Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.776/2007
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8C_776/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

P. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene P.________ war seit September 1980 als Lackierer/Hauswart
bei der Firma Q.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 18. Juni
2004 stürzte er beim Schneiden einer Hecke. Die Klinik X.________
diagnostizierte im Bericht vom 7. September 2004 einen Status nach
Schulterluxation rechts mit spontaner Reposition am 18. Juni 2004 mit kleiner
Glenoid-Fraktur. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie
diverse Arztberichte sowie Berichte des Kreisarztes Dr. med. W.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. März 2006 betreffend die gleichentags
durchgeführte Untersuchung ein. Mit Verfügung vom 2. November 2006 sprach sie
dem Versicherten ab 1. November 2006 eine Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher
der Versicherte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 19. Oktober 2006 einreichte, wies die SUVA mit Entscheid vom
13. Februar 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid 15. Oktober 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und die Zusprechung einer mindestens 40%igen Invalidenrente ab
1. November 2006. Er reicht ein Aufgebot der Klinik Y.________ vom
14. Februar 2007 für eine Untersuchung vom 21. März 2007 ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121, 343 E. 3.4
S. 348) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage und nach
Durchführung eines Einkommensvergleichs mit einlässlicher Begründung, auf die
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass der
Beschwerdeführer ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente bei
einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % hat.

3.2 Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da
hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005
MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02).
Unbehelflich ist der pauschale Einwand des Versicherten, er könne sich dieser
Beurteilung nicht anschliessen und gehe auf Grund der Akten davon aus, dass
auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit eine erheblichere
unfallbedingte Einschränkung gegeben sei. Nicht stichhaltig ist auch sein
Vorbringen, sein Invalidenlohn liege in der Vergleichsrechnung tiefer, als
von der Vorinstanz behauptet werde.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Jancar