Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 141/2007
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9C_141/2007

Urteil vom 21. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

M.________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. September 2005 und Einspracheentscheid vom 26. Oktober
2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1965
geborenen M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 24 %.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2007
ab.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage,
insbesondere gestützt auf den Bericht der Klinik X.________ vom 21. Juli 2004
mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner diagnostizierten Leiden (im Wesentlichen
Lumbalgie/Lumboischialgie ohne radikuläres Defizit bei Bandscheibenvorfall
L5/S1 mediolateral rechts mit Verlagerung des Durasack, aber ohne eindeutige
Wurzelkompression; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) in einer angepassten Tätigkeit
(Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Möglichkeit häufigen Positionswechsels,
Verzicht auf körperlich belastende Arbeiten) nach wie vor voll arbeitsfähig
ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht der Beschwerdeführer insbesondere
unter Hinweis auf den anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellten Bericht vom
22. November 2006, wonach der Versicherte in einer angepassten Arbeit in
Bezug auf die zum Unfall vom 11. Januar 2006 kausalen Beschwerden zu 75 % und
in Bezug auf sämtliche Leiden zu 50 % leistungsfähig sei. Davon abgesehen,
dass die kreisärztliche Untersuchung die "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
bezüglich SUVA-versichertem Unfall vom 11. Januar 2006" bezweckte und die
Leistungsfähigkeit daher unter einem (eingeschränkten)
unfallversicherungsrechtlichen Blickwinkel zu beurteilen war, weshalb die
Aussagekraft des Berichts im vorliegenden Verfahren beschränkt bleibt, ist
sie nicht geeignet, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (E. 1). Zudem ist mit Blick auf
die beschriebenen Beschwerden ("rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bei
Lumboischialgien") die Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden
invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher
syndromaler Leidenszustände (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) zu
berücksichtigen. In deren Lichte ist der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
beizupflichten.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie (soweit nach
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG überhaupt darauf einzutreten ist) im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: