Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 111/2007
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9C_111/2007

Urteil vom 17. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

E. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,
Fürstenlandstrasse 39, 9500 Wil SG,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. April 2005 verpflichtete die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich E.________, Präsident und zuletzt einziges Mitglied des
Verwaltungsrates der am 30. Oktober 2003 in Konkurs gefallenen Firma
P.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 81'772.65. In teilweiser
Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache reduzierte die Ausgleichskasse
die Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 17. März 2006 auf Fr.
62'328.60.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Februar 2007 ab.

C.
E.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche und
der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Schadenersatzforderung sei
auf Fr. 1'140.- zu reduzieren; eventuell sei die Sache an die das kantonale
Gericht zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.

Während die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen
(Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer geht irrtümlich davon aus, dass die Beschwerde
betreffend die Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale
Familienzulagen (FAK-Beiträge) im Betrag von Fr. 1'140.- nicht zulässig sei.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können - anders
als früher mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG - nicht nur
Verfügungen mit bundesrechtlicher Grundlage angefochten werden, sondern auch
öffentlichrechtliche Verfügungen mit kantonalrechtlicher Rechtsgrundlage.
Diesbezüglich kann freilich nur die Verletzung (kantonaler)
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a, c BGG). Da aber das
Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann (siehe E.
1.1), müsste der Beschwerdeführer auch bei Gutheissung seines Rechtsmittels
die Forderung mindestens im anerkannten Umfang bezahlen.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Leistung von
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG verpflichtet ist. Das kantonale Gericht hat
die Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 AHVG und die dazu ergangene
einschlägige Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden. Die Höhe des Schadens, die Widerrechtlichkeit des Handelns sowie die
Organstellung des Beschwerdeführers sind nicht (mehr) umstritten, wohl aber
dessen Verschulden.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Haftung gemäss Art.
52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung,
wobei die Schadenersatzpflicht ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt.
Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge für
sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich zur
Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens
in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Die Annahme eines
qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 52 AHVG setzt einen
Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244).

3.
3.1 Die ausstehenden Beträge betreffen Teile der Beiträge für die Monate Juli
und August sowie September 2002 (Rechnungen vom 6. und 12. September 2002)
sowie für die Zeit ab Mai 2003. Der Normverstoss liegt darin, dass während
langer Zeit (mehr als ein Jahr) Beiträge nicht entrichtet wurden, obwohl in
der gleichen Zeit Löhne bezahlt wurden. Gemäss konstanter Rechtsprechung darf
von einer Arbeitgeberin bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so
viel Lohn ausbezahlt werden, als die darauf unmittelbar entstehenden
Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Die lange
Dauer kann im Lichte der Rechtsprechung (siehe BGE 108 V 183 E. 2 S. 188,
bestätigt in BGE 121 V 243; ZAK 1992 S. 248 E. 4b, 1985 S. 577 E. 3a) nicht
als kurzfristiger Ausstand betrachtet werden, welcher eine Exkulpation
bewirken könnte.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein grobfahrlässiges
Verhalten darin, dass die Lohnforderungen prioritär gegenüber AHV-Beiträgen
bezahlt worden seien. Grundsätzlich trifft es zu, dass es nicht als
grobfahrlässig betrachtet werden kann, wenn bei ungenügender Liquidität die
einen Forderungen bezahlt werden, andere aber nicht. Auch im Rahmen der
Haftung nach Art. 754 OR würde dies für sich allein noch nicht zur
Haftungsbegründung ausreichen. Die Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG geht aber
davon aus, dass es - abgesehen allenfalls von kurzfristigen Ausständen -
grobfahrlässig ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten
AHV-Beiträge nicht gedeckt seien (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5; Urteil D.
vom 25. Mai 2007, H 63/05, E. 6.4). Dies wird mit der besonderen Natur der
AHV-Beiträge begründet, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion
eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG), was eine besondere Pflicht
begründet, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Daher
kann auch der Umstand, dass die Lohnbezahlung für die Aufrechterhaltung des
Betriebs (und damit für die Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral
sind, für sich allein als Exkulpation nicht ausreichen.

3.3 Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer riskiert hätte, sich
wegen Gläubigerbevorzugung strafbar zu machen, wenn er die Lohnzahlungen
zugunsten der AHV-Beiträge zurückgestellt hätte. Der Grund dafür liegt
entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht darin, dass die AHV-Beiträge von
Gesetzes wegen geschuldet werden, sondern vielmehr darin, dass generell der
Tatbestand der Gläubigerbevorzugung nicht erfüllt ist, wenn fällige
Forderungen mit ordentlichen Zahlungsmitteln bezahlt werden (BGE 117 IV 23).

3.4 Die Ausführungen in der Beschwerde zum Zeitpunkt der Überschuldung sind
irrelevant, ist doch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pflichtverletzung
nicht darin zu erblicken, dass er allenfalls den Konkursrichter zu spät
angerufen hat, sondern dass er die AHV-Beiträge nicht bezahlt oder deren
Begleichung veranlasst hat.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Praxis, wonach Ausstände zu
entschuldigen sind, wenn zwecks Sanierung des Unternehmens vorübergehend
AHV-Beiträge zurückbehalten werden (siehe die Hinweise in E. 3.1; Urteil X.
vom 22. Juni 2006, H 8/06, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat dazu
festgestellt, es hätten ab Frühjahr 2003 keine seriösen Sanierungsaussichten
mehr bestanden. Soweit sich das kantonale Gericht dazu auf die Höhe der
ausstehenden Forderungen im November 2003 beruft, ist dies offensichtlich
unrichtig; denn massgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss
sein, wie sich die Lage im betreffenden Zeitpunkt darbot. Aus der Optik
Februar/ März 2003 könnte wohl die Sanierungsaussicht nicht verneint werden.
Doch waren nach der Entdeckung des Fehlers des Buchhalters im März 2003 die
Aussichten auf Sanierung zusehends ungewiss und gründeten in der Hoffnung auf
ein Darlehen. Die finanzielle Lage verschlechterte sich indessen zusehends.
Jedenfalls ab Mai 2003 musste ernsthaft mit einem Scheitern gerechnet werden.
Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, wenn er geltend macht, er
hätte sich durch die Bezahlung der AHV-Beiträge einer Gläubigerbevorzugung
schuldig gemacht, was ja das Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit voraussetzt
(Art. 167 StGB). Für die ausstehenden Beiträge ab Mai 2003 kann sich der
Beschwerdeführer daher nicht mehr auf den Exkulpationsgrund der
Sanierungschancen berufen. Ob dasselbe für die ausstehenden Beiträge für das
Jahr 2002 gilt, kann im Hinblick auf das Folgende offen bleiben.

5.
Der Beschwerdeführer macht ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin
geltend, weil diese sich nicht um die rechtzeitige Eintreibung der Beiträge
bemüht und noch einen Zahlungsaufschub bewilligt habe.

5.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es könne der Beschwerdegegnerin nicht
zum Verschulden gereichen, dass sie die Beitragsforderungen nicht mit mehr
Nachdruck verfolgt habe. Das kantonale Gericht hat dabei die aktenkundige
Tatsache ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin für die
ausstehenden Beitragsrestanzen für das Jahr 2002 am 24. April 2003 einen
Zahlungsaufschub bewilligte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ändert zwar ein Zahlungsaufschub nichts an der Widerrechtlichkeit der
Nichtbezahlung, kann aber unter Verschuldenaspekten relevant sein: bei der
Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Organe ihren
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der
Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung
mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von
den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird. Die Verschuldensfrage
beurteilt sich primär nach den Umständen, die zum Zahlungsrückstand geführt
haben (BGE 124 V 253 E. 3b; AHI 1999 S. 26 E. 4).

5.2 Die Rückstände gehen auf Rechnungen vom 6. und 12. September 2002 zurück.
Diese Rechnungen wurden nicht bezahlt, aber von der Beschwerdegegnerin in
Verletzung von Art. 34a AHVV erst am 24. März 2003 gemahnt. Darin liegt
entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Rechtswidrigkeit. Die
Beschwerdegegnerin trägt somit ein erhebliches Selbstverschulden, indem sie
die ausstehenden Beiträge rund ein halbes Jahr lang nicht gemahnt hat. Dieses
wiegt umso schwerer, als die Firma früher schon wiederholt für Beiträge
gemahnt werden musste, dann aber jeweils auf Mahnung hin bezahlte. Es besteht
somit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die ausstehenden Beiträge bei
rechtzeitiger Mahnung noch bezahlt worden wären.

5.3 Umgekehrt kann bezüglich der Nichtbezahlung dieser Rechnungen dem
Beschwerdeführer keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Es kann auch in
einem geordneten Betrieb vorkommen, dass gelegentlich eine Rechnung verloren
oder vergessen geht. Weder in der Zwischenbilanz per 30. September 2002 noch
in der Jahresbilanz per 31. Dezember 2002 (beide von einem externen
Treuhandunternehmen erstellt) waren die offenen AHV-Rechnungen unter den
Passiven enthalten. In der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2002 waren ein
Personalaufwand von Fr. 647'517 und AHV-Beiträge von Fr. 69'634 ausgewiesen.
Daraus musste der Beschwerdeführer nicht erkennen, es seien zu wenig
AHV-Beiträge bezahlt worden. Darin, dass sich der Beschwerdeführer auf die
von einem externen Treuhandbüro erstellte Buchhaltung verliess, kann noch
keine Grobfahrlässigkeit erblickt werden (Urteil S. vom 4. Oktober 2004, H
273/03, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hatte umso weniger Anlass an der
Richtigkeit der Buchhaltung zu zweifeln, als der Firma noch Ende Februar 2002
von der Beschwerdegegnerin Fr. 41'743.65 an zu viel bezahlten Beiträgen
rückerstattet wurden. Dazu kommt, dass gemäss Telefonnotiz der
Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2002 die Jahreslohnsumme mit Bezahlung der
Akonto Rechnungen bis und mit September 2002 erreicht war, und der Firma
schliesslich nach getätigter Revision am 30. Oktober 2002 die
Ordnungsmässigkeit der früheren Abrechnungen bescheinigt wurde.

5.4 Nachdem der Beschwerdeführer die Mahnungen erhalten und zugleich den
Irrtum in der Buchhaltung bemerkt hatte, beantragte er sofort bei der
Beschwerdegegnerin einen Zahlungsaufschub, der mit Tilgungsplan vom 24. April
2003 auch bewilligt wurde. Es kann nicht gesagt werden, dass der
Beschwerdeführer damals (Ende März 2003) bereits damit rechnen musste, die
Raten nicht mehr bezahlen zu können. Die ersten beiden Zahlungsraten wurden
denn auch noch - zwar mit einiger Verzögerung - bezahlt. Die
Schadenersatzsumme ist somit um die Ausstände des Jahres 2002 zu reduzieren,
weil diesbezüglich keine grobe Pflichtverletzung, dafür ein erhebliches
Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin vorliegt (vgl. AHI 1999 S. 26 E.
4c).

6.
Zu ersetzen sind damit die Ausstände ab Mai 2003. Das ergibt (inkl.
FAK-Beiträge) Fr. 32'145.-. Da der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren Fr.
1'140.- anerkannt hat, ohne dies im Rechtsbegehren ausdrücklich auf die
FAK-Beiträge zu beziehen, geht das Bundesgericht nicht über die Begehren des
Beschwerdeführers hinaus, wenn es den gesamten Schadenersatz auf Fr. 32'145.-
festsetzt. Eine Ausscheidung von FAK-Beiträgen erübrigt sich daher.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je
hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2007 und der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 17. März 2006
werden insoweit abgeändert, als die vom Beschwerdeführer zu bezahlende
Schadenersatzsumme auf Fr. 32'145.- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 2000.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 2000.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: