II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 142/2007
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9C_142/2007 Urteil vom 31. Mai 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber R. Widmer. T. ________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern. Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2007. Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2007, in die Verfügung vom 8. Mai 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 31. Mai 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: