Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 103/2007
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9C_103/2007

Urteil vom 10. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

L. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis,
Wartstrasse 29, 8400 Winterthur,

gegen

Universa Krankenkasse, Verwaltung, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin,

betreffend M.________, geboren 1928,
gestorben am 25. September 2005.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1928, war bis zu seinem Tod am 25. September 2005 bei der
Universa Krankenkasse (nachfolgend: Universa) obligatorisch
krankenpflegeversichert. Seit 19. August 2003 hielt er sich wegen einer
Demenzerkrankung im Kranken- und Pflegeheim "Stiftung X.________"
(nachfolgend: Pflegeheim) auf. Er war dort der Pflegestufe CCL zugeteilt. Das
Pflegeheim stellte der Universa ab 1. Januar 2005 für Pflegeleistungen
täglich Fr. 72.80 in Rechnung. Den Angehörigen des M.________ berechnete es
pro Tag nebst der Pensions- und Betreuungstaxe (Fr. 108.- und Fr. 33.-) und
Sonstigem als "nicht KVG-pfl. Betreuungs- und Pflegeleistungen CCL"
bezeichnete Kosten von Fr. 92.20. Mit Verfügung vom 11. April 2005 lehnte es
die Universa ab, die täglich anfallenden Kosten von Fr. 92.20 ab 1. Januar
2005 zu übernehmen, da mit der Pauschale gemäss Tarifvereinbarung alle von
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden pflegerischen
Leistungen abgegolten seien. Diese Sichtweise bestätigte die Universa, unter
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, mit Einspracheentscheid vom
20. Mai 2005.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab.

C.
L.________, die Witwe und Erbin des Verstorbenen, lässt Beschwerde führen und
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Universa zu
verpflichten, ihr Fr. 23'544.- Pflegekosten zu bezahlen. Für die beiden
vorinstanzlichen und für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Universa schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin nebst der in Anhang 2a des Vertrages
über die Verrechnung von Pflichtleistungen gemäss KVG nach dem RAI/RUG-System
vom 1. Januar 2003 (nachfolgend Tarifvertrag) vorgesehenen Pflegepauschale
für die Kategorie CCL von   Fr. 72.80 weitere Leistungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen hat. Das kantonale
Gericht hat die zur Beurteilung dieses Leistungsanspruchs einschlägigen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

2.
Die Krankenkasse übernimmt zwar gemäss Art. 25 Abs. 2 lit a KVG die
Pflegekosten für Pflegebehandlung im Sinne von Art. 7 KLV, aber wie alle
Leistungen nur nach Massgabe der Tarife (Art. 43 und 50 KVG), an die sich die
Leistungserbringer zu halten haben (Art. 44 KVG). Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem von Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin angewendeten Tarif nicht um einen Rahmentarif im Sinne von
Art. 48 KVG, sondern um einen ordentlichen Tarifvertrag nach Art. 46 KVG. Es
liegt im Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden

K 57/01 und BGE 131 V 133 kein vertragsloser Zustand vor. Der Tarifvertrag
sieht in Art. 11 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass mit der vertraglich
festgelegten Pflegepauschale alle Pflichtleistungen nach Art. 7 KLV abgedeckt
sind.

3.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Tarifvertrag sei falsch
angewendet worden, sondern er sehe nicht kostendeckende Tarife vor. Im
Streitverfahren zwischen Versicherer und Versichertem kann zwar die
Gesetzmässigkeit eines Tarifvertrags überprüft werden (BGE 131 V 66 und 133
E. 2.1 S. 136, 126 V 344 E. 1 S. 345). Dabei greift das Gericht indessen nur
mit grosser Zurückhaltung ein (BGE 126 V 344 E. 4a S. 349). Die blosse
Behauptung der Beschwerdeführerin, der Betrag sei nicht kostendeckend, lässt
ihn namentlich im Lichte von Art. 9a Abs. 2 KLV und BGE 126 V 344 E. 3 bis 5
nicht als gesetzwidrig erscheinen (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005 in Sachen S. vom 8. Juli 2005,
K 61/04).

4.
Wenn sich der Leistungserbringer nicht an den (gesetzmässigen) Tarif hält und
einen höheren Betrag fordert, ist dies gesetzwidrig (Art. 44 KVG; BGE 131 V
133 E. 6 S. 139). Es kann aber klarerweise nicht zur Folge haben, dass der
Krankenversicherer eine höhere als die tarifvertraglich vereinbarte Leistung
erbringen müsste. Eine einseitige Stellungnahme des Leistungserbringers kann
von vornherein nicht Rechtswirkungen zu Lasten der Krankenkasse oder auf den
Tarifvertrag haben. Im Übrigen wird in Ziff. 1.1 der Leistungs- und
Taxordnung des Pflegeheims ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesamte
Taxe abzüglich des Krankenkassen-Beitrags von Fr. 66.80 (ab 1. Januar 2005
Fr. 72.80) zu Lasten des Patienten geht. Das Pflegeheim hat denn auch in der
Rechnung vom 15. März 2005 selber den streitigen Betrag als "nicht KVG-pfl.
Betreuungs- und Pflegekosten CCL" bezeichnet. Offenbar verrechnet das
Pflegeheim höhere Pflegetaxen, weil es echte Mehrleistungen erbringt; solche
sind aber nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, sondern
durch den Patienten selber oder eine Zusatzversicherung zu decken (BGE 130 I
306    E. 2 S. 310).

5.
Angesichts dieser klaren Rechtslage verstösst die Ablehnung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Einsprache- und vorinstanzliche
Verfahren durch das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht.

6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird. Weil sie von vornherein keine
Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs.1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202
und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.