Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.806/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_806/2007

Urteil vom 7. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 6. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene G.________ arbeitete seit 1. September 2000 als
Verkaufsberater bei der Firma Q.________ AG und war damit bei Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23. August
2002 erlitt er eine Auffahrkollision. Dr. med. M.________, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. September 2002 eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Auf Ende März 2003 verliess der
Versicherte die Firma Q.________ AG, um sich als Handwerker selbstständig zu
machen. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA diverse Arztberichte ein.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 stelle die SUVA die Taggeldleistungen für
die Folgen des Unfalls vom 23. August 2002 auf den 29. Februar 2004 ein; ab 1.
März 2004 sei der Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Für medizinisch
notwendige Behandlungen, die im Zusammenhang mit diesem Unfall stünden, komme
sie auf Zusehen weiterhin auf. Hiegegen erhob der Versicherte Einsprache. Am 3.
November 2004 teilte er der SUVA mit, er habe am 29. Oktober 2004 einen
weiteren Unfall erlitten, bei dem er von einem Gerüst in eine Böschung
hinuntergefallen sei; er habe sich dabei vermehrt Nackenschmerzen, eine Nasen-
und Mundblutung sowie einige Schürfwunden zugezogen. Mit Verfügung vom 7. März
2005 stellte die SUVA fest, die aktuell noch geklagten Beschwerden seien
organisch als Folge des Unfalls vom 23. August 2002 nicht mehr erklärbar. Es
lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die Auswirkungen des
Unfalls stünden mit diesem nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang. Der
Unfall hinterlasse keine Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar
beeinträchtigen könnten. Ebenso resultiere keine unfallbedingte bleibende
Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Somit seien die
Voraussetzungen für weitere Geldleistungen der SUVA (Invalidenrente/
Integritätsentschädigung) nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage müsse der Fall,
was die Unfallfolgen anbelange, abgeschlossen werden und die
Versicherungsleistungen würden mit dem heutigen Datum gänzlich eingestellt.
Hinsichtlich des Unfalls vom 29. Oktober 2004 bestehe keine
Versicherungsdeckung bei der SUVA, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei.
Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte und sein Krankenversicherer
Einsprache. Auf ein Erläuterungsgesuch des Versicherten vom 10. März 2005 hin
führte die SUVA im Schreiben vom 21. März 2005 aus, bei der Beurteilung ihrer
Leistungspflicht stütze sie sich auf BGE 117 V 359; die darin formulierten
Anforderungen für die Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs
betreffend den Unfall vom 23. August 2002 seien nicht erfüllt, weshalb sie die
Leistungen eingestellt habe. Am 29. April 2005 zog der Krankenversicherer seine
Einsprache zurück. Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 wies die SUVA die Einsprachen
des Versicherten gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2004 und 7. März 2005
ab.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
Beschwerde. Er reichte einen Bericht des Prof. Dr. med. S.________, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. Juni 2005 ein. Die SUVA
schloss auf Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 legte sie
folgende Akten auf: eine Akten-Beurteilung des Dr. med. B.________, Facharzt
FMH für Chirurgie, Leitender Arzt, SUVA Versicherungsmedizin, vom 17. Mai 2006;
ein zuhanden des Haftpflichtversicherers betreffend den Unfall vom 23. August
2002 erstelltes unfallanalytisches Kurzgutachten des Dipl. Ing. T.________,
Leiter Unfallanalyse, vom 14. Mai 2004; Berichte des vom Haftpflichtversicherer
beauftragten Privatdetektivbüros Y.________ betreffend Überwachung des
Versicherten sowie vier DVD's betreffend diese Überwachung. Replikweise legte
der Versicherte einen Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 4. Juli 2006
auf. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab. Hinsichtlich der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren schrieb es das
Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt ab (Entscheid vom 6. November 2007).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm auch nach dem 29. Februar 2004
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; sie habe ab diesem Datum die
medizinischen Behandlungskosten zu übernehmen und ihm auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von mindestens 60 % ein Taggeld bzw. nach Erreichen des
medizinischen Endzustandes eine Invalidenrente zu entrichten; sie habe ihm eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 40 % zu
entrichten; sie habe ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2004
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ferner verlangt er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren. Er legt neu
folgende Unterlagen auf: ein Arbeitszeugnis der Firma Q.________ AG vom 31.
März 2003, Rechnungen seines Geschäfts aus den Jahren 2004 bis 2006, seine
Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005, Arbeitsverträge mit dem FC
A.________ vom 19. Januar 2004 und 4. September 2006, ein Zeugnis des FC
A.________ vom 10. September 2007, Lohnabrechnungen des FC A.________ für Mai
und August 2007 sowie einen Bericht des Dr. med. M.________ vom 12. November
2007.
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügungen vom 11. März 2008 erhielten der Versicherte und die SUVA
letztinstanzlich Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des
zwischenzeitlich ergangenen, die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE
134 V 109 vom 19. Februar 2008 zu ergänzen. Davon machten die Parteien mit
Vernehmlassungen vom 25. März 2008 (SUVA) und 21. April 2008 (Versicherter)
Gebrauch, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf
Taggeld (Art. 16 UVG), das Ende der Versicherung (Art. 3 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV), den für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V
109 E. 9.5 S. 125, 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die erforderliche
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V
133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma (BGE 122 V 415, 119 V
335, 117 V 359) oder einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 E. 2; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat
sie auch die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche aus
der Überwachung der versicherten Person durch eine private
Haftpflichtversicherung stammen, durch die SUVA (BGE 129 V 323; vgl. auch BGE
132 V 241). Gleiches gilt zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 8C_152/2007 vom 26. Mai 2008, E. 5.1, 125 V
351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Darauf wird
verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
welches hinsichtlich der vorliegend für die Zeit ab 1. März 2004 streitigen
Leistungspflicht der SUVA zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 445 ff.), nicht zu
einer inhaltlichen Änderung der für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze geführt hat (BGE 134 V 109 E. 2.2 S. 112).
2.2.2 In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung
bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
(Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem
Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit
solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht
keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung
vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig
von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien
in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die
adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10).

3.
Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich neue Akten ein. Soweit sie seine
finanzielle Situation im Hinblick auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren betreffen,
sind sie ohne weiteres zulässig.
Soweit der Beschwerdeführer neue Akten auflegt, um seinen Leistungsanspruch
gegenüber der SUVA ab 1. März 2004 zu belegen, kann er aus ihnen - wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Demnach
kann offen bleiben, ob letztinstanzlich erstmals eingereichte Beweismittel auch
im Rahmen der Kognition gemäss Art. 97 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3 BGG
(Geldleistungen der Unfallversicherung) als unzulässige Noven im Sinne von Art.
99 Abs. 1 BGG zu gelten haben (vgl. auch Urteil 8C_254/2008 vom 5. Juni 2008,
E. 4.2.2 mit Hinweis).

4.
4.1 Der Versicherte macht geltend, auf die vom Haftpflichtversicherer in
Auftrag gegebenen Berichte der Firma Y.________ betreffend seine Überwachung
könne nicht abgestellt werden. Sie seien aus dem Recht zu weisen. Die Berichte
enthielten eine Ansammlung von Mutmassungen, Gerüchten etc.. Es werde nicht
eine einzige Person als Zeuge genannt. Die SUVA habe seit 11. März 2003
aufgrund des von ihm ausgefüllten Fragebogens bzw. spätestens seit 6. Juni 2003
gewusst, dass er seit 1. April 2003 ein Geschäft auf selbstständiger Basis
betreibe. Es hätte genügt, wenn sie ihn nochmals zu sich bestellt hätte und ihn
bezüglich seiner Tätigkeit als selbstständigerwerbender Handwerker und
Fussballtrainer sowie zu seinen Einkommensverhältnissen befragt hätte. Auf
jeden Fall sei der Einsatz eines Privatdetektivbüros völlig unverhältnismässig
gewesen.

4.2 Die vom Haftpflichtversicherer veranlassten Ermittlungsberichte und DVD's
der Firma Y.________ sind zulässige Beweismittel, da die Observierung
rechtmässig war (Art. 28 Abs. 2 ZGB) und deren Ergebnisse von der SUVA
verwertet werden durften (Art. 13 und 36 BV; zum Ganzen: BGE 129 V 323).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Beobachtung insbesondere
auch verhältnismässig; so hätte eine (weitere) medizinische Abklärung (dazu
Walter Kälin, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den
Jahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004 S. 657) es nicht ermöglicht, festzustellen,
was der Versicherte effektiv noch zu leisten vermag. Zu berücksichtigen ist,
dass seit BGE 129 V 323 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist.
Art. 43 Abs. 1 ATSG auferlegt dem Unfallversicherer - gleich wie Art. 47 UVG in
der bis Ende 2002 geltenden Fassung - die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung,
ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Sodann sind nach Art.
96 lit. b UVG die mit der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt, die
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und
Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie
benötigen, um Leistungsansprüche zu beurteilen. Diese Normen bilden eine
ausreichende Grundlage für den mit der Beobachtung durch einen Privatdetektiv
verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten, zumal dieser
Eingriff auch nicht schwer wiegt, wurde doch der Beschwerdeführer nur in
öffentlich einsehbaren Räumen und bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenommen,
die er aus freiem Willen ausgeführt hat (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.1.1 S. 278, E.
5.1 S. 283 sowie nicht publizierte E. 6.2). Damit bilden diese Normen eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für den mit der Beobachtung durch einen
Privatdetektiv verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten. Dies
gilt gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG auch für das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht (BGE 132 V 241 E. 2.5.1 S. 242 mit Hinweisen).

5.
Umstritten und vorab zu prüfen ist, ob die SUVA für die Folgen des Unfalls des
Versicherten vom 29. Oktober 2004 leistungspflichtig ist.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund des ersten
Unfalls vom 23. August 2002 seit 27. August 2002 bis 1. Dezember 2002 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Vom 2. bis 5. Dezember 2002 sei ein Arbeitsversuch zu
50 % erfolgt. Vom 6. Dezember 2002 bis 12. Januar 2003 habe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei der Versicherte zu 50 %
arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Spätestens ab 13. Januar 2003 hätten sich
die Taggeldzahlungen somit auf 50 % reduziert. Daraus folge, dass das Taggeld
ab diesem Datum für eine hälftige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf Art. 17 Abs.
1 UVG lediglich 40 % des versicherten Verdienstes ausgemacht habe, und der
Versicherte mit dem halben Taggeld betragsmässig weniger als die Hälfte des
Lohnes verdient und demzufolge der Versicherungsschutz 30 Tage später, d.h. am
12. Februar 2003 erloschen sei (Art. 3 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs.
1 lit. b UVV; RKUV 1991 Nr. U 125 S. 212; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 3. Auflage, 2003, S. 11). Der Versicherte habe sich danach
auch nicht bei der SUVA im Rahmen seiner Selbstständigkeit als Handwerker ab 1.
April 2003 nach Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichert. Ein
Versicherungsschutz für den Unfall vom 29. Oktober 2004 sei demnach zu
verneinen. Unbehelflich sei auch das Argument des Versicherten, dieser Unfall
sei als Folge des Unfalls vom 23. August 2002 zu betrachten, da er gezwungen
gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit als Handwerker nachzugehen. Denn aufgrund
der Beobachtungen der Firma Y.________ und der übrigen Akten sei nicht
erstellt, dass er nach dem Unfall vom 23. August 2002 tatsächlich dem
handwerklichen Beruf nachgegangen sei.
5.1.2 Der Versicherte macht geltend, aus der Tatsache, dass die SUVA ihm ab 13.
Januar 2003 bis 29. Februar 2004 ein Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % ausgerichtet habe, schliesse die Vorinstanz, der Versicherungsschutz
sei am 12. Februar 2003 erloschen. Entscheidend sei aber nicht, welche
Arbeitsunfähigkeit die SUVA angenommen habe, sondern in welchem Umfang er nach
dem 13. Januar 2003 arbeitsunfähig gewesen sei. Es gehe um die effektiven
Verhältnisse. Es sei richtig, dass er sich bei der SUVA nicht habe freiwillig
versichern lassen. Indessen habe sie es sowohl in der Verfügung vom 13. Februar
2004 als auch in derjenigen vom 7. März 2005 versäumt, ihn darauf aufmerksam zu
machen, dass der Versicherungsschutz erlösche. Er gehe somit davon aus, dass
auch nach dem 12. Februar 2003 Versicherungsdeckung bestanden und die SUVA für
die Folgen des Unfalls vom 29. Oktober 2004 aufzukommen habe. Prof. Dr. med.
S.________ habe sich im Bericht vom 20. Juni 2005 auf den Standpunkt gestellt,
der Sturz vom 29. Oktober 2004 habe am Verlauf der heute noch vorhandenen
Nacken-Kopf-Problematik nichts geändert. Diese Problematik sei somit
ausschliesslich eine Folge des Unfalls vom 23. August 2002. Die Frage, ob im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2004 Deckung bestehe oder nicht,
sei somit vermutlich nicht entscheidend.

5.2 Die Einwendungen des Versicherten vermögen die vorinstanzliche Auffassung
nicht in Frage zu stellen, da eine 50 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit nach
Art. 17 Abs. 1 UVG aufgrund der medizinischen Akten nicht als erstellt gelten
kann und der Versicherte die Ausrichtung des Taggeldes von 50 % seit 13. Januar
2003 auch nicht beanstandet hatte. Er hat erst gegen die gänzliche
Taggeld-Einstellung ab 1. März 2004 (Verfügung vom 13. Februar 2004) opponiert,
die indessen nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 9 hienach).
Hievon abgesehen ist Folgendes festzuhalten: Am 3. November 2004 teilte der
Versicherte der SUVA mit, er habe am 29. Oktober 2004 einen weiteren Unfall
erlitten, bei dem er von einem Gerüst in eine Böschung hinuntergefallen sei; er
habe sich dabei vermehrt Nackenschmerzen, eine Nasen- und Mundblutung sowie
einige Schürfwunden zugezogen. Er habe diesen Unfall beim Hausarzt nicht
gemeldet. Wegen des Unfalls vom 29. Oktober 2004 fand mithin keine ärztliche
Behandlung statt. Vielmehr hat dieser Unfall - wie der Versicherte unter
Berufung auf den Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 20. Juni 2005 selber
einräumt - am Verlauf der aufgrund des Unfalls vom 23. August 2002 vorhandenen
Nacken-Kopf-Problematik nichts geändert (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesen
Umständen kann der Unfall vom 29. Oktober 2004 bei der Beurteilung der
Leistungspflicht der SUVA unberücksichtigt bleiben, da er höchstens zu einer
vorübergehenden Verstärkung der Beschwerden geführt hat (vgl. auch Urteile U 41
/06 vom 2. Februar 2007, E. 8.1, und U 88/05 vom 23. Mai 2006, E. 3 Ingress).
Nach dem Gesagten kann die vom Versicherten aufgeworfene Frage offen bleiben,
ob die SUVA ihn im Rahmen der Verfügungen vom 13. Februar 2004 und 7. März 2005
hätte darauf aufmerksam machen müssen, der Versicherungsschutz sei erloschen.

6.
Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten die Leistungspflicht der SUVA ab
1. März 2004 für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls des Versicherten vom
23. August 2002.
6.1
6.1.1 In der Verfügung vom 13. Februar 2004 hielt die SUVA fest, gestützt auf
die medizinischen Unterlagen und die ihr inzwischen bekannt gewordene
sportliche Aktivität des Versicherten stelle sie ihre Taggeldleistungen per 29.
Februar 2004 ein; ab 1. März 2004 betrachte sie den Versicherten wieder als
voll arbeitsfähig. Für medizinisch notwendige Behandlungen, die im Zusammenhang
mit diesem Unfall stünden, komme sie auf Zusehen weiterhin auf.
6.1.2 Mit Verfügung vom 7. März 2005 stellte die SUVA fest, die jetzt noch
geklagten Beschwerden seien organisch als Folge des Unfalls vom 23. August 2002
nicht mehr erklärbar. Es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr
vor. Die Auswirkungen des Unfalls stünden mit diesem nicht in einem
rechtserheblichen Zusammenhang. Der Unfall hinterlasse keine Folgen, welche die
Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Ebenso resultiere keine
unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität.
Somit seien die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen der SUVA
(Invalidenrente/Integritätsentschädigung) nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage
müsse der Fall, was die Unfallfolgen anbelange, abgeschlossen werden und die
Versicherungsleistungen würden mit dem heutigen Datum gänzlich eingestellt. Auf
ein Erläuterungsgesuch des Versicherten vom 10. März 2005 hin führte die SUVA
im Schreiben vom 21. März 2005 aus, bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht
stütze sie sich auf BGE 117 V 359; die darin formulierten Anforderungen für die
Anerkennung eines adäquaten Kausalzusammenhangs betreffend den Unfall vom 23.
August 2002 seien nicht erfüllt, weshalb sie die Leistungen eingestellt habe.
6.1.3 Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 hielt die SUVA an diesen
Verfügungen fest, was von der Vorinstanz bestätigt wurde.

6.2 Nach dem Gesagten ist einerseits zu prüfen, ob die SUVA die Taggelder für
die Zeit vom 1. März 2004 bis 7. März 2005 zu Recht mangels Arbeitsunfähigkeit
des Versicherten eingestellt hat (E. 9 hienach).
Weiter ist zu beurteilen, ob die Leistungspflicht der SUVA für die Zeit ab 8.
März 2005 mangels adäquater Kausalität zwischen dem Unfall vom 23. August 2002
und den anhaltenden Beschwerden des Versicherten gänzlich zu verneinen ist (E.
10 f. hienach).

6.3 Ein Widerspruch zwischen den SUVA-Verfügungen vom 13. Februar 2004 und 7.
März 2005 liegt entgegen der Auffassung des Versicherten nicht vor.

6.4 Soweit der Versicherte beantragt, die SUVA habe ab 29. Februar 2004 bis 7.
März 2005 (Zeitpunkt der gänzlichen Leistungseinstellung; E. 10 hienach) die
medizinischen Behandlungskosten zu übernehmen, ist festzuhalten, dass sie in
der Verfügung vom 13. Februar 2004 zugestanden hat, für diesen Zeitraum die
notwendigen Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2002
noch zu tragen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

7.
Aufgrund der medizinischen Akten ist die Feststellung von SUVA und Vorinstanz
nicht zu beanstanden, dass der Versicherte beim Unfall vom 23. August 2002 ein
HWS-Schleudertrauma bzw. eine äquivalente Verletzung in Form einer
HWS-Distorsion erlitten hat (vgl. Berichte der Dres. med. M.________ vom 26.
September 2002, W.________, Neurologische Praxis, vom 21. November 2002, und
R.________, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik X.________, vom 17. Dezember
2002), und dass dies zumindest eine Teilursache seiner andauernden
gesundheitlichen Störungen bildet, was für die Bejahung der natürlichen
Kausalität genügt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125; Urteil 8C_415/2007 vom 1. Juli
2008, E. 3).

8.
Der Beschwerdeführer verweist auf die Berichte des Prof. Dr. S.________ vom 20.
Juni 2005 sowie 4. Juli 2006 und macht geltend, für seine gesundheitlichen
Beschwerden als Folge des Unfalls vom 23. August 2002 sei zusätzlich ein
organisches Substrat objektivierbar und fassbar.

8.1 Prof. Dr. med. S.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2005
Folgendes: 1. eine schwere und schwer schmerzhaft-irritierte
Segmentbewegungsstörung des cervikothorakalen Übergangs im hypomobilen Sinn
(mit ausgeprägtesten ligamentären Irritationszuständen der Facettengelenke der
HWS bds. samt deutlichen Ausstrahlungen von Schmerzen und Missempfindungen in
den Kopf; begleitenden mässiggradigen myotendinotischen und myofascialen
Befunden der dorsalen Schultergürtelmuskulatur sowie der suboccipitalen
Muskulatur bds.; einer ausgeprägten und stark schmerzhaften Einschränkung der
Retroversion des Kopfes; subklinisch gebliebenen, deutlich druckschmerzhaften
Einschränkung der Retroversion des Kopfes; subklinisch gebliebenen, deutlich
druckschmerzhaften Ansatztendinosen über den Procc. spinosi der gesamten HWS
sowie der oberen zwei Drittel der Brutswirbelsäule (BWS); mässig häufig
auftretenden Durchschlafstörungen: deutlich zu frühes Erwachen frühmorgens;
einer stets vorhandenen Missempfindung von Druck und Zug innerhalb des
cervikothorakalen Übergangs und des untersten Drittels der HWS, links > rechts;
Diagnose 2: Kopfschmerzen und -missempfindungen; Diagnose 3: TOS; lediglich
schmerzabhängigen neuropsychologischen Funktionseinschränkungen:
Namensgedächtnis; ohne Hinweise auf eine "migraine cervicale", erlittene milde
traumatische Hirnläsion, vegetative Deregulations-Symptomatik, Generalisierung
der myotendinotischen Befunde; bei Heckauffahrunfall am 23. August 2002, Sturz
von Gerüst im Oktober 2004 aufgrund einer schwindelähnlichen
Ungleichgewichtsempfindung) 2. Häufig, teils auch nachts auftretender
symmetrischer occipitoparietaler Kopfschmerz (mit zusätzlichen
schwindelähnlichen Benommenheitsempfindungen samt einer ausgesprochenen
Gleichgewichtsunsicherheit über Stunden; gelegentlichen,
schmerzintensitätsabhängigen Ausbreitungen der Kopfschmerzen nach frontal;
schmerzabhängigen Schwierigkeiten der Informationsverarbeitung; einer
deutlichen Wetterabhängigkeit der Kopfschmerzen; einer begleitenden leichten
Übelkeit ohne Erbrechen; ohne Hinweise auf eine "migraine cervicale" und
wesentliche Spannungskomponente des Kopfschmerzes; bei vgl. Diagnose 1) 3.
Unregelmässig, betont nachts manifest werdendes Thoracic outlet Syndrom (TOS;
Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur) schmerzpunktmässig entsprechend
Segment C7 (mit höchstens leichtgradigen vegetativen Hautsymptomen: Abblassung,
Kühl-Missempfindungen, Schwitzen der Hände; einer leicht- bis mässiggradigen
Verringerung der Faustschlusskraft; ohne neurologische Defizite,
Schultergelenkssymptome; bei interscapulärer Abflachung der BWS-Kyphose samt
angedeuteter kurzer Kyphose cervikothorakal sowie auch Kopfprotraktion). Im
Rahmen der Beurteilung führte Prof. Dr. med. S.________ im Bericht vom 20. Juni
2005 aus, bezüglich der derzeit ohne jeden Zweifel eingeschränkten
psychophysischen Belastbarkeit stehe der relativ häufig tageweise auftretende
symmetrische occipitoparietotemporale Kopfschmerz als invalidisierende Ursache
im Vordergrund. Er sei charakteristischerweise mit schwindelähnlichen
Benommenheitsmissempfindungen samt einer damit einhergehenden
Gleichgewichtsunsicherheit verbunden, wobei gleichzeitig nur unter hohen
Kopfschmerzintensitäten eine leichte Übelkeit auftrete. Während derartiger
Kopfschmerzphasen sei die Verarbeitung von Informationen und gleichzeitig das
Frischgedächtnis deutlichst eingeschränkt, so dass der Versicherte z.B. während
seiner Trainertätigkeit sämtliche Namen aufschreiben müsse. Die deutliche
Abhängigkeit von Wetterlagen bzw. -umschlägen weise auf die ursächlich
verantwortlichen Weichteilbefunde innerhalb der HWS bzw. des cervikothorakalen
Übergangs hin. Eine eigentliche "migraine cervicale" bestehe nicht. Diese
Kopfschmerzen und -missempfindungen könnten wiederholbar und eindeutig-prompt
durch manuell-testmässige Belastungen des cervikothorakalen Übergangs bzw. der
ersten Rippe beidseits ausgelöst werden. Die schmerzhafte Irritierbarkeit des
Rippen-Wirbelbogengelenks der ersten Rippe sei derart ausgeprägt, dass z.B. der
Greenstone-Test kaum durchgeführt werden könne, d.h. der Versicherte eine
genauere Untersuchung der Beweglichkeit der ersten Rippe nicht zulasse.
Charakteristisch für die vorhandene Segmentbewegungsstörung des
cervikothorakalen Übergangs sei die äusserst schmerzhafte und eng begrenzte
Möglichkeit zur Retroversion des Kopfes, aus der heraus eine Rotation undenkbar
sei. Die ligamentäre Überempfindlichkeit habe sich indessen bis in die oberen
zwei Drittel der BWS ausgeweitet, obwohl der Versicherte im Alltag keinerlei
interscapuläre Beschwerden zu beklagen habe. Ein deutlicher Hinweis auf den
posttraumatischen Hauptbefund innerhalb des cervikothorakalen Übergangs liefere
das leichtgradig bestehende TOS, wobei der Halstead-Test z.B. die Vorderam- und
Handsymptomatik, die der Versicherte ab und zu spüre, zu provozieren vermöge.
Auch die Faustschlusskraft sei für die Konstitution des Versicherten unbemerkt
geblieben deutlich reduziert. Auf die ohne jeden Zweifel traumatisch
verursachte Segmentbewegungsstörung des cervikothorakalen Übergangs hätten
bisher alle Untersuchungsbefunde hingewiesen. Auch der Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung vom 27. Oktober 2004 halte die funktionelle
segmentale Störung tiefcervikal fest, wobei es nicht nur um den unteren Drittel
der HWS, sondern insbesondere um den cervikothorakalen Übergang und die erste
Rippe beidseits gehe. Bei exakter funktionell manueller Untersuchung des
cervikothorakalen Übergangs einschliesslich der ersten Rippe beidseits sei das
die Symptomatologie verursachende so genannte organische Korrelat ohne weiteres
fassbar. Angesichts der objektivierbaren Befunde und der damit
zusammenhängenden Beschwerden schöpfe der Versicherte seine vorhandene
Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % aus. Aufgrund der Befunde seien dem
Versicherten Tätigkeiten mit auch nur geringer Retroversion des Kopfes und
Arbeiten mit den Armen auf Schultergürtelhöhe nicht zumutbar.

8.2 Wenn Prof. Dr. med. S.________ ausführt, das so genannte organische
Korrelat sei bei exakter manueller Untersuchung fassbar, und im Nachgang hiezu
von objektivierbaren Befunden spricht, so ist ihm darin nicht zu folgen. Eine
manuelle Untersuchung fördert klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse
zu Tage. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der
Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (vgl.
Dr. med. Urs Pilgrim, Nicht oder schwer objektivierbare
Gesundheitsbeeinträchtigungen: Erfahrungen des Hausarztes und Rheumatologen,
in: Erwin Murer [Hrsg.], Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen:
Ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des
Haftpflichtrechts, Freiburger Sozialrechtstage 2006, S. 3 f.). Würde auf
Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen
ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht
erforderlich erscheinen liesse (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit
Hinweisen).
Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann vielmehr erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 Ingress S. 122, 117 V 359
E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit Hinweisen, U 479/05;
Urteile 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008, E. 4.3, 8C_452/2007 vom 10. Juni 2008,
E. 2.2.2, 8C_37/2008 vom 15. Mai 2008, E. 3.2, U 455/06 vom 6. Dezember 2007,
E. 4.1, und U 186/06 vom 29. Oktober 2007, E. 5.3). Diese Untersuchungsmethoden
müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 8C_152/2007 vom 26. Mai 2008,
E. 5.1 mit Hinweisen).

8.3 Das von Prof. Dr. med. S.________ diagnostizierte TOS und die von ihm
angeführten myofaszialen Befunde sind nicht als organisch hinreichend
nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 4.1 mit
Hinweisen, U 339/06). Gleiches gilt für die von ihm erhobenen tendinotischen
bzw. myotendinotischen Befunde (vgl. Urteile U 36/00 vom 1. März 2001, E. 4,
und U 172/97 vom 18. Juni 1999, E. 3). Auch Verhärtungen und Verspannungen der
Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit
können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der
Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei
Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 E. 5.2 mit
Hinweisen, U 328/06; Urteil U 334/06 vom 6. Dezember 2006, E. 3).

8.4 Nach dem Gesagten lässt der Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 20.
Juni 2005 nicht den Schluss zu, es lägen überwiegend wahrscheinlich organisch
objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vor. Gleiches gilt für seinen Bericht vom 4.
Juli 2006 (vgl. auch E. 9.3.3. hienach). Aus dem Bericht des
Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. C.________, FMH für Orthopädische Chirurgie,
vom 28. Oktober 2004 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dr. med. C.________ legte gestützt auf die Untersuchung vom 27. Oktober 2004
dar, subjektiv bestünden cervikale Restbeschwerden, vom Charakter her mit
vorwiegend muskulärer Komponente bei wahrscheinlich darunter liegender
funktionaler segmentaler Störung tiefcervikal, zurzeit ohne klare
Irritationszone, bei Zustand nach HWS-Distorsion am 23. August 2002.
Zusammenfassend könnten aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Unterlagen
und der heutigen klinischen Befunde funktionelle segmentale Störungen
angenommen werden, jedoch keine objektivierbaren, strukturell erworbenen,
somatischen Veränderungen nachgewiesen werden.
Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Unfall vom 23. August 2002
beim Versicherten zu keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
geführt hat, wovon auch der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für
Chirurgie spez. Allgemein- und Unfallchirurgie, im Bericht vom 15. Januar 2004
und Dr. med. W.________, Neurologische Praxis, im Bericht vom 2. Februar 2004
ausgingen (vgl. E. 9.2.1 hienach).

8.5 Nach dem Gesagten hat vorliegend, anders als bei Gesundheitsschäden mit
einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen; erwähntes Urteil 8C_452/2007, E. 3), eine
besondere Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu
erfolgen (vgl. E. 10 f. hienach).

9.
9.1 Streitig und zu prüfen ist sodann die Taggeldeinstellung für die Zeit vom
1. März 2004 bis 7. März 2005 (ab 8. März 2005 ist die adäquate Kausalität zu
verneinen; vgl. E. 10 f. hienach) mit der Begründung, der Versicherte sei voll
arbeitsfähig gewesen.
9.2
9.2.1 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 15. Januar 2004
gestützt auf die Untersuchung vom 13. Januar 2004 aus, der Versicherte klage
unverändert über Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden sowie
Konzentrationsstörungen und Müdigkeitserscheinungen. Es fänden sich keine
neurologischen Manifestationen, die heute bei der klinischen Untersuchung einer
Diskushernienpathologie zuzuordnen wären. Auch finde sich aus Unfallfolgen kein
strukturelles, aus chirurgisch-traumatologischer Sicht fassbares Korrelat, das
die Beschwerden erkläre. Ebenso zeigten die heute vorliegenden
HWS-Funktionsaufnahmen vom 4. Juni 2003 im Vergleich zu den HWS-Aufnahmen vom
27. August 2002 keine pathologisch monosegmentale Veränderung. Entsprechend
könne er klinisch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Er
erachte die Wiedervorstellung des Versicherten beim Neurologen als angezeigt.
Der Neurologe Dr. med. W.________ legte im Bericht vom 2. Februar 2004 dar, der
Versicherte beklage Nackenschmerzen bei stärkerer Kopfreklination; er habe
offenbar passager Gefühlsstörungen an den Oberarmen beidseits gehabt.
Zwischenzeitlich sei nochmals eine Hals-MRT von zwar seiner Meinung nach
schlechter Qualität erfolgt, aber genügend, um weiterhin relevante
Veränderungen an der HWS respektive den benachbarten Weichteilstrukturen
auszuschliessen; ebenso bestünden keine Hinweise für eine Neurokompression. Im
erneuten kursorischen Neurostatus bestehe eine diskrete
HWS-Rotationsbeschränkung ohne Relevanz mit leichter Schmerzangabe
kontralateral zur Bewegungsrichtung in den Weichteilstrukturen; ansonsten liege
immer noch ein normaler Neurostatus vor. Die gegenwärtig beklagten Beschwerden
seien für ihn aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus seiner
Perspektive wäre eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar.
9.2.2 Nach eigenen Angaben betrieb der Versicherte seit 1. April 2003 als
Selbstständigerwerbender ein Geschäft, worüber er die SUVA im Fragebogen vom
11. März 2003 unterrichtet hatte. Er legt Rechnungen für geleistete Arbeiten
aus den Jahren 2004 bis 2006 auf. Am 15. Januar 2004 gab er gegenüber dem
Kreisarzt an, er arbeite zu 50 % im selbstständigen Betrieb. Zusätzlich war der
Versicherte vom 19. Januar 2004 bis 30. Juni 2007 beim FC A.________ als
Trainer der U-18 Mannschaft im Bereich Junioren-Spitzenfussball angestellt. Im
Zeugnis des FC A.________ vom 10. September 2007 wurde ausgeführt, der
Versicherte habe als Trainer und Betreuer im Leistungszentrum Nachwuchs des FC
A.________ die U-18 Mannschaft im Nebenamt trainiert. Er habe pro Woche vier
Trainingseinheiten durchgeführt und die Wettspiele gecoacht. Er habe die
Spieler in Einzelgesprächen in halbjährlichen Qualifikationsgesprächen über
ihre Qualitäten und Fortschritte orientiert, was er schriftlich dokumentiert
habe. Er habe die Abwesenheits- und Einsatzlisten geführt. Neben der Ausbildung
im technisch taktischen und konditionellen Bereich habe auch die Einführung in
das mentale Training, die Grundsätze der Sporternährung sowie die Bedeutung des
Teamgeistes im Vordergrund gestanden. Der Versicherte habe zuverlässig und
gewissenhaft gearbeitet und sei bei seinen Vorgesetzten, den Mitarbeitern und
den Spielern als kompetenter Trainer sehr geschätzt worden. Im Weiteren habe er
die geforderten Fort- und Weiterbildungskurse beim Schweizerischen
Fussballverband besucht. Er habe seine Aufgabe im Nachwuchsbereich des FC
A.________ zur vollen Zufriedenheit erfüllt. Bei der kreisärztlichen
Untersuchung vom 27. Oktober 2004 gab der Versicherte an, die Trainerbelastung
betrage arbeitsmässig etwas 40 bis 60 %. Zudem spiele er etwa alle zwei bis
drei Wochen Fussball mit den Veteranen, etwa sechs bis sieben Spiele pro Jahr.
Gemäss dem Überwachungs-Bericht der Firma Y.________ vom 21. März 2005 spielte
der Versicherte bei den Veteranen Ia des FC A.________ aktiv Fussball im Rahmen
der Meisterschaft. Gemäss Bericht dieser Firma vom 9. Mai 2005 war er seit der
Saison 2001 bis zur Vorrunde der Saison 2003/2004 Trainer der I. Mannschaft des
FC B.________.
9.3
9.3.1 Gestützt auf die Berichte der Dres. med. D.________ vom 15. Januar 2004
und W.________ vom 2. Februar 2004 sowie die dargelegten beruflichen und
sportlichen Aktivitäten des Versicherten mit Fort- und Weiterbildungen beim
Schweizerischen Fussballverband ist es nicht zu beanstanden, wenn SUVA und
Vorinstanz ab 1. März 2004 von voller Arbeitsfähigkeit des Versicherten auch in
der angestammten Tätigkeit als Verkaufsberater ausgingen und gestützt hierauf
einen Taggeldanspruch verneinten (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG; RKUV 2000 Nr. U 366
S. 92 E. 4).
9.3.2 Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Versicherten anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2004, er meide Kopfbälle und nehme
vor und nach dem Spiel jeweils ein Schmerzmittel ein. Gleiches gilt für seine
letztinstanzlichen Einwände, er habe bei den Veteranen pro Saison lediglich
drei bis viermal gespielt, und das Trainieren einer U-16 oder U-18 Mannschaft
bestehe zu 95 % darin, den Spielern Erklärungen abzugeben und das Training zu
dirigieren, sowie lediglich in 5 % aus dem Vorspielen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherte durch die Privatdetektei
Y.________ am 17. Mai 2005 beim Training der U-18 Mannschaft, am 24. Mai 2005
beim Meisterschaftsspiel der Veteranen und am 28. Mai 2005 beim Spiel der U-18
Mannschaft beobachtet wurde. Die Observierung ergab, dass beim Versicherten
weder bei der Trainertätigkeit noch als Spieler irgendwelche Anzeichen von
Schmerzen oder körperlichen Einschränkungen festgestellt werden konnten. Er
habe sich als engagierter Trainer gezeigt, der mit den Spielern Gespräche
geführt und die Übungen vorbereitet sowie vorgezeigt habe. Bei einer
Torwartübung und beim abschliessenden Trainingsmatch habe er selber aktiv
mitgespielt. Beim Meisterschaftsspiel seiner U-18 Mannschaft sei er als
eifriger Trainer aufgetreten, der die Kommunikation zwischen Spielern und
Betreuern übernommen habe. Als Spieler bei den Veteranen habe er vollen Einsatz
gezeigt. Er sei der aktivste Spieler gewesen und habe zwei Tore erzielt. Man
habe nie den Eindruck gehabt, dass er körperliche Beeinträchtigungen hätte und
deshalb nicht den gewohnten Einsatz zeigen könnte (Bericht der Firma Y.________
vom 9. Juni 2005). Der Versicherte stellt diesen Bericht nicht substantiiert in
Frage. Dieser ist zudem geeignet, die Beurteilung bezogen auf den Zeitraum seit
der Taggeldeinstellung ab 1. März 2004 zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S.
366; zur Zulässigkeit dieser Observierung vgl. E. 4 hievor).
9.3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte unter den
gegebenen Umständen aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 8.
Juli 2004, er habe die Arbeit seit 13. Januar 2003 zu 50 % aufgenommen.
Gleiches gilt für den Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 20. Juni 2005,
wonach er seine vorhandene Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % voll ausschöpfe.
Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte an den von Prof. Dr.
med. S.________ beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen leiden soll (vgl. E.
8.1 hievor) und gleichzeitig im umschriebenen Ausmass Sport treiben und als
Fussballtrainer arbeiten kann. Unbehelflich ist auch die Berufung des
Versicherten auf den Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 4. Juli 2006,
worin dieser angab, die Beobachtung von Bewegungen im Alltag greife zu kurz,
und weiter die Diskrepanz zwischen den ärztlichen Befunden und den (filmbaren)
Funktionen des Versicherten im Alltag und Spiel zu erklären versuchte (diese
Funktionen seien unbewusster Natur und damit stets aus einer reichen
gespeicherten Erfahrung über die eigenen Möglichkeiten herauswachsend; mit
Emotionen verbunden, die wesentlichen Einfluss auf den Muskeltonus bzw. auf das
Koordinationsspiel hätten; immer ein Resultat eines Bewegungsverhaltens aus dem
Gesamtkörper heraus, wobei z.B. bei jeder Armbewegung auch entsprechende
Bewegungen des Fusses, des Beins und des Rumpfes mit herangezogen würden;
oftmals ausserordentlich viel abwechslungsreicher als die im beruflichen Alltag
erbringbaren stereotyp-monotonen Haltungen und Bewegungen, die im Verlauf einer
gewissen Zeit zu Beschwerden führten). Soweit Prof. Dr. med. S.________ im
Bericht vom 4. Juli 2006 insbesondere darauf verwies, jede Rehabilitation
enthalte von allem Anfang auch sportliche Elemente, ist dem entgegenzuhalten,
dass der Versicherte nicht unter therapeutischer Anleitung Sport betrieb,
sondern bei den Veteranen im Rahmen des Meisterschaftsbetriebs Fussball spielte
und beruflich als Fussballtrainer tätig war.
10.
Umstritten und zu prüfen ist weiter die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall
vom 23. August 2002 und den auch nach dem 7. März 2005 anhaltenden Beschwerden
des Versicherten.
10.1 Die Unfallschwere ist ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu
beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E. 5.3.1 mit
Hinweisen, U 2/07; Urteil U 503/05 vom 17. August 2006, zusammengefasst
wiedergegeben in SZS 2008 S. 183). Eine unfallanalytische oder biomechanische
Analyse vermag allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf
die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie
bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für
die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2, U 193/01;
erwähntes Urteil 8C_415/2007, E. 6.1 mit Hinweis).
10.2 Beim Unfall vom 23. August 2002 lag eine Geschwindigkeitsänderung
(Delta-v) des Autos des Beschwerdeführers von 3,9 bis 8,4 km pro Stunde vor
(vgl. unfallanalytisches Kurzgutachten des Dipl. Ing. T.________ vom 14. Mai
2004). Demnach ist höchstens von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen auszugehen (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E.
5.1.2, U 380/04; Urteil U 408/05 vom 26. Januar 2007, E. 9.2.2).
Für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges ist demnach erforderlich,
dass ein einzelnes der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 134
V 109 E. 10.2 S. 127 ff.) besonders ausgeprägt vorliegt oder die Kriterien
insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (Urteil 8C_252/2007
vom 16. Mai 2008, E. 6.2 f.).
11.
Die Vorinstanz hat gestützt auf BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 einzig das Kriterium
der Dauerbeschwerden, nicht aber in besonders ausgeprägter Weise bejaht. Die
übrigen Adäquanzkriterien hat sie verneint. Im Lichte von BGE 134 V 109 E. 10.2
f. S. 127 ff. sind die einzelnen Adäquanzkriterien wie folgt zu beurteilen:
11.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127). Es ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des
subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr.
U 335 S. 207 E. 3b/cc). Der nachfolgende Heilungsprozess ist bei der
Beurteilung der Unfalldramatik nicht relevant (erwähntes Urteil 8C_415/2007, E.
7.1). Das Kriterium ist vorliegend hinsichtlich des vom Versicherten erlittenen
Auffahrunfalls vom 23. August 2002 nicht erfüllt (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549
S. 236 E. 5.1.2 und 5.2.1). Hieran ändert entgegen seiner Auffassung nichts,
dass bei ihm am Tag nach dem Unfall zunehmend Nacken-/Kopfbeschwerden
aufgetreten seien, die Kopfbeweglichkeit zunehmend abgenommen, er dreimal
erbrochen habe und sich das Beschwerdebild in der Folge verschlechtert habe.
11.2
11.2.1 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung
des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es
bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen
besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen.
Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten HWS-Verletzung oder dem Schädel-Hirntrauma
beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein. Mit dieser inhaltlichen
Umschreibung ist das Kriterium weiterhin zu verwenden (BGE 134 V 109 E. 10.2.2
S. 127 mit Hinweisen).
11.2.2 Als Folge des Unfalls vom 23. August 2002 wurde beim Versicherten eine
HWS-Distorsion diagnostiziert (vgl. Berichte des Dr. med. M.________ vom 26.
September 2002, des Neurologen Dr. med. W.________ vom 21. November 2002, der
Klinik X.________ vom 30. November 2002 und des Neurochirurgen Dr. med.
R.________ vom 17. Dezember 2002). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die
als aggravierende Faktoren zu betrachten wären. Unbehelflich ist das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe nicht nur ein Schleudertrauma mit den
entsprechenden Konsequenzen erlitten, wobei auf die erheblichen Kopfschmerzen
und die Schwindelanfälle sowie die Berichte des Prof. Dr. med. S.________ vom
20. Juni 2005 und 4. Juli 2006 hinzuweisen sei.
11.3
11.3.1 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall bis zum Fallabschluss - vorliegend am 7. März 2005 - eine
fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende Behandlung notwendig
war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128).
11.3.2 Nach dem Unfall vom 23. August 2002 verordnete der Hausarzt Dr. med.
M.________ laut Bericht vom 26. September 2002 einen Halskragen, Analgetika und
Physiotherapie. Gemäss seinem Bericht vom 21. Oktober 2002 bestand die
Behandlung in Physiotherapie und Verordnung von Analgetika, wobei Beratungen
alle drei Wochen stattfanden. Im Bericht vom 10. Februar 2003 legte Dr. med.
M.________ dar, die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiotherapie zwei- bis
dreimal pro Woche; alle vier Wochen fänden Beratungen statt. Gegenüber dem
Kreisarzt gab der Versicherte am 30. April 2003 an, er nehme täglich ein bis
zwei Tabletten Mefenacid ein und verwende lokal analgetische Pflaster. Zudem
werde Physiotherapie mit Massagen durchgeführt. Im Bericht vom 8. August 2003
führte Dr. med. M.________ Akupunktur als gegenwärtige Behandlung an;
Beratungen fänden alle vier bis sechs Wochen statt. Der Neurologe Dr. med.
W.________ legte im Bericht vom 15. September 2003 dar, der Versicherte habe
eine zehnmalige Akupunktur durchgeführt, wobei der Effekt bis anhin noch mässig
sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Januar 2004 führte der
Versicherte aus, wegen den Schmerzen müsse er verteilt über die Woche acht bis
zehn Mefenacid-Tabletten und täglich ein bis zwei Tabletten Panadol einnehmen.
Gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 8. Juli 2004 bestand die Behandlung
in Physiotherapie, mit der sporadisch fortzufahren sei. Bei der kreisärztlichen
Untersuchung vom 27. Oktober 2004 legte der Versicherte dar, er führe noch
regelmässig Physiotherapie durch. Abhängig von der Beschwerdeintensität greife
er auf Medikamente zurück, lokal auf Salben oder Spray; bei starken Beschwerden
nehme er Mefenacid 500 mg bis zu zwei-/dreimal täglich.
Festzuhalten ist, dass medizinische Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche
Verlaufskontrollen in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen sind (erwähntes
Urteil 8C_415/2007, E. 7.3 mit Hinweisen). Zudem ist eine
Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie)
während zwei bis drei Jahren nach einem HWS-Schleudertrauma respektive
äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine). Unter diesen Umständen ist das
Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
insgesamt nicht erfüllt.
11.4 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128; erwähntes Urteil 8C_415/2007, E. 7.4 mit Hinweisen).
Die Frage, ob das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt anzusehen
ist, kann offen bleiben, weil keine weiteren Kriterien erfüllt sind, und dieses
für sich allein die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte. Dies gilt umso mehr,
als das Kriterium aufgrund der medizinischen Akten sowie in Anbetracht der
beruflichen und sportlichen Betätigungen des Versicherten jedenfalls weder
besonders ausgeprägt noch in auffallender Weise vorläge (vgl. auch erwähntes
Urteil 8C_415/2007, E. 7.4).
11.5 Das nicht geänderte Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist
unbestrittenermassen nicht erfüllt.
11.6
11.6.1 Unverändert beibehalten wird das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129). Diese beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V
359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung, anhaltenden Beschwerden sowie
der Arbeitsunfähigkeit - Umstände, die im Rahmen der spezifischen
Adäquanzkriterien (E. 11.3 f. hievor und 11.7 hienach) zu berücksichtigen sind
- darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (erwähntes Urteil 8C_415/2007,
E. 7.6 mit Hinweisen).
11.6.2 Vorliegend ist das Kriterium nicht erfüllt. Nicht stichhaltig ist der
Einwand des Versicherten, auch mehr als fünf Jahre nach dem Unfall leide er an
Rückenbeschwerden und daneben insbesondere an erheblichen Kopfschmerzen mit
Gleichgewichtsstörungen, wofür er auf den Bericht des Prof. Dr. med. S.________
vom 20. Juni 2005 verweise.
11.7
11.7.1 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS (und gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer
oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt
aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu
überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin
liegt der Anreiz für sie, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise
arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist
ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille
erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in
den Arbeitsprozess einzugliedern, was schon der allgemeine
sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet.
Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in
ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen).
11.7.2 Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ist nicht gegeben,
zumal er seit 1. April 2003 selbstständig ein Geschäft betrieb und ab 19.
Januar 2004 bis 30. Juni 2007 beim FC A.________ als Trainer der U-18
Mannschaft angestellt war, wobei der Trainereinsatz nach seinen Angaben
arbeitsmässig etwa 40 bis 60 % betrug (vgl. E. 9.2.2 hievor).
11.8 Nach dem Gesagten haben SUVA und Vorinstanz die adäquate Kausalität
zwischen dem Unfall vom 23. August 2002 und den nach dem 7. März 2005
anhaltenden Beschwerden des Versicherten zu Recht verneint.
12.
Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. In einem solchen Vorgehen liegt kein
Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94;
SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07).
13.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer gewährt werden (Art.
64 BGG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichen und die Vertretung notwendig war (BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202 und 371 E. 5b S. 372; vgl. auch Urteil 8C_524/2007 vom 10. Juni 2008, E.
7). Der Beschwerdeführer wird der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn
er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokat Dr. Claude Schnüriger, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar