen
mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 ab.

C.
Die Krankenkassen lassen dagegen Beschwerde führen und beantragen, die
Zwischenverfügung vom 7. März 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, mittels vorsorglicher Massnahmen die in der Verfügung des BAG im
Anhang grau hinterlegten Tarife zu genehmigen; eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe ist somit als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen
(Art. 132 Abs. 1 BGG). Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
geschehen, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

2.
Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat. Ausdrücklich nicht
beanstandet wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die von Bundesamt für
Gesundheit entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat.

3.
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 Abs. 1 BGG dar. Nach Abs. 1 lit a dieses Artikels ist die Beschwerde gegen
einen solchen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann.

4.
Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (siehe
dazu BGE 127 II 132 E. 2a S. 136) ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Die
Beschwerdeführerinnen machen einen solchen Nachteil mit der Begründung
geltend, das Obsiegen in der Hauptsache hätte erst Auswirkungen für die
Prämientarife des Jahres 2008 oder gar später. Dem ist nicht so: Falls die
Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren obsiegen sollten, müssten die Tarife
in ihrem Sinne rückwirkend ab 1. Januar 2007 genehmigt werden.

5.
5.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese
abgewiesen werden. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(Art. 98 BGG). Von einer solchen - angerufen sind die Verletzung des
Willkürverbotes und des Anspruchs auf rechtliches Gehörs - kann angesichts
der ausführlichen, sorgfältigen und alle wesentlichen Gesichtspunkte
berücksichtigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Übrigen geltend machen, bei Abweisung
der vorsorglichen Massnahmen und Gutheissung der Beschwerde käme es zu einer
doppelten Änderung des Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies
infolge Nichtbeachtung der seit 10. Mai 2006 in Kraft stehenden Reihenfolge
der Prämienermässigungen nach Art. 90b KVV (dessen Gesetzmässigkeit im
Hauptverfahren vorfrageweise zu prüfen ist) selbst zu verantworten hätten.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von je Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.

Luzern, 1. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: