Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.799/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_799/2007

Urteil vom 13. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene S.________ arbeitete als Küchenhilfe in einem Wohn- und
Pflegezentrum, als sie am 22. Januar 2003 am Arbeitsplatz ausrutschte und auf
den Rücken und das Gesäss stürzte. Sie zog sich eine Lumboischialgie und eine
blockierte Lendenwirbelsäule zu. Eine Röntgenuntersuchung der LWS und des
Beckens zeigte zudem erhebliche degenerative Veränderungen. S.________ nahm die
Arbeit nach dem Unfall nicht wieder auf und meldete sich am 9. Januar 2004 bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese zog verschiedene
Arztberichte der Dres. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie,
T.________, FMH für Allgemeinmedizin sowie der Orthopädischen
Universitätsklinik B.________ bei und liess die Versicherte am Zentrum
R.________ interdisziplinär begutachten. Mit Verfügung vom 27. November 2006
stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich fest, es bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 16 % kein Rentenanspruch.

B.
Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2007 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die
gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die
aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Tatfrage ist weiter, in
welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und
vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine
(Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter
Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden
der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich
erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit
von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es
um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die
medizinische Empirie stützen wie z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete Beweiswürdigung sodann stellt eine
Tatfrage dar. Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion,
soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht
zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der
medizinischen Berichte und Stellungnahmen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie
den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.

2.
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die
diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass die Beschwerdeführerin für eine
leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegend sitzendem Anteil
zu 100 % arbeitsfähig ist. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und
unvollständig erscheinen zu lassen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung
ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So
verhält es sich hier indessen nicht.

3.2 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche
zu grossen Teilen der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen und sich kaum
mit den darauf bezogenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinandersetzen, nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
machen lässt, das Resultat der Begutachtung durch die Experten des Zentrums
R.________ stimmten nicht mit demjenigen der sie behandelnden Ärzte,
insbesondere des "Wirbelorthopäden" Dr. H.________ (recte: Facharzt für
Chirurgie) und der Ärzte am medizinischen Zentrum Geissberg, Winterthur,
überein, betrifft dies grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz. Die geltend gemachte Unrichtigkeit der Beurteilung wird nicht
näher begründet und vermag das Gutachten vom 11. Mai 2006 nicht als
offensichtlich unrichtig darzustellen. Die tatsächlichen Feststellungen sind
nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung
des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform.

3.3 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht auf
die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat
es bei der Darstellung des möglichen Invalideneinkommens nicht auf einen Abzug
verzichtet, sondern vielmehr dargestellt, dass auch ein - sicher nicht
gerechtfertigter maximal zulässiger - Abzug von 25 % nicht zu einem
rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde. Diese
Ermittlung hat das kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der
Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Leuzinger
Schüpfer