Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.833/2007
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_833/2007

Urteil vom 14. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

RAV X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für
Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22,
9000 St. Gallen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1973 geborene J.________, angelernte Gartenarbeiterin, meldete sich
nach der Kündigung einer langjährigen Stelle am 1. Januar 2006 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.________ wies sie am 12. September 2006 an,
vom 18. September bis 31. Dezember 2006 an einem Einsatzprogramm zur
vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen, welcher Aufforderung sie in der
Folge nicht nachkam. Nachdem das RAV ihr Gelegenheit gegeben hatte, sich zu
äussern, stellte es sie mit Verfügung vom 8. November 2006 wegen Nichtantritts
einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund für die Dauer von
25 Tagen ab dem 2. Oktober 2006 in der Anspruchsberechtigung ein. Bei der
Bemessung der Einstellungsdauer berücksichtigte es, dass die Versicherte schon
einmal einer solchen Massnahme unentschuldigt ferngeblieben und deswegen gemäss
Verfügung vom 7. Juni 2006 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war.
Überdies machte es darauf aufmerksam, dass mit einer deutlich höheren
Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechnet werden müsse oder die
Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, falls den Pflichten als
Versicherungsnehmerin erneut nicht nachgekommen werde. Mit Einspracheentscheid
vom 20. Dezember 2006 hielt das RAV an der verfügten Einstellung fest.
A.b Am 19. Dezember 2006 bot das RAV J.________ erneut zur Teilnahme an einem
Einsatzprogramm auf, welches vom 8. Januar bis 29. Juni 2007 dauern sollte. Da
die Versicherte die Massnahme am 8. Januar 2007 bereits nach der Einführung
abgebrochen hatte, stellte das RAV sie mit Verfügung vom 12. März 2007 für die
Dauer von 35 Tagen ab 9. Januar 2007 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran
hielt es mit Einspracheentscheid vom 23. April 2007 fest.
A.c Am 5. April 2007 forderte das RAV J.________ auf, für die Zeit vom 16.
April bis 15. Juni 2007 an einem Einsatzprogramm zur Abklärung der
Arbeitsfähigkeit teilzunehmen. Dieses trat die Versicherte auch auf die Mahnung
vom 16. April 2007 hin nicht an. Mit Schreiben vom 20. April 2007 teilte das
RAV ihr mit, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sei zu schliessen, dass sie
ihren Pflichten nicht nachkommen wolle, an einer Zusammenarbeit nicht
interessiert und auch nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen,
weshalb vorgesehen sei, die Vermittlungsfähigkeit ab 16. April 2007 zu
verneinen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das RAV am 3. Mai
2007 in diesem Sinne. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007
fest.

B.
Gegen die drei Einspracheentscheide vom 20. Dezember 2006, 23. April und 25.
Mai 2007 reichte J.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen je
separat Beschwerde ein. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die
Beschwerden mit Entscheid vom 26. November 2007 ab.

C.
J.________ erhebt Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungen in der
Anspruchsberechtigung seien aufzuheben oder zu reduzieren, und es sei die
Vermittlungsfähigkeit zu bejahen.

Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und das Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich nicht, die
von der Vorinstanz vereinigten Verfahren vor Bundesgericht getrennt zu
beurteilen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP), da sie sachlich eng
zusammenhängen, auch wenn im einen Fall gesundheitliche Probleme und in den
anderen beiden die Sehbehinderung als Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben
vom angewiesenen Einsatzprogramm geltend gemacht werden.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Zielsetzungen der
arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 AVIG), über die als
Beschäftigungsmassnahmen geltenden vorübergehenden Beschäftigungen (Art. 64a
Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) und die Grenzen der
Zumutbarkeit einer Teilnahme (Art. 64a Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 16
Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt mit Bezug auf die
Verpflichtung, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen
Massnahmen teilzunehmen, die die Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3
lit. a AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen
von Weisungen der zuständigen Amtsstelle, namentlich wenn die versicherte
Person eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht
antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten
beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit 1.
Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung) sowie die verschuldensabhängige Dauer der
Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2, 2bis
und 3 AVIV). Darauf wird verwiesen.

2.2 Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person
ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art.
15 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung).

2.3 Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer
Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches
Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender
Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter
Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz
vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit
nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine
Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand. Diese
Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn es um die Nichtbefolgung von
Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund geht. Ob im
Besonderen das wiederholte Nichtantreten oder Abbrechen einer
arbeitsmarktlichen Massnahme mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu sanktionieren ist oder sogar die Annahme von Vermittlungsunfähigkeit
rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund des gesamten Verhaltens der versicherten
Person (Urteil C 44/06 vom 1. Mai 2006; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz.
273).

3.
3.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz blieb die Beschwerdeführerin auch
nach der vom Hausarzt bis 29. September 2006 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
dem vom RAV für die Zeit vom 18. September bis 31. Dezember 2006 angeordneten
Einsatzprogramm im Werkhof der Ortsgemeinde Y.________ fern, ohne dass ein
entschuldbarer Grund vorgelegen hätte, der sie von der Teilnahme am ansonsten
zumutbaren Programm befreit hätte. Im ärztlichen Zeugnis vom 15. Dezember 2006
habe Dr. med. C.________ lediglich für den Einsatz mit der Forstgruppe im Wald
ab 1. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das kantonale Gericht
hat erwogen, die Versicherte hätte das Einsatzprogramm antreten und allenfalls
unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten die Zuweisung
leichterer Tätigkeiten verlangen müssen. Auch die angegebenen Schwierigkeiten,
sich rechtzeitig am Einsatzort einzufinden, hätten sie nicht davon entbunden,
sich zumindest versuchsweise an die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbare Einfindungsstelle zu begeben und dort auf allfällige
Transportprobleme hinzuweisen.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
und Beweiswürdigung. Soweit sie geltend macht, sie sei vom RAV nicht darüber
informiert worden, dass im Werkhof Y.________ auch leichtere Arbeiten möglich
gewesen wären, ist die Annahme des kantonalen Gerichts, die Versicherte habe
davon ausgehen müssen, im Werkhof würden verschiedene Tätigkeiten angeboten,
nicht unhaltbar, zumal Arbeiten im Wald nur deshalb Gegenstand des
Beratungsgesprächs gebildet hatten, weil die Versicherte angegeben hatte, sie
arbeite am liebsten draussen und gehe gerne mit dem Onkel holzen. Nachdem Dr.
med. C.________ im Zeugnis vom 20. September 2006 lediglich bis 29. September
2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte und sich die
Leistungseinschränkung für die Folgezeit laut Zeugnis vom 25. Oktober 2006
lediglich auf körperlich strenge Arbeiten bezog, durfte die Versicherte nicht
davon ausgehen, das RAV werde sich melden, falls sie im Werkhof auch leichtere
Arbeiten verrichten könne. Wenn der Hausarzt sodann gegenüber dem RAV am 15.
Dezember 2006 angab, die Patientin hätte sich aufgrund ihrer Einschränkung
durchaus krank melden können, beantwortete er damit lediglich die an ihn
gestellte Frage, ob die Versicherte ab dem 1. Oktober 2006 in der Lage gewesen
sei, sich krank zu melden, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermag. Bezüglich der Tansportmöglichkeit räumt die
Versicherte in der Beschwerdeschrift selber ein, dass der Arbeitsweg mit
privater Hilfe zu organisieren gewesen wäre. Den Versicherten steht es nicht
frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm
teilnehmen wollen oder nicht. Art. 64a Abs. 2 AVIG regelt, dass für die
Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a
AVIG die Zumutbarkeitskriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gelten, wonach
eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen
Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht
angemessen ist. Die Beschwerdeführerin ist einer in diesem Sinne zumutbaren
Beschäftigungsmassnahme ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verstösst damit nicht gegen
Bundesrecht.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Einstellungsdauer und
erachtet diese mit 25 Tagen als übersetzt.

Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage, in die das
Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Rahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (Urteil 8C_22/2008 vom 5. März 2008).

Die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsdauer im Bereich des mittelschweren
Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) von 25 Tagen ist unter
Berücksichtigung des verschuldenserhöhenden Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin bereits mit den Verfügungen vom 31. Mai 2006 (1 Tag) und 7.
Juni 2006 (12 Tage) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. Art. 45 Abs. 2bis AVIV),
nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Des Weitern hat die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der
Vorinstanz das Einsatzprogramm "Z.________", welches das RAV für die Dauer vom
8. Januar bis 29. Juni 2007 angeordnet hatte, von sich aus am ersten Tag
abgebrochen, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund vorgelegen hätte. Trotz
der vom Augenarzt am 11. Januar 2007 bestätigten Ungeeignetheit von
Schweissarbeiten, Holzbearbeitung und Arbeiten, die Staub verursachen und der
Einschränkungen wegen der Sehbehinderung, sei bei der sich auch an Teilnehmende
mit leichter körperlicher Behinderung richtenden Massnahme ein breiter Bereich
zumutbarer Tätigkeit verblieben. Die Versicherte hätte daher den Einsatzort
nicht bereits nach der Vorstellung verlassen dürfen, sondern hätte zumindest
den Versuch unternehmen müssen, das Programm zu bestehen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Art des Einsatzes sei weder mit
ihr besprochen worden, noch hätten vorgängig Informationen darüber erhältlich
gemacht werden können. Zudem habe sie am ersten Tag bereits eine andere
Terminvereinbarung gehabt. Damit vermag sie indessen keine offensichtlich
falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unzulässige Beweiswürdigung zu
begründen. Denn es wird weder dargetan noch ist einzusehen, weshalb sie nach
der Wahrnehmung ihrer Termine nicht zurückkehren und zumindest einen
Arbeitsversuch hätte unternehmen können. Der Einstellungstatbestand gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG ist daher als erfüllt zu betrachten.

4.3 Die im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c
AVIV) auf 35 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist
nicht zu beanstanden, da nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz habe ihr
Ermessen überschritten. Abgesehen davon, dass sich die vorausgegangenen
Einstellungen schulderhöhend auswirken (Art. 45 Abs. 2bis AVIV), gilt es Art.
45 Abs. 3 AVIV zu berücksichtigen, der im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
ebenfalls zur Anwendung kommt (vgl. BGE 130 V 125 und Urteil C 20/06 vom 30.
Oktober 2006). Ein Grund, welcher unter Berücksichtigung der subjektiven
Situation der Versicherten oder der objektiven Gegebenheiten das Verschulden
als mittelschwer oder leicht erscheinen liesse, liegt nicht vor.

5.
5.1 In der Folge nahm die Beschwerdeführerin auch am Einsatzprogramm
"T.________" mit Beginn ab 16. April 2007 nicht teil, über welches sie gemäss
den Feststellungen der Vorinstanz anlässlich des Beratungsgesprächs vom 22.
März 2007 einlässlich informiert worden war und bezüglich welchem sie
gleichentags eine Zielvereinbarung unterzeichnet hatte. Am 16. April 2007 wurde
sie überdies aufgefordert, entweder daran teilzunehmen oder die Abwesenheit zu
begründen. Ein entschuldbarer Grund für die Missachtung der Weisung ist nach
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ersichtlich. Mit ihrem Verhalten habe die
Versicherte zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt nicht interessiert sei, zumal die Massnahme die Abklärung der
möglichen Tätigkeitsgebiete zum Ziel gehabt habe. Indem sie jedes geplante
Einsatzprogramm zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und zur Förderung der
Eingliederung abgelehnt habe, fehle es an der Vermittlungsbereitschaft.

5.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Programm sei mit jenem von
"Z.________" praktisch identisch und für sehbehinderte Personen ungeeignet
gewesen. Sie begründet diese Auffassung indessen nicht näher und legt
insbesondere nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Betrachtungsweise zu
beanstanden ist. Die vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung der
Vermittlungsfähigkeit erweist sich aufgrund einer Gesamtbeurteilung (vgl. E.
2.3 hievor) als bundesrechtskonform.

6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer i.V. Kopp Käch