Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 136/2007
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9C_136/2007

Urteil vom 11. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

K. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Theler, Winkelriedstrasse 35,
6002 Luzern,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. März 2007.

Sachverhalt:

A.
K. ________ arbeitet als selbstständigerwerbender Rechtsanwalt und ist
freiwillig bei der Pensionskasse X.________ berufsvorsorgeversichert. Im
Jahre 2002 leistete er eine Einmaleinlage von Fr. 100'000.- für den Einkauf
von Versicherungsjahren.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 setzte die Ausgleichskasse Luzern für das
Jahr 2002 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf der Grundlage eines
Einkommens von gerundet Fr. 413'600.- fest, wobei sie abweichend von der
Steuerveranlagung die Einmaleinlage von Fr. 100'000.- nicht zum Abzug
zuliess. Die von K.________ mit dem Antrag auf Erlass einer korrigierten
Beitragsverfügung unter Zugrundelegung eines Einkommens von Fr. 212'000.-
erhobene Einsprache wies die Kasse ab (Entscheid vom 16. August 2005).

B.
Die von K.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. März 2007 ab.

C.
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei eine neue korrigierte Beitragsverfügung zu erlassen, wobei der
Abzug des Einkaufsbetrags im Umfang von 50 % zuzulassen sei.
Die Ausgleichskasse Luzern und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden die persönlichen Einlagen in
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen
Arbeitgeberanteil entsprechen, vom beitragspflichtigen rohen Einkommen
abgezogen. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2
lit. a-e zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte
Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Kraft dieses Verweises gilt
auch für den Abzug in der AHV grundsätzlich Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, wonach
die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und
Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften
abgezogen werden. Der in Art. 18 Abs. 1 AHVV enthaltene Verweis auf das
Steuerrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften im
AHVG. Ein solcher der bundessteuerrechtlichen Ordnung derogierender Umstand
ist unter dem Gesichtspunkt des Normzweckes sowie der angestrebten
Gleichbehandlung Unselbstständig- und Selbstständigerwerbender darin zu
erblicken, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG ein Abzug vom rohen
Einkommen lediglich in der Höhe des "üblichen Arbeitgeberanteils" zulässig
ist (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.4 S. 299), was gemäss der gesetzeskonformen (BGE
132 V 209 E. 5 und 6 S. 213 f.) Rz. 1104 der Wegleitung über die Beiträge der
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV, EO (WSN) in
analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG einen Abzug nur zur Hälfte
gestattet.

1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hatte, können
unter die abzugsfähigen Einlagen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auch
die Einlagen zum Einkauf fehlender Versicherungsjahre fallen; die nur die
ordentlichen bzw. laufenden Einlagen als abzugsfähig anerkennende Rz. 1104
WSN in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung bezeichnete das
Gericht als gesetzwidrig (BGE 129 V 293; Urteil H 109/01 vom 22. Mai 2003).
In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat das BSV die WSN mit Wirkung auf den
1. Januar 2005 dahingehend geändert, dass sowohl laufende Beiträge als auch
Einkaufssummen zum Abzug zugelassen werden (Rz. 1103 WSN in der ab 1. Januar
2005 geltenden Fassung; vgl. auch Rz. 1104 WSN in der ab 1. Januar 2005
geltenden Fassung betreffend die Höhe des Abzugs bei laufenden Beiträgen).
Des Weitern hat es auf den 1. Januar 2006 eine neue Rz. 1104.1 in die WSN
eingefügt, gemäss welcher Einkaufssummen nur abziehbar sind, wenn und soweit
die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zwingend eine
Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf der Arbeitnehmenden vorschreiben
(Satz 1). Eine Kann-Vorschrift genügt nicht (Satz 2). Ist zwar die
Beteiligung, nicht aber deren Umfang (Prozentsatz oder Betrag) vorgesehen,
liegt keine zwingend vorgeschriebene Beteiligung vor (Satz 3). Gleichzeitig
hat das BSV in Rz. 2162 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV,
IV und EO (WML) für die Einlagen der Arbeitgeber in die berufliche Vorsorge
ihrer Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV eine analoge Regelung
getroffen.

2.
2.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 4 des Reglements der Pensionskasse X.________ kann
die versicherte Person im Rahmen des gesetzlich Erlaubten (Art. 79a BVG [seit
1. Januar 2006: Art. 79a-79c BVG]) zusätzliche Beitragsjahre einkaufen. Es
ist unbestritten, dass diese Reglementsbestimmung die Möglichkeit, aber keine
zwingende Verpflichtung zum Einkauf vorsieht. Die Vorinstanz hat daher
gestützt auf Rz. 1104.1 WSN den Abzug verweigert. Der Beschwerdeführer
erachtet dies als Widerspruch zu Gesetz und bundesgerichtlicher
Rechtsprechung. Streitig ist somit, ob Einkäufe nur dann abgezogen werden
dürfen, wenn sie im Sinne von Rz. 1104.1 WSN statutarisch oder
reglementarisch zwingend vorgeschrieben sind.

2.2 Vorab ist zu bemerken, dass Rz. 1104.1 WSN gemäss ihrem Wortlaut die
Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf der Arbeitnehmer betrifft und mithin
auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, in welchem ein
Selbstständigerwerbender für sich selbst einen Einkauf tätigt, keine
Anwendung findet. Die Beiträge des Arbeitgebers an den Einkauf der
Arbeitnehmer werden aufgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG vom Einkommen des
Arbeitgebers abgezogen, was aufgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG, welche
Norm Art. 81 Abs. 1 BVG entspricht, auch steuerrechtlich gilt. Die WSN regelt
diese Abzüge unter der Überschrift "3.4.4 Zuwendungen für Personalwohlfahrt
und gemeinnützige Zwecke" in Rz. 1101. Die entsprechenden Zuwendungen des
Arbeitgebers gelten auch beim Arbeitnehmer nicht als massgebender Lohn
(Art. 8 lit. a AHVV).
Einlagen des Selbstständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge,
wie sie hier im Streite liegen, sind demgegenüber in Art. 9 Abs. 2 lit. e
AHVG normiert, welche Bestimmung steuerrechtlich Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG
entspricht (vgl. Art. 81 Abs. 2 BVG). Sie sind in der WSN unter dem Titel
"3.4.5 Persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der
3. Säule" (Rz. 1103-1106) geregelt.

2.3 Das BSV begründet das Erfordernis eines zwingend vorgeschriebenen
Einkaufs mit der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmenden. Es beruft sich
dazu auf das Urteil H 32/04 vom 6. September 2004 (publ. in AHI 2004 S. 253),
in dessen E. 4.2 das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt hatte,
als reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen im
Sinne von Art. 8 lit. a AHVV gälten nur diejenigen Beiträge, welche aufgrund
des Reglements oder der Statuten der Vorsorgeeinrichtung geschuldet seien.
Dazu genüge es nicht, dass das Reglement einen durch den Arbeitgeber
finanzierten Einkauf zulasse, sondern es müsse ihn (grundsätzlich oder in
einem bestimmten Zusammenhang) verlangen.

2.4 Dieses Urteil betraf allerdings nicht einen in den Statuten oder im
Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Einkauf von
Versicherungsjahren, sondern eine in einem Sozialplan vorgesehene Abfindung
an eine austretende Arbeitnehmerin, wobei eine Zweckbindung für die
Altersvorsorge nur als Regel galt, von welcher Ausnahmen zugelassen werden
konnten (AHI 2004 S. 253 E. 3, H 32/04). Deshalb wären dort auch die
Voraussetzungen für einen Abzug gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG nicht
erfüllt gewesen. Dem Urteil lag somit nicht ein mit der hier vorliegenden
Konstellation vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Zu prüfen bleibt, ob die
in E. 4.2 desselben gemachte Aussage - wonach für die Anwendbarkeit von
Art. 8 lit. a AHVV erforderlich ist, dass die Einzahlung normativ
vorgeschrieben ist (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil H 153/06 vom 27. August 2007) - sich auf die
Abzugsfähigkeit nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG übertragen lässt.

2.4.1 Mit Blick darauf, dass die berufliche Vorsorge für die
Selbstständigerwerbenden grundsätzlich freiwillig ist (Art. 4 und 44 BVG),
wäre es systemwidrig, bei ihnen einen Einkauf nur dann zum Abzug zuzulassen,
wenn dieser zwingend vorgeschrieben ist. Denn wenn schon überhaupt die
Leistung von Beiträgen freiwillig ist, kann es auch keine Pflicht zur
Leistung von Einkaufssummen geben. In der Praxis sehen denn auch in aller
Regel die einschlägigen Statuten und Reglemente für die freiwillige Vorsorge
nur die Möglichkeit, aber keine Pflicht zum Einkauf vor. Die Auffassung von
Vorinstanz, Beschwerdegegnerin und BSV hätte zur Folge, dass die von Gesetz
und Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit, Einlagen für den Einkauf von
Versicherungsjahren vom beitragspflichtigen Einkommen abzuziehen, für
Selbstständigerwerbende toter Buchstabe bliebe. Für die Abzugsfähigkeit der
laufenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden setzt denn auch Rz. 1104 WSN
folgerichtig nicht voraus, dass eine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen
besteht. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Voraussetzung in Bezug auf
Einlagen für den Einkauf gelten sollte. Eine solche Ungleichbehandlung wäre
nicht gerechtfertigt: Laufende Beiträge und Einlagen für den Einkauf dienen
demselben Zweck, nämlich einem möglichst lückenlosen Vorsorgeschutz (BGE 129
V 293 E. 3.2.2.3 S. 298).

2.4.2 In der in BGE 129 V 293 nicht publizierten E. 3.3.1 hatte das
Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, ob ein Abzug persönlicher
Einkaufssummen vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG überhaupt
zulässig sei, bestimme sich aufgrund der Statuten und des Reglements der
Vorsorgeeinrichtung des in Frage stehenden Selbstständigerwerbenden. Diese
müssten bei Arbeitgebern eine Beteiligung am Einkauf fehlender Beitragsjahre
der Arbeitnehmer in die 2. Säule vorsehen. Aus dieser Erwägung ergibt sich
entgegen der Auffassung des BSV nur, dass die Statuten oder das Reglement
einen Einkauf (als Möglichkeit) vorsehen müssen, aber nicht, dass sie eine
Pflicht zum Einkauf enthalten müssen.

2.4.3 Die in der genannten E. 3.3.1 von BGE 129 V 293 weiter enthaltene
Aussage, bei einem Selbstständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer sei danach zu
fragen, ob er als Unselbstständigerwerbender aufgrund der beruflichen
Stellung im Betrieb üblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der
Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte, und lediglich wenn dies zu bejahen
sei, finde Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG Anwendung, bezieht sich auf den
Grundsatz der Angemessenheit, der auch im Steuerrecht gilt (Zweifel/Athanas,
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], Basel 2000, Rz. 23 zu Art. 33; vgl. heute auch
Art. 1-1b BVV 2). Solange keine abweichende Regelung besteht, gelten
diesbezüglich ahv-rechtlich dieselben Überlegungen wie steuerrechtlich
(Art. 18 Abs. 1 AHVV).

2.4.4 Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG setzt für die Abzugsfähigkeit voraus, dass
die Einlagen "gemäss Gesetz, Statut oder Reglement" geleistet werden.
Dementsprechend ist nur ein in Statuten oder Reglement vorgesehener Einkauf
abzugsberechtigt (Urteil 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007, E. 2.2). Dabei
muss die Möglichkeit zum Einkauf vorgesehen sein (Martin Steiner, Steuerliche
Grenzen einer Individualisierung der zweiten Säule, StR 1997 S. 379 ff., 382;
Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279; vgl.
auch Art. 9 Abs. 2 FZG). Hingegen ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes
nicht, dass nur vorgeschriebene Einkäufe abzugsberechtigt wären. Vielmehr
sind nach Lehre und Praxis auch freiwillig geleistete Einkäufe abzugsfähig
(Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Zürich 2002,
S. A.3.1.2; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 654;
Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Rz. 72 zu
Art. 33). Schranken bilden neben den (in Bezug auf Einkäufe allerdings
differenzierten) Erfordernissen der Kollektivität, Gleichbehandlung und
Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips (Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 1c-1h
BVV 2; BGE 131 II 627 E. 4.1 S. 632 und E. 4.4 S. 634; ASA 75 S. 159 E. 2,
2A.408/2002; ASA 71 S. 384 E. 3, 2A.11/2000) die beitragsmässige Begrenzung
gemäss Art. 79a BVG (in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 gültig
gewesenen Fassung) bzw. heute Art. 79a-79c BVG (in Kraft seit 1. Januar 2006)
sowie die übergangsrechtliche Regelung von Art. 205 DBG, ferner die
Grundsätze der Angemessenheit (vgl. Art 1-1b BVV 2 in der - hier allerdings
ratione temporis noch nicht anwendbaren - am 1. Januar 2006 in Kraft
getretenen Fassung) sowie Umgehungstatbestände (BGE 131 II 627 E. 5.2
S. 635 f.). Diese Voraussetzungen gelten gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV auch für
die Abzugsfähigkeit in der AHV, wobei hier immer nur die Hälfte abgezogen
werden kann (vgl. vorne E. 1.1).
2.4.5 Insgesamt ergibt sich, dass bei Selbstständigerwerbenden nicht nur die
aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die
freiwillig erbrachten, d.h. von den Statuten oder vom Reglement bloss
ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge vom rohen Einkommen gemäss
Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abgezogen werden können.

2.5 Wie dargelegt (E. 2.1), sieht das hier massgebende Reglement in Art. 12
Ziff. 4 die Möglichkeit von Einkäufen vor. Des Weitern steht fest, dass die
Einlage auch steuerrechtlich zum Abzug zugelassen worden ist. Es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb die steuerrechtliche Beurteilung nicht auch für
die AHV massgebend sein sollte. Die Einkaufssumme ist deshalb im Umfang von
50 % (vgl. vorne E. 1.1) auch ahv-rechtlich abzugsfähig, wie dies der
Versicherte beschwerdeweise verlangt hat.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin, die in ihrem
Vermögensinteresse handelt, die Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Des Weitern hat
sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. März 2007 und
der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 16. August 2005 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse Luzern zurückgewiesen,
damit sie die Beiträge für das Jahr 2002 im Sinne der Erwägungen neu
festsetze.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: