Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 106/2007
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9C_106/2007

Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ursprung,
Gerichtsschreiber Maillard.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada
Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022
Zürich,
Beschwerdegegner.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Februar 2007.

In Erwägung,
dass die Invalidenversicherung dem 1952 geborenen A.________ mit Verfügung
vom 30. November 2004 ab 1. Februar 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 57% eine halbe Invalidenrente zusprach, welche mit Einspracheentscheid
vom 12. Oktober 2005 ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente
(Invaliditätsgrad 61%) erhöht wurde,
dass die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, bei der A.________
berufsvorsorgerechtlich versichert war, ihre Leistungspflicht am 21. Februar
2005 für eine Invalidenrente beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 57% ab
1. September 2002 anerkannte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________
eingereichte Klage mit Entscheid vom 9. Februar 2007 teilweise guthiess und
die Stiftung verpflichtete, ihm - vorbehältlich einer allfälligen
Überentschädigung - ab September 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 61% die reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen,
dass A.________ mit Beschwerde beantragen lässt, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die
gesetzlichen und reglementarischen Versicherungsleistungen gestützt auf eine
höhere als 61%ige Erwerbsunfähigkeit zu erbringen,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243) und der angefochtene
Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen zutreffender Begründung, auf die
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass die
Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung
der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge (siehe
dazu BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 mit Hinweisen) ausnahmsweise wegen Unhaltbarkeit
der Feststellungen der Invalidenversicherung entfallen kann (siehe dazu BGE
130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen), hier nicht erfüllt sind,
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Invalidenversicherung
in ihren Entscheiden nicht nur die krankheitsbedingte Beeinträchtigung
berücksichtigte, sondern aufgrund des finalen Charakters dieser Versicherung
auch die unfallbedingte, worauf im Übrigen bereits die Vorinstanz zu Recht
hinwies,
dass die Zusprechung einer Rente durch die Invalidenversicherung im Übrigen
angesichts der Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung als
solche grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken
vermag (siehe dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), zumindest als
überprüfungswürdig erscheint, indessen diese Frage offen bleiben kann, da das
Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann (Art. 107
Abs. 1 BGG) und damit den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht zu Ungunsten
des Beschwerdeführers abändern dürfte,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: