Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 107/2007
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9C_107/2007

Urteil vom 27. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, Beschwerdegegner.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1958, ist seit September 1998 als
Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich
angeschlossen. Mit Verfügungen vom 24. Juni und 15. Juli 2005 setzte diese
die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2000 auf Fr. 9'520.80
(massgebendes Einkommen Fr. 102'896.-), für die Jahre 2001 und 2002 auf Fr.
402.- (kein Einkommen) und für das Jahr 2003 auf Fr. 5'489.10 (massgebendes
Einkommen Fr. 57'649.-) fest. Die hiegegen eingereichte Einsprache hiess die
Ausgleichskasse bezüglich der Jahre 2001, 2002 und 2003 mit Entscheid vom 8.
Februar 2006 gut und stellte fest, dass für diese Jahre keine Beiträge
erhoben werden. Hinsichtlich des Jahres 2000 wies die Ausgleichskasse die
Einsprache hingegen ab.

B.
L.________ verlangte beschwerdeweise auch die Beitragsbefreiung für das Jahr
2000. Die Ausgleichskasse beantragte, die persönlichen Beiträge für dieses
Jahr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde  auf Fr. 4'200.- (massgebendes
Einkommen Fr. 46'000.-) festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 gut,
hob den Einspracheentscheid bezüglich der Beiträge für das Jahr 2000 auf und
stellte fest, dass L.________ für dieses Jahr keine Beiträge auf Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten hat.

C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei L.________ für das Jahr 2000
zur Bezahlung des Mindestbeitrages von Fr. 390.- zu verpflichten.

Während sich L.________ nicht vernehmen lässt, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art.
95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich ein,
dass die vom kantonalen Gericht aufgestellte Berechnung, wonach der
Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum kein Einkommen (minus Fr. 26'837.-)
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, richtig sei. Streitfrage
ist daher einzig, ob der Beschwerdegegner den Mindestbeitrag nach Art. 8 Abs.
2 AHVG zu entrichten habe.

3.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur streitigen Rechtsfrage
nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Es erübrigt sich indessen, die
Sache zur Beantwortung dieser Frage an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
da sie sich aufgrund der Akten ohne Weiteres beurteilen lässt (Art. 106 Abs.
1 BGG).

3.1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von
7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf
die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 48'300 Franken,
aber mindestens 7'800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz
nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent
(Art. 8 Abs. 1 AHVG). Nach Abs. 2 dieses Artikels ist ein Mindestbeitrag von
324 Franken im Jahr zu entrichten, wenn das Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit 7'700 Franken oder weniger im Jahr beträgt. Der Bundesrat
kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich
ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen des
Versicherten Beiträge erhoben werden.

Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten  gelten die
eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der
doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).

3.2 In ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. April 2006 führte die
Beschwerdeführerin für die Jahre 2001 bis 2003 zu Recht aus, dass der
Beschwerdegegner in dieser Zeit keine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt habe und an sich aus der Kassenmitgliedschaft zu entlassen wäre. Da
er für diese Zeit aber auch nicht als Nichterwerbstätiger zu erfassen sei,
weil er durch seine Ehefrau von der Beitragspflicht befreit sei, erübrige
sich dies jedoch. Denn so oder anders sei er von der Beitragspflicht befreit.

3.3 Das in E. 3.2 für die Jahre 2001 bis 2003 Festgestellte gilt sinngemäss
auch für das im Recht stehende Jahr 2000. Der Beschwerdegegner erzielte
unbestrittenermassen auch damals aus selbstständiger Erwerbstätigkeit kein
Einkommen. Seine Ehefrau hingegen entrichtete gemäss Lohnausweis 2000
basierend auf einem Bruttolohn von Fr. 39'649.- Beiträge, die klar über der
doppelten Höhe des Mindestbeitrages lagen. Damit gelten - wie
unbestrittenermassen in den Folgejahren - bereits im Jahre 2000 seine eigenen
Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt.

4.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 27. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.