Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 131/2007
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9C_131/2007

Urteil vom 3. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

S. ________, 1954, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, Ettiswilerstrasse 12,
6130 Willisau,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 30. März 2004 und Einspracheentscheid vom 29. November 2005
verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch des 1954 geborenen S.________
auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2007
ab.

S. ________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Zwischenbeschluss vom 18. April 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch
von S.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu
gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum
Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder
ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; Urteil
I 649/06 des Bundesgerichts vom 13. März 2007, E. 3.2 am Ende).

2.
2.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und
die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG
sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit
1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben.

2.2 Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Darlegung der Gerichtspraxis,
wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet.
Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder
ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen,
weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall
vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien
(welche im hier angefochtenen Entscheid angeführt werden). Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine
zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und 4.2.2
S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352).

3.
Des Weitern hat die Vorinstanz - was als Rechtsfrage der freien Prüfung durch
das Bundesgericht unterliegt (E. 1.2 hievor am Ende) - gestützt auf die
medizinischen Akten und diejenigen der beruflichen Abklärung mit
einlässlicher Begründung zu Recht erkannt, dass es dem Beschwerdeführer trotz
anhaltender somatoformer Schmerzstörung weiterhin uneingeschränkt zumutbar
wäre, einer an das somatische Beschwerdebild (chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) adaptierten, d.h. körperlich leichten und
wechselbelastenden Erwerbstätigkeit ganztags nachzugehen. Verwaltung und
kantonales Gericht haben dabei richtigerweise der mit BGE 130 V 352
eingeleiteten Praxis Rechnung getragen, wonach die rechtsanwendende Behörde
(IV-Stelle, im Streitfall das Sozialversicherungsgericht) auch bei Vorliegen
eines - wie hier - beweistauglichen (d.h. den Anforderungen von BGE 125 V 351
E. 3a S. 352 vollauf genügenden) fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens
nicht davon entbunden ist, mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob mit Blick auf die
unter E. 2.2 hievor dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung
somatoformer Schmerzstörungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche
Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.).
Die vorinstanzliche Verneinung dieser Rechtsfrage (trotz Bescheinigung einer
hälftigen Leistungsbeeinträchtigung bei leidensangepasster
Verweisungstätigkeit durch den begutachtenden Psychiater Dr. G.________)
erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass kein einziges der von der
Rechtsprechung aufgestellten besonderen Kriterien erfüllt wird. Entgegen der
Einwendung des Beschwerdeführers stellt die in der Expertise von
Dr. G.________ vom 7. November 2005 zusätzlich diagnostizierte
"chronifizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode"
rechtsprechungsgemäss eine Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung
dar und nicht eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische
Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der
somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (BGE 130 V 352 E. 3.3.1
S. 358; Urteil I 176/06 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2007, E. 5.2;
Urteil I 805/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. April 2006,
E. 5.2.1). Eine hinreichend ausgeprägte körperliche Begleiterkrankung kann
sodann nicht angenommen werden, weil das bereits erwähnte chronifizierte
lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei adaptierter Erwerbstätigkeit zu keiner
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen führt (Abklärungsbericht der
BEFAS vom 18. Februar 2004). Mit Blick auf den sowohl gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter Dr. G.________ als auch gegenüber den Fachleuten
für die berufliche Eingliederung geschilderten üblichen Tagesablauf des
Versicherten ist auch das Kriterium des "sozialen Rückzugs in allen Belangen
des Lebens" klar zu verneinen. Ebenso wenig sind die übrigen von der
Rechtsprechung verlangten besonderen Merkmale erfüllt.
Es kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführer unter der - nach
dem hievor Gesagten zutreffenden - Annahme einer vollständig erhalten
gebliebenen Leistungsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten
keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenbeschluss vom 18. April 2007
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie, Zürich, zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: