Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.809/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_809/2007

Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
L.________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, 9000 St.
Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene, zuletzt als Werkzeugmechaniker tätige L.________ meldete
sich am 3. September 2003 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter
Hinweis auf Rücken- und Beinprobleme zum Leistungsbezug (Berufsberatung,
Umschulung und Rente) an. Nach diversen medizinischen Abklärungen insbesondere
dem Beizug eines polydisziplinären Gutachtens des Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH Innere Medizin, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Spez. Rheumaerkrankungen und des Dr. med. V.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (vom 22. Mai 2004/3. Juni 2004) verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 14. Dezember 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7.
August 2006, einen Rentenanspruch des Versicherten basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 37 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 17. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 38 %
ab.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
sei ihm spätestens ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz
oder die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.

2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1 S.
30).

2.3 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität
erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2a [U 297/
99]).

2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im
Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die
Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Versicherten und in diesem
Zusammenhang vorerst die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.

3.1 Nach Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage gelangte die
Vorinstanz insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med.
V.________ (vom 3. Juni 2004) und dessen Ergänzungsbericht (vom 17. Juli 2004)
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer seiner somatischen
Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.)
und mithin vom Bundesgericht nur auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin
überprüftbar (vgl. E. 1 hievor).

3.2 Der Versicherte macht unter Hinweis auf die Arztberichte der
Psychiatrischen Klinik W.________ (vom 26. Januar 2005 und 22. Dezember 2006)
und des Dr. med S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Klinik W.________ (vom 6. Juli 2005 und 7. September 2006) u.a. geltend, die
vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung sei bezüglich des psychischen
Gesundheitszustandes willkürlich. Zudem rügt er eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG, sowie des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 42 ATSG sowie Art. 29 Abs. 2 BV, indem die Vorinstanz,
trotz berechtigter Zweifel am psychiatrischen Gutachten des Dr. med.
V.________, auf die beantragten weiteren Abklärungen verzichtet habe.

4.
4.1 Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher
praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und
unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden
Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden
Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu
einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil I 676/05 vom 13. März 2006 E
2.4 mit Hinweisen).

4.2 In den vom Versicherten angerufenen Berichten werden keine objektiv
feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. V.________ unerkannt geblieben und die geeignet
wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Mit der Vorinstanz ist das
Gutachten des Dr. med. V.________ (vom 3. Juni 2004 ergänzt am 17. Juli 2004),
welcher eine psychisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 %
feststellte, umfassend und schlüssig, Es vermag die rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Entscheidgrundlage
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zu erfüllen. Zwar wurde diese psychiatrische
Expertise tatsächlich bereits zwei Jahre vor dem relevanten
Beurteilungszeitpunkt (Einspracheentscheid vom 7. August 2006) erstellt.
Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus vorliegend nichts zu seien Gunsten
ableiten, so ergeben sich aus den aktuellen medizinischen Unterlagen keine
Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
während dieses Zeitraums. Vielmehr wurde im Bericht der Klinik W.________ (vom
22. Dezember 2006), wo sich der Beschwerdeführer vom 30. Oktober bis 22.
Dezember 2006 stationär aufhielt, nurmehr eine leichte depressive Episode
festgestellt. Einzig der behandelnde Psychiater Dr. med. S.________ hatte eine
mittel- bis schwergradige depressive Störung angegeben (Arztbericht vom 6. Juli
2005) und im Schreiben vom 7. September 2008 von einer Verstärkung der
psychischen Beschwerden gesprochen. Die vorinstanzliche Feststellung des
medizinischen Sachverhaltes ist jedoch nicht bereits deshalb offensichtlich
unrichtig, weil die behandelnden medizinischen Fachpersonen zu einer von der
Meinung des Gutachters abweichenden Einschätzung gelangten. Zusammenfassend
steht fest, dass die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts zum
Gesundheitszustand des Versicherten und der damit vereinbaren Arbeitsfähigkeit
von 70 % im Lichte der Akten und der Parteivorbringen weder offensichtlich
unrichtig noch rechtsfehlerhaft sind. Da sich im Rahmen der freien,
pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ein stimmiges und
vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergab, welches nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichende Klarheit über den
rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, verletzt deren Verzicht auf
Beweisweiterungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung entgegen dem
Beschwerdeführer kein Bundesrecht.

4.3 Im Uebrigen ist im Zusammenhang mit der von den Ärzten der psychiatrischen
Klinik W.________ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung daran zu
erinnern, dass gemäss der Rechtsprechung eine willentliche Schmerzüberwindung
und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess bei einer solchen Diagnose in der
Regel als zumutbar gilt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399, 130 V 352 E. 2.2.3 S.
354). Dabei ist es Aufgabe der medizinischen Fachpersonen aufzuzeigen, ob eine
versicherte Person über die psychischen Ressourcen verfügt, die es ihr
erlauben, mit dem Schmerz umzugehen, oder ob die Schmerzüberwindung im Lichte
der zitierten Rechtsprechung als unzumutbar erscheint (BGE 130 V 352 E. 2.2.4
S. 355). Insofern die Vorinstanz erwog, dass eine solche Auseinandersetzung im
Bericht der psychiatrischen Klinik W.________ vom 26. Januar 2005 fehlt und die
unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise darauf
zurückzuführen ist, kann ihr entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
Willkür vorgehalten werden. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, ist
mithin nicht zu beanstanden.

5.
Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades, welche zu Recht nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erfolgte.

5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Versicherte im massgebenden
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ohne Gesundheitsschaden einen Lohn
von Fr. 58'500.- erzielt hätte. Die betragsmässige Festsetzung dieses
Einkommens betrifft eine Sachfrage, welche vor Bundesgericht nur auf ihre
offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass dieser Betrag aus zwei Gründen nicht mit dem
Valideneinkommen gleichgesetzt werden könne: Es sei zu berücksichtigen, dass er
sich nicht auf Dauer mit diesem geringen Einkommen bei seiner bisherigen
Arbeitgeberin begnügt hätte; eventuell sei das Valideneinkommen wegen
Unterdurchschnittlichkeit anzupassen. Während die Vorinstanz zur ersten
Argumentation keine explizite Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, beschlägt
die zweite Rüge des Versicherten eine Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399).
5.1.1 Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst
als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete
Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung (E. 2.3 hievor). Im Rahmen
der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der
versicherten Person regelmässig nicht, um von diesem Grundsatz abzuweichen,
vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete
Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2
[U 87/05]). Entgegen der Ansicht des Versicherten ist demnach das
Valideneinkommen nicht einzig aufgrund des Umstandes zu erhöhen, dass er als
Familienvater auf einen höheren Verdienst angewiesen wäre und er deshalb
versucht hätte, ein höheres Einkommen zu erzielen.
5.1.2 Rechtsprechungsgemäss dürfte das Valideneinkommen dann nicht aufgrund des
zuletzt verdienten Lohnes bestimmt werden, wenn dieser unterdurchschnittlich
wäre, das heisst deutlich unter dem Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung liegen würde (Urteil 9C/404_2007
vom 11. April 2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht zutreffend
erwog, liegt der von ihm festgestellte Lohn leicht über dem anhand des
statistischen Zentralwertes ermittelten Tabellenlohn. Das auf Fr. 58'500.-
festgesetzte Valideneinkommen ist mithin nicht zu beanstanden.

5.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens gewährte das kantonale Gericht
einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Der Beschwerdeführer beantragt eine
Erhöhung dieses Abzuges auf 25 %. Die Frage nach der Höhe eines grundsätzlich
angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399). Da nach dem anwendbaren Prozessrecht das Bundesgericht die
Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides nicht überprüft (Ulrich Meyer,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 30 zu Art. 105
BGG) und vorliegend weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder
-unterschreitung ersichtlich ist, zumal die leidensbedingten Einschränkungen
bereits in der 70%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung berücksichtigt wurde, muss
es beim 10%igen Abzug gemäss vorinstanzlichem Entscheid sein Bewenden haben.

5.3 Der vom kantonalen Gericht auf 38 % bemessene Invaliditätsgrad ist somit
nicht zu beanstanden.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Leuzinger Weber Peter