Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.830/2007
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8C_830/2007

Urteil vom 14. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

W. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Vater R.________,

gegen

Gemeinde X.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Gemeinderat,

Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3,
8180 Bülach.

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 14. November 2007 an R.________ ausgehändigten
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2007,
in das vom Beschwerdeführer  sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen,
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. Dezember 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich
das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
erweist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber:

Ursprung    Batz