Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 104/2007
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9C_104/2007
9C_108/2007
9C_109/2007

Urteil vom 20. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen,
nebenamtlicher Richter Bühler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

9C_104/2007
S.________, Beschwerdeführerin 1,
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

Personalvorsorgestiftung Z.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecherin Andrea Lanz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern,

und

9C_108/2007
Personalvorsorgestiftung Z.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecherin Andrea Lanz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

und

9C_109/2007
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst PRD,
Effingerstrasse 34, 3008 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1944 geborene S.________ war ab 1. Januar 1979 als kaufmännische
Angestellte in der Buchhaltungsabteilung der Firma A.________ sowie ab 1989
in der Nachfolgefirma B.________ AG die am 17. Mai 2000 in Firma von
C.________ AG umfirmiert wurde, tätig. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis
war sie zunächst in der Personalvorsorgestiftung X.________, ab 1. Januar
1991 in der Personalvorsorgestiftung Y.________ AG und ab 1. Januar 2000 in
der Personalvorsorgestiftung Z.________ AG berufsvorsorgerechtlich
versichert. Ihre definitive Aufnahme in die Personalvorsorgestiftung
X.________ erfolgte im März 1981 unter folgendem Vorbehalt:
"Erwerbsunfähigkeit, verursacht durch psychische Störungen und deren Folgen,
ergibt keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen."

Am 2. September 1999 löste die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis per
31. März 2000 auf. Mit Verfügung vom 27. November 2002 sprach die IV-Stelle
Bern S.________ (wegen verspäteter Anmeldung) mit Wirkung ab 1. November 2000
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zu. Mit am
20. Mai 2003 einsetzender Korrespondenz ersuchten S.________ selbst und der
Chefarzt der Psychiatrischen Dienste, Dr. med. H.________, die Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Allianz) als Rückversicherer
der Personalvorsorgestiftung Z.________ AG (im Folgenden: PVS Z.________)
erfolglos um Ausrichtung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente.

B.
Am 8. Februar 2006 liess S.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren,
die PVS Z.________ sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2000 die
reglementarischen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente nebst
Verzugszins zuzusprechen. Die Allianz erklärte mit Eingabe vom 7. März 2006
den Beitritt zum Verfahren als Intervenientin. Nach Durchführung eines
doppelten Schriftenwechsels gab das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der
Allianz Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 18. September 2006
erhob die PVS Z.________ die Einrede der Verjährung. In seinem Entscheid vom
12. Februar 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage
teilweise gut und sprach S.________ ab Februar 2001 eine ganze Invalidenrente
aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge nebst Zins von
5 % ab 8. Februar 2006 "resp. ab später eingetretenem Verfall" zu. Zur
Festsetzung der Rente überwies es die Sache an die PVS Z.________.

C.
C.aS.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) lässt Beschwerde führen mit
den Rechtsbegehren, die PVS Z.________ sei zu verpflichten, ihr ab
1. September 2000 eine Invalidenrente nebst Verzugszins von 5 % "seit wann
rechtens" sowie die Beitragsbefreiung ab 1. März 2000 zu gewähren.

C.b Die PVS Z.________ erhebt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Klage
sei abzuweisen, soweit S.________ ab Februar 2001 mehr oder anderes als die
obligatorischen Mindestleistungen zugesprochen wurden; eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.c Die Allianz führt Beschwerde mit demselben Rechtsbegehren wie die PVS
Z.________ in ihrem Hauptantrag.

C.d Die PVS Z.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde von S.________, die Allianz auf deren Abweisung, soweit darauf
eingetreten wird.

S. ________ lässt in ihren Vernehmlassungen beantragen, die Beschwerde der
PVS Z.________ sei abzuweisen und auf diejenige der Allianz sei nicht
einzutreten.
Die PVS Z.________ und die Allianz beantragen vernehmlassungsweise die
gegenseitige Gutheissung ihrer eigenen Beschwerden.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in allen drei
Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den drei Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und alle drei Rechtsmittel den gleichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, sind die drei Verfahren zu vereinigen
und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juli 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am
1. Januar 2007 (AS 2006 1243) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem
neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung
zu enthalten, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Stellt
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig fest, indem sie eine Tatsache
nicht ermittelt, die für die Anwendung des materiellen Bundesrechts
rechtserheblich ist, liegt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG vor (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).

3.
3.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, mit Bezug auf die Allianz als
Rückversicherer des von der PVS Z.________ versicherten Invaliditätsrisikos
fehle es sowohl am Legitimationserfordernis des besonderen Berührtseins als
auch demjenigen des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides. Denn für ihre berufsvorsorgerechtlichen
Ansprüche sei allein ihr Vorsorgevertrag mit der PVS Z.________ massgebend
und der diesbezügliche Entscheid sei für das Rückversicherungsverhältnis
zwischen der PVS Z.________ und der Allianz nicht "präjudiziell".

3.2 Die Allianz ist dem vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 14
Abs. 3 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom
23. Mai 1989 (BSG 155.21) in Verbindung mit Art. 44 ZPO BE (BSG 271.1) als
unselbständige (abhängige) Nebenintervenientin beigetreten. Schon nach dem
Wortlaut von Art. 44 ZPO BE setzt die unselbständige Nebenintervention
voraus, dass der Intervenient "ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein
zwischen zwei Parteien hängiger Rechtsstreit zugunsten der einen Partei
entschieden wird, ....". Ein solches rechtliches Interesse der Allianz am
Obsiegen der PVS Z.________ hat das kantonale Gericht zu Recht bejaht, weil
vom Bestand und Umfang der der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der PVS
Z.________ zustehenden berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen auch die
von der Allianz der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten
Rückversicherungsleistungen abhängen. Das rechtliche Interesse der Allianz
als Nebenintervenientin am Obsiegen der PVS Z.________ begründet zugleich das
besondere Berührtsein und schutzwürdige Interesse der Allianz an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen kantonalen Entscheides, soweit jene
im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist. Die Legitimation der Allianz
ist daher auch für die Beschwerde an das Bundesgericht zu bejahen.

4.
4.1 Streitig und zu prüfen sind einerseits der Anspruch der
Beschwerdeführerin 1 auf Invalidenleistungen aus der überobligatorischen
Berufsvorsorgeversicherung und andererseits ihr Anspruch auf
Beitragsbefreiung.

4.2 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es
betrifft dies Beginn und Ende der obligatorischen und überobligatorischen
Berufsvorsorgeversicherung (Art. 10 BVG in der bis Ende 2004 geltenden
Fassung; Art. 3 Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 12 des Reglementes der PVS Z.________
in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung [im Folgenden: Reglement 2000]),
den Anspruch auf Invalidenleistungen in der obligatorischen Versicherung
(Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 270 E. 4.1
S. 275; 123 V 262 E. 1b S. 264; 121 V 97 E. 2a S. 101; 120 V 112 E. 2b
S. 116), das Erfordernis eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges
zwischen der während der Dauer der Vorsorgeversicherung aufgetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität (SZS 2002 S. 156 E. 2b), den Beginn
des Anspruchs auf eine Invalidenrente der obligatorischen
Berufsvorsorgeversicherung (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG), die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der
Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132
V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311; 118
V 35), die Verjährung der Leistungsansprüche in der obligatorischen und
überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung (Art. 41 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung;
Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung)
sowie die Unzulässigkeit von Gesundheitsvorbehalten in der obligatorischen
und die zulässigen Gesundheitsvorbehalte in der überobligatorischen
Vorsorgeversicherung (Art. 331c OR in der seit 1. Januar 1995 geltenden
Fassung). Darauf kann verwiesen werden.

5.
5.1 Es ist allseits nicht mehr streitig, dass die relevante invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin 1 im September 1999 eingetreten
ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Beginn der Wartezeit gemäss
Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den
1. September 1999 und die Entstehung des Invalidenrentenanspruches aus der
obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung auf den 1. September 2000
festgesetzt. Denselben Rentenbeginn hat das kantonale Gericht für die
überobligatorische Versicherung als richtig, die vor dem 1. Februar 2001
entstandenen Invalidenrentenansprüche aber als verjährt erachtet.
Die PVS Z.________ und die Allianz rügen übereinstimmend, in der
überobligatorischen Vorsorgeversicherung sei für den Beginn des
Invalidenrentenanspruches nicht der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und die
einjährige Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, sondern der Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit massgebend. Diese sei bei der Beschwerdeführerin 1 erst ab
1. September 2000 eingetreten, als sie nicht mehr bei der PVS Z.________
versichert gewesen sei. Es stehe ihr daher gar kein Anspruch auf
überobligatorische Invalidenleistungen zu.

5.2 In Art. 7 Ziff. 3 des intertemporalrechtlich massgebenden (vgl. BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 1 E. 1.2. S. 4; 127 V 466 E. 1 S. 467 mit Hinweis)
Reglementes 2000 (vom 28. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2000) der
PVS Z.________ ist der Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen wie folgt
geregelt:
3.Der Anspruch auf Leistung entsteht in der Regel, sobald die effektive Dauer
der Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist von 24 Monaten für die Renten und von 6
Monaten für die Befreiung von der Beitragspflicht überschritten hat. Perioden
der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache können dabei zusammengezählt
werden, sofern die Unterbrüche gesamthaft einen Drittel der Wartefrist nicht
übersteigen.

Während der Wartefrist wird die Fälligkeit des Anspruches aufgeschoben,
solange die versicherte Person entweder den vollen Lohn oder Taggelder
erhält, die mindestens 80% des entgangenen Lohnes abdecken. Bei Taggeldern
aus einer Krankenversicherung müssen die Prämien mindestens zur Hälfte von
der Firma finanziert werden.

Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Renten gewährt, sobald ein
Anspruch auf IV-Rente besteht.

.....
Diese Regelung (zu ihrer Auslegung vgl. auch auszugsweise zur Publikation in
BGE 133 V bestimmtes Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 9. Juli 2007 in Sachen A., B 136/06) ist in ihrem
Gesamtzusammenhang und nach ihrem objektiven Sinn dahin zu verstehen, dass
dem Grundsatz nach für den Beginn des Invalidenrentenanspruches eine
Wartefrist von 24 Monaten gilt, während der die Fälligkeit des
Rentenanspruches aufgeschoben wird. Ein erster Ausnahmefall, in dem die
Wartefrist und der Fälligkeitsaufschub verkürzt wird, liegt vor, wenn der
Versicherte nicht während der ganzen 24 Monate den vollen Lohn oder ein
Taggeld von mindestens 80 % des Validenlohnes ("vollen Lohn"/"entgangenen
Lohnes") erhält. Im zweiten Ausnahmefall, in dem der Versicherte während der
Wartefrist weder Lohn noch Taggelder von mindestens 80 % des Validenlohnes
erhält, entsteht der Invalidenrentenanspruch ("..... werden die Renten
gewährt .....") gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung, also nach Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.

5.3 Weder die PVS Z.________ noch die Allianz haben im vorinstanzlichen
Verfahren substantiiert und belegt, dass die Beschwerdeführerin 1 nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2000 von ihrer
Arbeitgeberfirma weiterhin den "vollen Lohn" oder ein Taggeld von mindestens
80 % des "entgangenen Lohnes" erhalten habe, weshalb die entsprechende
Feststellung im angefochtenen Entscheid das Bundesgericht bindet. Demgemäss
liegt hier der zweite Ausnahmefall im Sinne von Art. 7 Ziff. 3 des
Reglementes 2000 vor. Danach ist der überobligatorische
Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 gleichzeitig mit dem
Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung am 1. September 2000
entstanden. Aufgrund der fehlenden Lohnfortzahlungs- und Lohnersatzansprüche
(in Form von Taggeldern) der Beschwerdeführerin 1 nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ab 1. April 2000 liegt im vorliegenden Fall bezüglich
des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistungen reglementsgemäss gar keine
Abweichung der überobligatorischen gegenüber der obligatorischen
Vorsorgeversicherung vor. Eine solche Divergenz ergibt sich entgegen der
Rechtsauffassung der PVS Z.________ und der Allianz auch nicht daraus, dass
Art. 7 Ziff. 3 Reglement 2000 für die Dauer der Wartefrist auf den Begriff
der "Erwerbsunfähigkeit" und nicht wie Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf
denjenigen der Arbeitsunfähigkeit abstellt. Denn das Reglement 2000 verwendet
diesen Rechtsbegriff nicht im Sinne der Legaldefinition in Art. 7 ATSG,
sondern entsprechend der in Art. 2 Ziff. 12 enthaltenen Begriffsdefinition in
einem weiteren, die Arbeitsunfähigkeit einschliessenden Sinn.
Erwerbsunfähigkeit liegt nämlich nach der reglementarischen
Begriffsumschreibung in Art. 2 Ziff. 12 Reglement 2000 schon vor, "wenn die
versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder
teilweise ihren Beruf ..... nicht mehr ausüben kann .....". Das war bei der
Beschwerdeführerin 1 unstreitig ab 1. September 1999 der Fall, weshalb sie ab
diesem Zeitpunkt auch erwerbsunfähig im Sinne des Reglementes 2000 war. Damit
hat sich das reglementarisch versicherte Risiko der Erwerbsunfähigkeit (im
reglementarischen, nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne)
unzweifelhaft während der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 zur PVS
Z.________ verwirklicht, was deren Haftung rechtfertigt. Daran ändert nichts,
dass sich in jenem Zeitpunkt der Sachverhalt - mangels Zeitablaufes oder
früherem IV-Rentenbeginns - noch nicht zur Anspruchsgrundlage verdichtet
hatte, gestützt auf die das - entstandene - Rentenrecht fällig und einklagbar
wurde. Dieselbe reglementarische Rechtslage ergäbe sich, wenn
intertemporalrechtlich auf das Reglement 1991 abzustellen wäre (vgl. Art. 9
Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 11 Ziff. 3 lit. b Abs. 2 Reglement 1991), obschon
dieses die Begriffsdefinition von Art. 2 Ziff. 12 Reglement 2000 noch nicht
enthält.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist im Jahre 1981 unter dem Vorbehalt in die
Vorsorgeeinrichtung der Rechtsvorgängerin der PVS Z.________ aufgenommen
worden, dass "Erwerbsunfähigkeit, verursacht durch psychische Störungen und
deren Folgen, ..... keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen" begründet.
Das kantonale Gericht hat erkannt, nach Massgabe der im Zeitpunkt des
Invaliditätseintritts (1. September 2000) geltenden und
intertemporalrechtlich anwendbaren Rechtssätze - Unzulässigkeit von
Gesundheitsvorbehalten in der obligatorischen Vorsorgeversicherung/höchstens
fünfjährige Vorbehaltsdauer gemäss Art. 331c OR (in der seit 1. Januar 1995
geltenden Fassung) in der überobligatorischen Versicherung - sei der der
Beschwerdeführerin 1 auferlegte Vorbehalt im Obligatoriumsbereich nur bis zum
Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 und im weitergehenden Bereich
"längstens bis 1990" rechtswirksam gewesen. Für die im vorliegenden Fall
rechtserhebliche Zeit nach dem 1. Januar 1995 sei der Gesundheitsvorbehalt
daher irrelevant.
Die PVS Z.________ und die Allianz machen übereinstimmend geltend, die
fünfjährige Vorbehaltsdauer für die überobligatorische Versicherung gemäss
Art. 331c OR habe mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 1995
zu laufen begonnen und am 31. Dezember 1999 geendet. Da das versicherte
Ereignis im vorliegenden Fall am 1. September 1999 eingetreten sei, entfalte
der Vorbehalt hiefür Rechtswirkungen, sodass für die invalidisierenden Folgen
der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin 1 kein Anspruch auf
überobligatorische Invalidenleistungen bestehe.

6.2 Es trifft zu, dass die Bestimmung von Art. 331c OR, welche die
Gültigkeitsdauer von Gesundheitsvorbehalten für die Risiken Tod und
Invalidität in der Personalvorsorge auf fünf Jahre beschränkt, mit Ziff. 2
des Anhanges betr. Änderung des bisherigen Rechts des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 am 1. Januar 1995 in Kraft
getreten ist. Das alte Recht kannte für die überobligatorische
Berufsvorsorgeversicherung noch keine zeitliche Befristung der
Gültigkeitsdauer von Gesundheitsvorbehalten.
Werden Verjährungs- oder Verwirkungsfristen neu eingeführt, so beginnen sie
nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen
Grundsätzen für Ansprüche, die unter dem alten Recht entstanden sind, erst
mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen (BGE 131 V 425 E. 5.2
S. 430; 102 V 206 E. 2 S. 208; 87 I 411 E. 2 S. 413; 82 I 53 E. 3 S. 57 f.;
Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995 S. 58;
Berti, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2003, N 10 zu Art. 49 SchlT ZGB).
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Verwirkungsfrist von fünf
Jahren gemäss Art. 331c OR für Gesundheitsvorbehalte, die - wie im
vorliegenden Fall - unter dem alten Recht unbefristet begründet worden sind,
am 1. Januar 1995 zu laufen begann und am 31. Dezember 1999 endete.

6.3
6.3.1 Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine Einschränkung des
Versicherungsschutzes. Er entfaltet daher Rechtswirkungen erst im Zeitpunkt,
in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine
Leistungspflicht erwächst. Der Versicherer wird im Umfang des vorbehaltenen
Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden. Massgebend für die
Rechtswirksamkeit eines Gesundheitsvorbehaltes ist demgemäss in zeitlicher
Hinsicht die Entstehung des forderbaren (fälligen) Leistungsanspruches, von
dessen Erbringung sich die Vorsorgeeinrichtung durch den Vorbehalt
freigestellt hat.

6.3.2 In Art. 11 Ziff. 3 des für die überobligatorische
Berufsvorsorgeversicherung der Beschwerdeführerin 1 bis zum 31. Dezember 1999
massgebenden, am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Reglementes (Reglement
1991) war die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wie folgt
geregelt:

3. Invalidenrente
a) .....
.....

b)Der Anspruch entsteht
- entweder sobald die Erwerbsunfähigkeit länger als 24 Monate gedauert hat;
dabei können Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache
zusammengezählt werden, sofern die Unterbrüche gesamthaft einen Drittel der
Mindestdauer nicht übersteigen;
- oder sobald nach Art. 29 IVG Anspruch auf IV-Rente besteht; der Anspruch
wird jedoch aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält oder
Taggelder bezieht, die zumindest 80% des entgangenen Verdienstes decken und
mindestens zur Hälfte von der FIRMA mitfinanziert worden sind.

Das Reglement 1991 der PVS Z.________ enthielt damit eine alternative
Regelung der Entstehung des Anspruchs auf überobligatorische
Invalidenleistungen: Entstehung des Anspruches entweder nach Ablauf einer
zweijährigen Wartefrist oder im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf
eine Rente der Invalidenversicherung "nach Art. 29 IVG". Der Aufschub des
Rentenanspruches bei der zweiten Variante zufolge Lohnfortzahlungs- oder
Taggeldansprüchen des Versicherten fällt im vorliegenden Fall - wie dargelegt
(vorne E. 5.3) - ausser Betracht. Nach dem objektiven Sinn von Art. 11
Ziff. 3 Reglement 1991 ist der in dieser Weise alternativ geregelte Zeitpunkt
der Anspruchsentstehung so zu verstehen, dass der Anspruch auf
überobligatorische Invalidenleistungen vor Ablauf der Wartefrist von
24 Monaten be- und entsteht, wenn der Invalidenrentenanspruch gegenüber der
Invalidenversicherung bereits vorher entstanden ist (vgl. auch erwähntes
Urteil A. vom 9. Juli 2007, B 136/06). Nicht anders wäre die Rechtslage, wenn
intertemporalrechtlich das Reglement 2000 zur Anwendung käme (E. 5.3).
6.3.3 Im Falle der Beschwerdeführerin 1 ist die relevante invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit am 1. September 1999 eingetreten und die einjährige
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 1. September 2000 abgelaufen,
sodass der Invalidenrentenanspruch in der ersten Säule in diesem Zeitpunkt
entstanden ist. Nach der bis 31. Dezember 1999 geltenden reglementarischen
Ordnung der von der PVS Z.________ versicherten Invalidenleistungen ist somit
der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf eine überobligatorische
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente ebenfalls am 1. September 2000
entstanden.

6.3.4 Der Zeitpunkt vom 1. September 2000 liegt ausserhalb der
intertemporalrechtlich bis längstens am 31. Dezember 1999 befristeten
Gültigkeitsdauer für altrechtliche und unbefristet begründete
Gesundheitsvorbehalte. Der 1981 bei der (definitiven) Aufnahme der
Beschwerdeführerin 1 in die Vorsorgeeinrichtung der Rechtsvorgängerin der PVS
Z.________ getroffene Vorbehalt vermochte daher am 1. September 2000 keine
Rechtswirkungen mehr zu entfalten.

7.
Zusammenfassend sind die streitgegenständlich den überobligatorischen
Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 betreffenden beiden
Beschwerden der PVS Z.________ und der Allianz unbegründet und abzuweisen.

8.
8.1 Das kantonale Gericht hat die Verjährung der einzelnen
(überobligatorischen) Invalidenrentenbetreffnisse der mit der 1. BVG-Revision
geänderten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verjährungsordnung von
Art. 41 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG unterstellt.
Dementsprechend hat die Vorinstanz die mehr als fünf Jahre vor
Klageeinreichung (8. Februar 2006), mithin vor dem 1. Februar 2001 fällig
gewordenen Invalidenrentenansprüche als verjährt erachtet.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, weil die Vorinstanz
den von der PVS Z.________ am 17. Juni 2005 erklärten
Verjährungseinredeverzicht nicht beachtet habe.

8.2
8.2.1 Es trifft zu, dass die Rechtsvertreterin der PVS Z.________ in deren
Namen mit Schreiben vom 17. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf die Einrede
der Verjährung verzichtet hat. Rechtsfolge des vor Eintritt der Verjährung
erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist eine Verlängerung der
Verjährungsfrist. Faktisch stellt der Verjährungseinredeverzicht eine
Unterbrechung der Verjährung und damit eine Ergänzung der in Art. 135 OR
abschliessend geregelten Unterbrechungsgründe dar (BGE 99 II 185 E. 2b
S. 190). Mit Bezug auf die Verlängerungsdauer hat das Bundesgericht in BGE
132 III 226 E. 3.3.8 S. 240 seine frühere Rechtsprechung (BGE 112 II 231
E. 3e/bb S. 233) dahingehend präzisiert, dass sich die Dauer der
Verjährungsfrist-Verlängerung im Rahmen der durch Art. 127 OR auf zehn Jahre
begrenzten maximalen Verjährungsfrist nach dem Parteiwillen richtet. Der
Verjährungseinredeverzicht eröffnet daher abweichend von der
Verjährungsunterbrechungsregel von Art. 137 Abs. 1 OR die (unterbrochene)
Verjährungsfrist nicht neu, sondern verlängert sie nur nach Massgabe der von
den Parteien vereinbarten Fristverlängerung. Die zulässige
Fristverlängerungs-Vereinbarung ist dabei auf eine Dauer von höchstens zehn
Jahren begrenzt.

8.2.2 Nach dem hinsichtlich der Verlängerungsdauer klaren Wortlaut des
Verjährungseinredeverzichts der PVS Z.________ vom 17. Juni 2005 hat sie eine
Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2006 akzeptiert. Die Verjährung der
überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin 1 konnte daher erst in diesem Zeitpunkt eintreten. Die am
8. Februar 2006 eingereichte Klage hat die so verlängerte Verjährungsfrist
gewahrt und unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die vor dem 8. Februar 2001
entstandenen überobligatorischen Invalidenrentenansprüche der
Beschwerdeführerin 1 sind daher nicht verjährt. Das kantonale Gericht hat
materielles Bundesrecht verletzt, indem es den Verjährungseinredeverzicht vom
17. Juni 2005 nicht beachtet und insoweit den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt hat (vgl. vorne E. 2.2).

9.
9.1 Gemäss Art. 7 Ziff. 1 lit. c Reglement 2000 wird dem Versicherten im
Rahmen der (überobligatorischen) Invalidenleistungen "bei Erwerbsunfähigkeit
vor dem Rücktrittsalter ..... die Befreiung von der Beitragspflicht gewährt".
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, im Falle der
Beschwerdeführerin 1 habe "das Wartejahr ..... im September 1999" begonnen
und das Arbeitsverhältnis sei per 31. März 2000 aufgelöst worden, somit in
einem Zeitpunkt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Es bleibe daher "kein
Raum" für eine Befreiung von der Beitragspflicht.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Befreiung von der Beitragspflicht ab
1. März 2000 und begründet dies im Wesentlichen damit, dass Art. 7 Ziff. 3
des Reglementes 2000 für die Befreiung von der Beitragspflicht lediglich eine
Wartefrist von 6 Monaten statuiere.

9.2 Es ist richtig, dass die vorne (E. 5.2) wörtlich zitierte Bestimmung von
Art. 7 Ziff. 3 des Reglementes 2000 der PVS Z.________ für die Befreiung von
der Beitragspflicht eine Wartefrist von 6 Monaten vorsieht, wobei das
Reglement diese Frist zeitlich mit "effektive Dauer der Erwerbsunfähigkeit"
umschreibt. Es ist bereits dargelegt worden (vorne E. 5.3), dass im Falle der
Beschwerdeführerin 1 die reglementsgemässe Wartefrist für die Entstehung des
(überobligatorischen) Invalidenrentenanspruchs mit der gesetzlichen Wartezeit
gemäss Art. 26 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammenfällt;
das heisst, der obligatorische und der überobligatorische Anspruch der
Beschwerdeführerin 1 auf Invalidenleistungen sind gleichzeitig entstanden und
die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG hat für beide
Berufsvorsorgeversicherungen am 1. September 1999 zu laufen begonnen. Die für
die Beitragsbefreiung massgebende 6-monatige Wartefrist ist am 29. Februar
2000 abgelaufen. Für die Folgezeit hat die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf
Beitragsbefreiung. Die Vorinstanz hat dadurch, dass sie die hiefür
massgebende, reglementarisch auf 6 Monate verkürzte Wartefrist nicht beachtet
und die rentenrelevante einjährige, gesetzliche Wartezeit von Art. 26 BVG in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auch für die Beitragsbefreiung als
anwendbar erachtet hat, materielles Bundesrecht verletzt.

10.
10.1Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
mit Bezug auf beide angefochtenen Streitgegenstände begründet und
gutzuheissen ist. Es wird Sache der PVS Z.________ sein, die
Rentenbetreffnisse in betraglicher Hinsicht festzusetzen (BGE 129 V 450), wie
dies das kantonale Gericht in Dispositiv-Ziffer 1 zu Recht durch Überweisung
der Sache angeordnet hat.

10.2 Nach dem Wortlaut des Beschwerdebegehrens Ziff. 3 der
Beschwerdeführerin 1 bildet ihr Verzugszinsanspruch für die "rückwirkend zu
erbringenden Leistungen" ebenfalls Streitgegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens. Indessen hat die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Beschwerdebegehren
weder zum Ausdruck gebracht, welche Änderung des angefochtenen kantonalen
Entscheides sie diesbezüglich verlangt - die Formulierung "seit wann
rechtens" lässt den Zeitpunkt des Verzugzinsbeginns völlig offen -, noch hat
sie diesen Antrag begründet. Mit Bezug auf den Verzugszinsanspruch liegt
daher eine formungültige Beschwerde vor (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), auf
welche nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.2).

11.
Die Beschwerdeführerin 1 obsiegt - abgesehen vom Nebenpunkt des Beginns der
Verzugszinspflicht - vollumfänglich. Die unterliegenden PVS Z.________ und
Allianz haben daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der
Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
BGG).
Gestützt auf den Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses ist die vom
kantonalen Gericht im Ausmass des nunmehrigen Obsiegens um 10 % gekürzte
Parteientschädigung entsprechend zu korrigieren und der Beschwerdeführerin 1
der ganze Betrag gemäss Kostennote vom 7. November 2006 zuzusprechen (Art. 68
Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden der Personalvorsorgestiftung Z.________ AG und der Allianz
Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft werden abgewiesen.

2.
In Gutheissung der Beschwerde der S.________, soweit darauf einzutreten ist,
werden die Dispositiv-Ziffern 1 Satz 1 und 3 sowie Ziffer 3 des Entscheides
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007 aufgehoben und
wie folgt neu erkannt:
2.1 Die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG wird verpflichtet, S.________
ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und aus
weitergehender beruflicher Vorsorge nebst Verzugszins von 5 % seit 8. Februar
2006 bzw. ab später eingetretenem Verfall auszurichten sowie ab 1. März 2000
die Beitragsbefreiung gemäss Reglement vom 28. September 2000, in Kraft seit
1. Januar 2000, zu gewähren.

2.2 Die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG und die Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft haben S.________ für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9048.10 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.3 Die Überweisung der Streitsache an die Personalvorsorgestiftung
Z.________ AG gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des Entscheides des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007 wird bestätigt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Personalvorsorgestiftung
Z.________ AG und der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft je zur
Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG und die Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft werden unter solidarischer Haftbarkeit
verpflichtet, S.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: