Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.779/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_779/2007

Urteil vom 17. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig, Ämtlerstrasse 110, 8003 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 15. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene B.________ war als Nähereigehilfin der X.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 19. Februar 2004 Opfer eines Verkehrsunfalles wurde. Die
SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalles und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, unter anderem Taggeldzahlungen, welche
aufgrund des bei der X.________ AG erzielten Lohnes berechnet wurden. Mit
Schreiben vom 19. Juli 2005 beantragte die Versicherte, der versicherte
Jahresverdienst sei nicht nur aufgrund dieser Tätigkeit, sondern zusätzlich
auch aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit der Y.________ AG zu berechnen. Mit
Verfügung vom 4. Januar 2006 lehnte die SUVA dies ab. Am 2. November 2006
sprach die SUVA der Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbseinbusse von 100 % ab dem 1. November 2006 und eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Der
zur Bemessung der Rente massgebliche versicherte Jahresverdienst wurde auf Fr.
16'365.- beziffert. Mit Entscheid vom 21. Mai 2007 wies die SUVA die
Einsprachen der Versicherten bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung
und der Höhe des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Taggelder ab,
die Einsprache bezüglich der Invalidenrente hiess sie in dem Sinne teilweise
gut, als der versicherte Jahresverdienst auf Fr. 17'126.- erhöht wurde.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 in dem Sinne teilweise
gut, dass der massgebliche versicherte Jahresverdienst zur Bemessung der
Invalidenrente auf Fr. 32'986.65 erhöht und die Sache zur Ermittlung der
höheren Rentenleistungen sowie der Nachzahlungsbeträge an die SUVA
zurückgewiesen wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde beantragt B.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, sowohl die
Taggelder als auch die Renten aufgrund eines versicherten Jahresverdienstes in
der Höhe des bei der X.________ AG und der Z.________ AG bzw. der Y.________ AG
erzielten Gesamtlohnes zu bemessen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Das kantonale Gericht hat die Sache zur Ermittlung der
höheren Rentenleistungen sowie der Nachzahlungsbeträge an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Da diese damit über keinen
Ermessensspielraum mehr verfügt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich bei einem solchen Entscheid
praxisgemäss um einen Endentscheid (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007,
E. 1.1 mit Hinweisen); auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden die Taggelder und die Renten
gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als
versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem
Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres
vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG).

3.
Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalles vom 19.
Februar 2004 bis zum 31. Oktober 2006 Anspruch auf Taggeldleistungen und
anschliessend ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Ebenfalls ist unbestritten, dass das hypothetische Jahreseinkommen bei der
X.________ AG Fr. 32'986.65 beträgt. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber,
ob dieser Betrag dem versicherten Jahresverdienst entspricht oder ob bei der
Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes der Arbeitsvertrag vom 8.
September 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.________ AG
mitzuberücksichtigen ist.

4.
Bezüglich der Bemessung des versicherten Jahresverdienstes für die
Rentenleistungen ist Folgendes festzuhalten:

4.1 Als Grundlage für die Bemessung gilt gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV der
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern
bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf
die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze
Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet.
Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die
vorgesehene Dauer beschränkt. Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird nach
Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der
Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall,
Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
4.2
4.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 8. September
2003 mit der Z.________ AG einen Arbeitsvertrag als Aushilfsmitarbeiterin im
Center Q.________ abgeschlossen hatte. Gemäss diesem Vertrag richtete sich der
Beschäftigungsgrad nach Vereinbarung mit dem Vorgesetzten. Als Vertragsbeginn
wurde der 8. September 2003 festgelegt. Dieser Vertrag ging per 1. Januar 2004
auf die Y.________ AG über und wurde von dieser am 3. Januar 2006 per 31. März
2006 gekündigt. In der Zeit zwischen dem 8. September und dem 24. Dezember 2003
arbeitete die Beschwerdeführerin insgesamt 236,19 Stunden für die Z.________
AG, danach kam es zu keinen Arbeitseinsätzen mehr. Nachträglich anerkannte die
Y.________ AG zudem noch 36 Stunden Absenzen zwischen dem 15. November 2003 und
dem 5. Januar 2004 als bezahlter Urlaub.
4.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Arbeitsverhältnis der Versicherten
mit der Z.________ AG beziehungsweise der Y.________ AG zur Bemessung des
versicherten Jahresverdienstes unbeachtlich sei, da trotz des formalen
Weiterbestandes des Arbeitsvertrages die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt
habe, nach Aufnahme des 60 %-Pensums bei der X.________ AG weiterhin
aushilfsweise im Center Q.________ zu arbeiten. So sei es nach dem 1. Januar
2004 nie mehr zu einem Arbeitseinsatz gekommen; zudem seien auch die
Wiedereingliederungsversuche stets auf ihre Tätigkeit bei der X.________ AG
beschränkt gewesen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die beiden
Beschäftigungen nicht ohne weiteres miteinander vereinbar gewesen wären. Die
Argumentation der Versicherten, durch die vorübergehende Betreuung der
ältesten, erkrankten Tochter an einer Wiederaufnahme der Arbeit als
Aushilfsverkäuferin gehindert gewesen zu sein, sei zudem nicht stichhaltig, da
sie ihr Arbeitspensum im November/Dezember 2003, als die gesundheitlichen
Probleme ihrer Tochter akuter waren, nicht wesentlich reduziert habe.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin betont demgegenüber, dass das Arbeitsverhältnis
mit der Y.________ AG im Unfallzeitpunkt und darüber hinaus weiterhin bestanden
und diese auch jeden Monat eine Lohnabrechnung erstellt habe. Zudem wären die
beiden Anstellungen sehr wohl miteinander zu kombinieren gewesen, seien doch
die Tätigkeiten bei der X.________ AG auf den Morgen beschränkt gewesen,
während sie für die Y.________ AG nachmittags und samstags hätte arbeiten
müssen. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass die älteste Tochter den Sohn
betreuen würde, um so der Versicherten eine weitergehende Erwerbstätigkeit bei
der Y.________ AG zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei noch nicht
absehbar gewesen, wie schwer die älteste Tochter tatsächlich erkrankt war.
4.2.4 Es steht fest, dass der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin
und der Y.________ AG zum Unfallzeitpunkt aus zivilrechtlicher Sicht weiterhin
Bestand hatte. Damit war sie zum massgebenden Zeitpunkt bei mehreren
Arbeitgebern angestellt, so dass gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV grundsätzlich
eine Zusammenrechnung der erzielten Löhne zu erfolgen hat. Ob dann, wenn eine
versicherte Person bei einem Arbeitsvertrag ohne fixes Pensum schon vor dem
Unfall keine Absicht mehr hatte, weitere Arbeitseinsätze zu leisten, aufgrund
der speziellen sozialversicherungsrechtlichen Interessenlage (vgl. dazu
Riemer-Kafka, Der Sozialversicherungsrichter als Zivilrichter?, in: SZS 2007,
S. 515 ff., S. 533) von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise abzuweichen
wäre, kann vorliegend offenbleiben: Entgegen der Ansicht des kantonalen
Gerichts ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte jedes
Interesse an einer Weiterbeschäftigung bei der Y.________ AG verloren hatte.
Steht die künftige Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses in Frage, so fehlen
in der Regel verlässliche Entscheidgrundlagen. Es ist deshalb erforderlich, die
gesamten Gegebenheiten persönlicher, familiärer, wirtschaftlicher und
betrieblicher Art zu berücksichtigen, wobei nach dem Unfall abgegebenen
Erklärungen nur geringer Beweiswert zukommt (SVR 1997 UV Nr. 94 S. 341 [U 52/
96], E. 2b). Vorliegend steht fest, dass die Y.________ AG bereit gewesen wäre,
die Versicherte weiterzubeschäftigen. Wie dem im IV-Verfahren erstellen
Abklärungsbericht Haushalt vom 17. April 2007 zu entnehmen ist, erscheint es
als glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesamtarbeitspensum erhöhen
wollte. Es ist im Weiteren nachvollziehbar, dass die Versicherte auf eine
baldige Genesung ihrer ältesten Tochter hoffte. Demgegenüber kann aus dem
Umstand, dass sich die Wiedereingliederungsversuche auf den ergonomisch günstig
eingerichteten Arbeitsplatz bei der X.________ AG beschränkten, bezüglich der
ursprünglichen Absichten der Beschwerdeführerin nichts hergeleitet werden.

4.3 Ist der Arbeitsvertrag mit der Y.________ AG bei der Bemessung des
versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, ist zu prüfen, um welchen Betrag
der versicherte Jahresverdienst aufgrund dieses Vertrages zu erhöhen ist.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zur Bemessung des
versicherten Jahreslohnes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV von
einem durchgehenden 50 %-Pensum bei der Firma Z.________ AG bzw. Y.________ AG
auszugehen, da sie aufgrund ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihrer
erkrankten ältesten Tochter nicht in der Lage gewesen sei, durchgehend mit dem
gewünschten Pensum zu arbeiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die
Versicherte selber ausführt, konnte sie ihr Gesamtarbeitspensum deswegen nicht
wie gewünscht erhöhen, weil die erkrankte älteste Tochter nicht wie geplant die
Betreuung ihres zweijährigen Sohnes übernehmen konnte. Damit befand sie sich in
der gleichen Situation wie viele Eltern, die ihr Arbeitspensum steigern
möchten, dies jedoch nicht können, weil die Betreuung ihrer Kinder nicht
sichergestellt ist. Die Situation ist nicht mit den in Art. 24 Abs. 1 UVV
genannten Tatbeständen zu vergleichen, so dass diese Bestimmung diesbezüglich
nicht als lückenhaft erscheint.
4.3.2 Somit ist der Anteil aus dem Vertrag mit der Y.________ AG am
versicherten Jahresverdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV
grundsätzlich aufgrund des im Jahr vor dem Unfall bezogenen Lohnes zu
berechnen. Dabei ist eine taggenaue Berechnung durchzuführen (Urteil U 155/94
vom 18. März 1996, E. 6b). Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Unfalles
weniger lange als ein Jahr gedauert hatte, ist der bezogene Verdienst gemäss
Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein ganzes Jahr umzurechnen. In den 164 Tagen
zwischen dem 8. September 2003 und dem 19. Februar 2004 erzielte die
Versicherte ein Bruttoeinkommen von Fr. 6185.-; umgerechnet auf ein Jahr ergibt
sich somit ein hypothetisches Jahreseinkommen bei der Y.________ AG von Fr.
13'765.40.

4.4 Aus der Addition dieses Betrages mit dem hypothetischen Jahreseinkommen bei
der X.________ AG von Fr. 32'986.65 ergibt sich, dass der für die
Rentenberechnung massgebende versicherte Jahresverdienst Fr. 46'752.05 beträgt.

5.
Bezüglich der Bemessung des versicherten Jahresverdienstes für die Taggelder
ist Folgendes festzuhalten:

5.1 Der versicherte Verdienst für die Taggelder ist nicht mit jenem für die
Rentenleistungen gleichzusetzen: Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder
gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht
ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 21 Abs.
3 UVV). War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber
tätig, so ist gemäss Art. 22 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn massgebend. Übt der
Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn
starken Schwankungen, so wird nach Art. 22 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen
Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.

5.2 Zum Unfallzeitpunkt (19. Februar 2004) hatte die Beschwerdeführerin zwei
Arbeitgeber: Einerseits die X.________ AG, andererseits die Y.________ AG (vgl.
E. 4.2 hievor). Somit ist nach Art. 22 Abs. 5 UVV grundsätzlich der Gesamtlohn
massgebend. Unmittelbar vor dem Unfall bezog die Versicherte jedoch von der
Y.________ AG keinen Lohn, da sie seit ihrer Arbeitsaufnahme bei der X.________
AG keine Arbeitseinsätze als Aushilfsverkäuferin mehr geleistet hatte. Der
Grund dafür lag nicht in den bei einem solchen Arbeitsverhältnis üblichen
Schwankungen der Arbeitsbelastung, sondern darin, dass die Betreuung des Sohnes
der Beschwerdeführerin noch nicht sichergestellt war und sie daher noch nicht
in der Lage war, ihr Gesamtarbeitspensum zu steigern (vgl. E. 4.3.1 hievor).
Somit findet Art. 22 Abs. 3 UVV vorliegend keine Anwendung. Das von der
X.________ AG bezogene Einkommen stellt folglich gleichzeitig das für die
Bemessung der Taggelder massgebende Gesamteinkommen dar; bezüglich des
versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung ist die Beschwerde
somit abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese
hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2007 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Mai 2007 werden insoweit abgeändert, als
der versicherte Verdienst zur Bemessung der Rentenleistungen auf Fr. 46'752.05
festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer