Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 128/2007
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9C_128/2007

Urteil vom 4. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

C. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
Falkenhöheweg 20,
3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Februar 2007.

In Erwägung,
dass C.________ am 26. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7.
Dezember 2006 führen und um unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Februar 2007 abwies,
dass C.________ mit Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren
beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 18. Mai 2007 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf
die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat,  weshalb die bei ihr
hängige Beschwerde von C.________ aufgrund einer summarischen Prüfung
aussichtslos ist und ihr deshalb für das kantonale Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95
BGG) erscheinen zu lassen,
dass insbesondere das entscheidwesentliche Gutachten entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an
eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) erfüllt, während demgegenüber wegen der Verschiedenheit von
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall nicht entscheidend auf
die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann (vgl. statt
vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen
Hinweisen),
dass zwar ein leidensbedingter Abzug von 10% zu einer Viertelsrente
berechtigen würde, sich jedoch aus dem Gutachten des Dr. med. S.________, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2006 ohne Weiteres
ergibt, dass die 30%-ige Leistungsminderung die leichte psychische
Beeinträchtigung mehr als genügend berücksichtigt, weshalb sich ein
zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigen liesse,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.