I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.7/2007
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8C_7/2007 Verfügung vom 29. Mai 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. R. ________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2007. Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in das Schreiben vom 4. April 2007, worin R.________ die Beschwerde vom 5. Februar 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2007 zurückgezogen hat, in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 29. Mai 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: