Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 130/2007
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9C_130/2007

Urteil vom 26. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

C. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Postfach 1052,
3401 Burgdorf,

gegen

IV-Stelle Bern, Postfach 7871, 3001 Bern.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
22. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines durch Schreiben vom 15. Januar 2004 eingeleiteten
Wiedererwägungsverfahrens lehnte es die IV-Stelle Bern nach Beizug u.a. eines
Gutachtens der MEDAS, Spital X.________, vom 13. September 2004 und eines
Berichtes der Behindertenwerkstätte Y.________ über einen
Abklärungsaufenthalt vom 28. Juni bis 6. September 2005 vom 12. September
2005 mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 ab, C.________ bei einem
Invaliditätsgrad von 35 % eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die IV-Stelle mit Entscheid vom
28. Juli 2006 ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 22. Februar 2007 ab.

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) erheben mit dem Rechtsbegehren, es
sei das kantonale Gerichtsurteil aufzuheben und ihm eine Rente zuzusprechen;
das Verfahren sei zu sistieren, bis die medizinischen Abklärungen des Spitals
Z.________ vorliegen, wohin er sich anfangs April 2007 begeben müsse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte, als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmende Beschwerde (Art.
82 lit. a BGG; Art. 35 lit. b BGerR) legt in keiner Weise dar, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), worauf die
bundesgerichtliche Kognition grundsätzlich beschränkt ist (Art. 95 lit. a in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG). Die wiederholt gerügten
"Widersprüchlichkeiten zwischen dem BEWO-Bericht und dem Gutachten der MEDAS"
vermögen hinsichtlich der für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG) - als Teilgehalt der (rentenbegründenden) Invalidität (Art. 8 Abs. 1,
Art. 16 ATSG) - massgeblichen Verhältnisse weder eine offensichtlich
unrichtige noch unvollständige oder sonst wie mit einer Rechtsverletzung
einhergehende Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
95 BGG; BGE 132 V 393) darzutun. Es wird bei dieser Kritik übersehen, dass
die Aufgaben von beruflicher und medizinischer Abklärungsstelle nicht die
gleichen sind (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 und seitherige ständige
Rechtsprechung). Dass die MEDAS im Gegensatz zur konkreten
Leistungsbeurteilung durch die BEWO von der - neben der depressiven
Problematik vorliegenden - Schmerzproblematik keine Kenntnis gehabt und diese
nicht angemessen gewürdigt hätte, lässt sich nicht sagen, wird doch eine
Schmerzverarbeitungsstörung im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 26. August
2005 unter den psychischen Befunden im Lichte der 20-jährigen Schmerzanamnese
ausdrücklich diskutiert und mit einleuchtenden Gründen verworfen. Die damit
gegebene Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt schliesst Verfahrensweiterungen in Richtung des gestellten
Sistierungsgesuches aus, zumal diesem Antrag auch unter Berücksichtigung der
praxisgemässen Regel kein Erfolg beschieden sein kann, wonach die
gerichtliche Überprüfungsbefugnis in der Sozialversicherung sich auf die
Verhältnisse beschränkt, wie sie bis zum angefochtenen Verwaltungsentscheid -
Verfügung oder Einspracheentscheid - eingetreten sind (BGE 121 V 361 E. 1b S.
366).

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt wird.

3.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner
Arbeitgeber (AKBA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 26. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: