Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.814/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_814/2007,
8C_580/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret,
Rathausstrasse 39, 8570 Weinfelden,

gegen

8C_814/2007
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden,
Beschwerdegegner,

und

8C_580/2008
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Entscheide der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
(seit 1. Januar 2008 Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau) vom 2. November
2007 und des Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene C.________ verletzte sich bei einem Unfall vom 22. März 1993
am rechten Auge (Hornhautperforation mit Hornhaut-Iris-Linsenverletzung,
intraokularer Fremdkörper mit Glaskörperblutung, Aphakie). Deswegen wurde er am
22. und 24. März 1993 operiert, wobei der Fremdkörper nicht entfernt werden
konnte. Es resultierte eine reduzierte Sehschärfe und eine Einschränkung bei
Stereosehen. Die Korrektur erfolgte mit Linsen. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. März
1994 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu.
Am 30. Mai 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die beruflichen und
medizinischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 verneinte sie den
Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit
Entscheid vom 11. August 2004 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu
weiteren Abklärungen betreffend die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit sowie
den Anspruch auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
Mit Verfügungen vom 19. Mai 2005 verneinte diese nach weiteren Abklärungen den
Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Dagegen
erhob er Einsprachen und verlangte zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Einspracheverfahren. Die IV-Stelle wies mit Entscheid vom
6. September 2007 die Einsprachen und mit Verfügung gleichen Datums das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.

B.
Gegen den Einspracheentscheid und die Verfügung vom 6. September 2007 reichte
der Versicherte am 8. Oktober 2007 bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau (nachfolgend Rekurskommission) - seit 1. Januar 2008 Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau - Beschwerde ein. Mit Zwischenentscheid vom 2. November
2007 wies die Rekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Mit Entscheid
vom 4. Juni 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als
Nachfolgebehörde der Rekurskommission die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 6. September 2007 betreffend berufliche Massnahmen und
Invalidenrente sowie gegen die Verfügung vom 6. September 2007 betreffend
unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab. Zudem wies es das
Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, wobei es diesbezüglich ausdrücklich den
Zwischenentscheid der Rekurskommission vom 2. November 2007 bestätigte.

C.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 (Verfahren 8C_814/2007) beantragt der
Versicherte die Aufhebung des kantonalen Zwischenentscheides vom 2. November
2007 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
IV-Beschwerdeverfahren; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten bzw. er von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien und der
antragstellende Anwalt als Vertreter beizuordnen. Ferner verlangt er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2008 (Verfahren 8C_580/2008) beantragt der
Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 4. Juni 2008; die
Sache sei zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen durch eine MEDAS und der
beruflichen Abklärungen durch eine BEFAS an die IV-Stelle zurückzuweisen; das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren sei
gutzuheissen und es sei ihm hiefür eine Entschädigung von Fr. 1019.96
zuzusprechen. Zudem verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Verfügung vom 11. August 2008 wies
das Bundesgericht im Verfahren 8C_580/2008 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, worauf der Versicherte
fristgemäss den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- bezahlte.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde vom 13. Dezember 2007 richtet sich gegen den Zwischenentscheid
der Rekurskommission vom 2. November 2007 betreffend Verneinung des Anspruchs
auf unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Diesen
Zwischenentscheid bestätigte das kantonale Gericht als Nachfolgebehörde der
Rekurskommission mit Entscheid vom 4. Juni 2008, wogegen die Beschwerde vom 10.
Juli 2008 geführt wird. Da den beiden Beschwerden in diesem Punkt derselbe
Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. E.
8 hienach), rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate
Entscheide ergangen sind (vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194, 124 E. 1 S. 126;
Urteil 9C_230/2008 vom 28. Juli 2008, E. 1).

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen. Auch
besteht Bindung an die Parteianträge (Art. 107 Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.2
und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35,
8C_31/2007).

3.
Der Versicherte beantragt in der Beschwerde 10. Juli 2008 unter dem Titel
"Rechtsbegehren" in materieller Hinsicht einzig die Rückweisung der Sache an
die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich
indessen, dass er die Zusprechung der vorinstanzlich verweigerten Umschulung
und Invalidenrente anstrebt. Die Eintretensvoraussetzung des rechtsgenüglichen
Antrags ist demnach erfüllt (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 8C_168/2008
vom 11. August 2008, E. 2 mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Einspracheentscheid und die Verfügung, die im Streite liegen, datieren
vom 6. September 2007, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5.
IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).

4.2 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Ungeachtet des am
1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Abkommen über die
Personenfreizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681) richtet sich der Anspruch des
Versicherten auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenente der
eidgenössischen Invalidenversicherung allein nach dem schweizerischen Recht
(BGE 130 V 257 E. 2.4 S. 257, 128 V 315; Urteil I 817/05 vom 5. Februar 2007,
E.3.1).

4.3 Streitig und zu prüfen ist unter anderem der Rentenanspruch aufgrund der
IV-Anmeldung des Versicherten vom 30. Mai 2003. Gemäss den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis 31. Dezember 2002 (vgl.
Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 48 Abs. 2 IVG) sowie 31. Dezember 2003 auf die
damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen
des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) bzw. der 4. IV-Revision (in Kraft seit
1. Januar 2004) samt Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.;
Urteil I 785/06 vom 31. Oktober 2007, E. 3). Diese übergangsrechtliche Lage
zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da das ATSG hinsichtlich
der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Rechtslage gebracht hat; Gleiches gilt für die 4. IV-Revision (BGE
130 V 343; erwähntes Urteil 8C_168/2008, E. 3.2).

5.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 ff.) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt zu den Ansprüchen auf Umschulung, hiebei namentlich zum
vorausgesetzten dauernden invaliditätsbedingten Minderverdienst von etwa 20 %
(Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 488, 124 V 108; vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 15 S.
53 E. 2, I 18/05), und auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1.
Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende
2003 gültigen Fassung). Darauf wird verwiesen.

6.
6.1 Verwaltung und Vorinstanz haben in Würdigung der medizinischen Aktenlage
(zum Beweiswert von Arztberichten vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweisen) zutreffend festgestellt, dass der Versicherte aufgrund seines
Augenleidens nicht Arbeiten mit Verletzungsgefahr bzw. im gefährlichen Umfeld
einer Baustelle ausüben kann, im Übrigen aber zu 100 % arbeitsfähig ist. Weiter
haben sie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs richtig erkannt, dass er
bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (6. September 2007)
keinen Anspruch auf Umschulung und Invalidenrente hatte.

6.2 Sämtliche Vorbringen des Versicherten, die sich in erster Linie in rein
appellatorischer Kritik des vorinstanzlichen Entscheides erschöpfen, vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend seine Restarbeitsfähigkeit
(vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) als offensichtlich unrichtig oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen
(vgl. E. 1 hievor). Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass auf
den Bericht der Augenklinik des Spitals X.________ vom 24. Juni 2003, worin
ohne nähere Begründung von 30%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten
ausgegangen wird, nicht abgestellt werden kann. Eine zusätzliche medizinische
oder berufliche Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3
S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94).

In erwerblicher Hinsicht (zur entsprechenden bundesgerichtlichen Kognition vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist Verwaltung und Vorinstanz beizupflichten, dass
der Versicherte als Gesunder seit 1982 sehr unregelmässige Einkommen erzielt
hat mit einem Spitzenverdienst von Fr. 48'431 im Jahre 1990. Gestützt hierauf
haben sie richtig erkannt, dass bei der Ermittlung des ohne Invalidität
erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) gestützt auf die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) auf den
Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor
beschäftigte Männer zurückzugreifen ist (vgl. Urteil I 782/06 vom 8. November
2007, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Versicherten kann
nicht auf seinen Spitzenverdienst aus dem Jahr 1990 - erzielt zwei Jahre vor
dem Unfall vom 22. März 1993, der gerade nicht zu einer Invalidisierung geführt
hat -, aufgerechnet auf das Jahr 2007 (Erlass des Einspracheentscheides; BGE
129 V 222), abgestellt werden. Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen
Einkommens nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) haben
Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ebenfalls auf den LSE-Tabellenlohn für mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer
abgestellt und bei Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. BGE 129 V
472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481) festgestellt, dass im Vergleich mit dem
Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. Unerheblich ist der
Einwand des Versicherten, beim Invalideneinkommen sei ein 10%iger Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen (hiezu vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399, 129 V 472 E.
4.2.3 S. 481). Selbst bei Vornahme eines solchen ergibt sich kein Anspruch auf
Umschulung oder Invalidenrente.

7.
Der Versicherte verlangt die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen
Verbeiständung für das Einspracheverfahren.

7.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Partei ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzung
dieses Anspruchs sind die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, fehlende
Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit des
Beizugs eines Anwalts. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 130 I 180 E. 2.2 und E. 3.2 f. S. 182 ff., 125 V 32 E.
2 und 4b S. 34 ff.; Anwaltsrevue 2005/3 S. 123; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober
2007, E. 9.2). Rechtsfrage ist, welche Umstände bei der Beurteilung der
Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine
hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit
einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). Analoges gilt
hinsichtlich der Fragen der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen
Verbeiständung und der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person (Urteil 8C_463
/2007 vom 28. April 2008, E. 8.1.1 und 8.1.4).

7.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aktenlage und im Lichte des anwendbaren
strengen Massstabs richtig erkannt, dass die Einsprachen des Versicherten gegen
die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Mai 2005 als aussichtslos (hiezu
vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135) zu qualifizieren sind und zudem eine
anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich war (hiezu vgl. erwähntes Urteil
8C_463/2007, E. 8.1.3). Sie hat somit den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht verneint.

8.
Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und
unentgeltliche Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl.
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; § 81 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981; SVR 2004 AHV
Nr. 5 S. 17 E, 2.1, H 106/03; BGE 103 V 46 E. II.1b S. 47; erwähntes Urteil I
865/06, E. 10). Es lag ein ausführlich und schlüssig begründeter
Einspracheentscheid vom 6. September 2007 vor und der Versicherte brachte
vorinstanzlich keine neuen sachverhaltlichen oder rechtlichen Argumente vor,
die geeignet waren, das kantonale Gericht zu einem anderen Entscheid in der
Frage eines allfälligen Anspruchs auf Umschulung oder Invalidenrente sowie auf
unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu
bewegen (vgl. auch Urteil 8C_306/2007 vom 9. Januar 2008, E. 5).

9.
Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seine beiden Beschwerden waren aussichtslos, womit zumindest eine der
Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von
den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht erfüllt ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C_580/2008 und 8C_814/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 8C_814/
2007 wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- für beide Verfahren werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar