Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.823/2007
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8C_823/2007

Urteil vom 8. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

S. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen,
AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9,
8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner.

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 26. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober
2007, mit welchem die Beschwerde der S.________ gegen einen
Einspracheentscheid des Sozialversicherungsamtes
Schaffhausen/AHV-Ausgleichskasse vom 23. November 2006 betreffend
Prämienverbilligung für das Jahr 2005 abgewiesen wurde,
in die dagegen erhobene Beschwerde der S.________ vom 30. November 2007
(Poststempel) sowie das damit gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im
Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen
müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl.
BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren
Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von
Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur
insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde vom 30. November 2007 den vorerwähnten Anforderungen
bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer hinreichend
substantiierten Rüge offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber:

Ursprung    Batz