Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 140/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_140/2007

Urteil vom 27. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

G. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Hansruedi Wigger, Postfach 5016, 6002 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Postfach, 6002 Luzern.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 12. März 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. September 2005 und Einspracheentscheid vom 9. März 2006
lehnte die IV-Stelle Luzern den Anspruch des 1950 geborene G.________ auf
eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades
ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2007 ab.

G. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Anordnung einer orthopädisch-neurologischen Begutachtung und anschliessendem
Neuentscheid; eventualiter beantragt er die Zusprechung einer Viertelsrente.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie
die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

4.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde
geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der
gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf den
BEFAS-Abklärungsbericht vom 27. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer
sei in einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden
Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung,
welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich
unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch entgegen der
beschwerdeführerischen Beanstandung nicht zutrifft. Von unvollständiger
Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung
gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen
Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen
Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch
zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung
getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Wie die Vorinstanz zudem
zu Recht erwogen hat, ergibt sich aus den Diagnosen der behandelnden und
begutachtenden Ärzte übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer an lumbalen
Schmerzen infolge einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule mit
Diskopathien leidet. Dass für den BEFAS-Arzt fraglich ist, ob die
Schmerzsymptome auch einen radikulären Ursprung haben bzw. nach der
RAD-Ärztin eine pseudoradikuläre Ursache mit eine Rolle spielen kann, vermag
daran nichts zu ändern. Denn wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt
hat, ändert dies an der grundsätzlichen Diagnose nichts, und sind diese rein
medizinischen Fragen auch deshalb nicht weiter abzuklären, da in
invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht schlussendlich nicht die abstrakte
medizinische Diagnose massgebend ist, sondern die vom Arzt getroffene
Beurteilung der konkreten Arbeitsfähigkeit.

5.
Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Willkürverbot
(Art. 9 BV) verletzt, da sie, obwohl das kantonale Verfahrensrecht ihr volle
Kognition in Rechts-, Tat- und Ermessensfragen einräume, den leidensbedingten
Abzug auf der von der Verwaltung zugestandenen Höhe von 10 % belassen habe,
obschon die Voraussetzungen für einen höheren Ansatz nach der Rechtsprechung
gegeben seien. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die Bestimmung der Höhe
eines leidensbedingten Abzugs ist weitgehend eine Ermessensfrage. Bei der
Überprüfung der Angemessenheit geht es wohl um die Frage, ob der Entscheid,
den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den
allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Wie die Vorinstanz aber
zutreffend dargelegt hat, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es
muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S.
81, 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Höhe
des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399). Was die Vorinstanz zur Begründung des
Leidensabzuges von 10 % angeführt hat, beruht nicht auf
Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.

6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 27. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: